Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Recht

Reisevertrag und falsche Zusagen eines Reisebüros: Rechte für Kunden

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Bedeutung von Beschaffenheitsvereinbarungen im Reisevertragsrecht

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 08.09.2025 (Az. 112 C 7280/25) eine praxisrelevante Entscheidung zum Reiserecht getroffen, die weit über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Reisender seine Pauschalreise kündigen darf, wenn er sich bei der Buchung auf eine vom Reisebüro zugesicherte Angabe verlässt, die sich später als falsch herausstellt. Konkret ging es darum, dass ein Mitarbeiter des Reisebüros auf Nachfrage erklärte, alle Zimmer des gebuchten Hotels seien renoviert. Diese Aussage stellte eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung dar. Eine Beschaffenheitsvereinbarung beinhaltet eine verbindliche Zusage, welche Eigenschaften ein Produkt oder eine Dienstleistung haben muss, hier also der renovierte Zustand des Hotelzimmers.

Die rechtliche Grundlage bildet § 651i Absatz 3 Nummer 5 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 651l Absatz 1 Satz 1. Demnach liegt ein Reisemangel vor, wenn eine zugesicherte Beschaffenheit fehlt. Ein Reisemangel ist jede objektive oder subjektive Abweichung zwischen der vereinbarten Beschaffenheit und der tatsächlich erbrachten Reiseleistung. Die Folge einer erheblichen Beeinträchtigung ist das Recht zur Kündigung, noch bevor die Reise beginnt.

Zurechnung von Zusagen des Reisebüros

Besonderes Gewicht legt das Urteil auf die Frage, inwieweit der Reiseveranstalter für Aussagen verantwortlich ist, die ein Reisebüro gegenüber Kunden tätigt. Das Gericht stellte klar, dass sich der Reiseveranstalter Zusicherungen zurechnen lassen muss, die durch ein vermittelndes Reisebüro getroffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Zusagen auf Materialien des Veranstalters beruhen, wie im entschiedenen Fall die sogenannten Beispielbilder der Hotelzimmer, die einen renovierten Standard zeigten. Der Veranstalter trägt nach Auffassung des Amtsgerichts das Risiko, dass diese Aussagen fehlerhaft weitergegeben werden. Damit folgt das Gericht dem Grundsatz, dass der Kunde vor irreführenden oder unzutreffenden Angaben zu schützen ist, die in einem engen Zusammenhang mit der Vertragsannahme stehen.

Für Unternehmer in der Tourismusbranche bedeutet dies, dass die Zusammenarbeit mit Reisebüros besonders sorgfältig überwacht werden muss. Falsche Angaben im Verkaufsprozess können rechtlich bindend und für den Veranstalter nachteilig sein. Wettbewerbliche Vorteile durch geschönte Aussagen bergen daher ein hohes Haftungsrisiko. Umgekehrt sind Reisebüros gehalten, in der Beratungsphase transparente Informationen weiterzugeben und sich eng an den offiziellen Beschreibungen des Leistungsträgers zu orientieren.

Praktische Auswirkungen für Verbraucher und Unternehmen

Das Urteil zeigt, dass mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen eine erhebliche Tragweite haben können. Für Verbraucher eröffnet sich dadurch eine klare Rechtsposition: Werden falsche Angaben gemacht, kann nicht nur ein Preisnachlass verlangt werden, sondern es wird unter Umständen ein Kündigungsrecht begründet. Für kleine und mittelständische Unternehmen im Reisegewerbe verdeutlicht die Entscheidung, dass Prozesse zur Qualitätssicherung dringend erforderlich sind. Mangelhafte oder missverständliche Kommunikation kann nicht nur Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, sondern auch zu nachhaltigen Reputationsschäden führen.

Auch für Branchen außerhalb des Tourismus ist der Fall lehrreich. Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen oder mittelständische Produktionsunternehmen sollten sich bewusst machen, dass jede Form der Zusicherung in Vorgesprächen oder Beratungsgesprächen rechtlich bindend werden kann. Gelten bestimmte Qualitätsstandards als zugesichert, müssen diese auch tatsächlich eingehalten werden. Andernfalls entstehen nicht nur vertragliche Mängelrechte, sondern auch erhebliche Haftungsrisiken. Gleiches gilt für Werbemaßnahmen: Zeigen Unternehmen auf ihren Webseiten oder Broschüren bestimmte Bilder oder Beispiele, die eine bestimmte Qualität suggerieren, kann dies rechtlich denselben Verpflichtungscharakter entfalten wie eine explizite mündliche Zusage.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Amtsgerichts München verdeutlicht, dass auch scheinbar kleine Zusagen im Vertrieb erhebliche rechtliche Wirkungen entfalten können. Verbraucher gewinnen dadurch eine stärkere Position, während Unternehmen gefordert sind, ihre Vertriebs- und Kommunikationsprozesse kritisch zu überprüfen. Ein systematisches Qualitätsmanagement sowie eine klare Linie in der Kundenkommunikation sind entscheidend, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen können durch die Digitalisierung ihrer Prozesse und die Optimierung von Dokumentationsabläufen sicherstellen, dass Zusagen jederzeit verlässlich und transparent nachvollziehbar sind. Unsere Kanzlei berät Unternehmen bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung, wodurch nicht nur rechtliche Risiken reduziert, sondern auch erhebliche Kostenersparnisse erzielt werden können.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.