Reiseleistungen im Drittland: Was die Verlängerung bis 2029 bedeutet
Für Unternehmen, die Reiseleistungen erbringen oder vermitteln, ist die umsatzsteuerliche Behandlung seit Jahren ein sensibles Thema. Das gilt besonders dann, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz im Drittland hat. Ein Drittland ist aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Staat außerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Europäischen Union. Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.04.2026, Aktenzeichen III C 2 - S 7419/00016/022/023, wurde die bisherige Nichtbeanstandungsregelung erneut verlängert, und zwar nun bis zum 31.12.2029.
Im Kern geht es um die Frage, ob die Sonderregelung für Reiseleistungen nach § 25 UStG auf Unternehmer mit Sitz im Drittland ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet angewendet werden darf. Eine feste Niederlassung ist eine auf Dauer angelegte unternehmerische Einrichtung mit personeller und sachlicher Ausstattung, über die Leistungen erbracht werden können. Bereits seit dem Schreiben vom 29.01.2021 vertreten die Finanzbehörden die Auffassung, dass § 25 UStG auf diese Fallgruppe nicht anwendbar ist. Aus Vertrauensschutzgründen wurde jedoch zugelassen, dass die Sonderregelung für bestimmte Zeiträume weiterhin angewendet wird, ohne dass dies beanstandet wird. Diese Übergangsphase wurde mehrfach verlängert und gilt nun bis Ende 2029.
Für die Praxis ist das eine wichtige Nachricht. Die Verlängerung schafft keine neue materielle Rechtslage, sondern verschiebt lediglich die Konsequenzen aus der geänderten Verwaltungsauffassung. Unternehmen erhalten damit mehr Zeit, ihre Abrechnungsprozesse, Vertragsgestaltungen und steuerlichen Systeme an die geltenden Anforderungen anzupassen. Das betrifft nicht nur klassische Reiseveranstalter, sondern auch Onlinehändler mit Reisebausteinen, Plattformmodelle, spezialisierte Dienstleister im Geschäftsreisebereich und Unternehmen, die grenzüberschreitend touristische Leistungen bündeln.
Umsatzsteuer bei Reiseleistungen: Hintergrund zu § 25 UStG
Die Sonderregelung für Reiseleistungen verfolgt das Ziel, die Umsatzbesteuerung bei komplexen Reisepaketen praktikabel zu gestalten. Typischerweise kauft ein Reiseunternehmer einzelne Leistungen wie Unterkunft, Beförderung oder Verpflegung ein und bietet sie dem Reisenden als Gesamtleistung an. Nach § 25 UStG wird in diesen Fällen nicht jede Einzelleistung isoliert besteuert. Stattdessen ist vereinfacht die Marge des Unternehmers, also der Unterschied zwischen Verkaufspreis und eingekauften Reisevorleistungen, die maßgebliche Bemessungsgrundlage.
Gerade diese Margenbesteuerung ist für die Branche wirtschaftlich bedeutsam. Sie beeinflusst Preisbildung, Kalkulation und die technische Umsetzung in ERP und Buchhaltung. Die Finanzverwaltung hat jedoch klargestellt, dass diese Sonderregelung nicht für Unternehmer mit Sitz im Drittland gilt, wenn sie im Gemeinschaftsgebiet über keine feste Niederlassung verfügen. Damit fallen solche Unternehmen aus der bisherigen Systematik heraus.
Die praktische Relevanz dieser Abgrenzung ist erheblich. Wer die Sonderregelung nicht anwenden darf, muss die umsatzsteuerliche Behandlung seiner Leistungen nach den allgemeinen Vorschriften prüfen. Das kann zu deutlich komplexeren Beurteilungen führen, etwa bei der Bestimmung des Leistungsorts, der Aufteilung von Einzelleistungen und der Frage, ob im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze vorliegen. Für deutsche Unternehmen, die mit Drittlandsanbietern zusammenarbeiten oder Leistungen solcher Anbieter einkaufen, entstehen dadurch ebenfalls Folgefragen bei Rechnungsprüfung, Vertragsgestaltung und Risikomanagement.
Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2029: Praxisfolgen für Unternehmen
Eine Nichtbeanstandungsregelung bedeutet, dass die Finanzverwaltung ein bestimmtes Verhalten vorübergehend akzeptiert, obwohl es nach ihrer aktuellen Rechtsauffassung nicht der künftig anzuwendenden Behandlung entspricht. Sie wirkt damit wie ein verwaltungsseitiger Übergangsschutz. Im vorliegenden Fall wird es weiterhin nicht beanstandet, wenn auf die betroffenen Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
Wichtig ist, dass Unternehmen diese Verlängerung nicht als endgültige Entwarnung verstehen sollten. Die Verwaltung hält unverändert an ihrer Auffassung fest, dass § 25 UStG auf diese Konstellation nicht anwendbar ist. Die Fristverlängerung ist daher vor allem ein Signal an die Praxis, die verbleibende Zeit aktiv zu nutzen. Wer erst kurz vor Ablauf der Übergangsregelung reagiert, riskiert operative Brüche in der Fakturierung und im steuerlichen Reporting.
Besonders relevant ist das für Unternehmen mit hohem Transaktionsvolumen oder komplexen Vertriebsstrukturen. Bei Onlineplattformen, spezialisierten Reiseanbietern und international arbeitenden Mittelständlern sind Buchungslogik, Leistungsbeschreibung und Steuerkennzeichen häufig systemseitig hinterlegt. Änderungen an der umsatzsteuerlichen Behandlung wirken sich dann direkt auf Angebotskalkulation, Rechnungserstellung, Schnittstellen zur Finanzbuchhaltung und gegebenenfalls auf Meldepflichten aus. Auch kleine Unternehmen sollten das Thema nicht unterschätzen, weil falsche Steuerlogiken häufig erst bei Betriebsprüfungen sichtbar werden und dann zu Nachbelastungen führen können.
Hinzu kommt, dass Vertrauensschutz in der Praxis nur dann seine Schutzwirkung entfalten kann, wenn die zugrunde liegenden Sachverhalte sauber dokumentiert sind. Unternehmen sollten daher nachvollziehbar festhalten, ob ein leistender Unternehmer im Drittland sitzt, ob eine feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet vorliegt und auf welcher Grundlage die umsatzsteuerliche Behandlung erfolgt. Gerade bei internationalen Unternehmensgruppen oder bei arbeitsteiligen Vertriebsmodellen ist diese Abgrenzung nicht immer trivial.
Handlungsbedarf bei Reiseleistungen: Jetzt Prozesse und Systeme prüfen
Die verlängerte Übergangsfrist bis zum 31.12.2029 bietet Unternehmen vor allem eines: Zeit für eine geordnete Umstellung. Diese Zeit sollte strategisch genutzt werden. Im Vordergrund steht die Frage, welche Geschäftsmodelle von der Sonderregelung bislang profitieren und welche Folgen ein Wegfall der Anwendung künftig für Margenkalkulation, Preisgestaltung und Compliance hätte. Ebenso wichtig ist die technische Seite. Steuerfindungssysteme, Buchhaltungsprozesse und Rechnungsvorlagen müssen in der Lage sein, betroffene Sachverhalte zutreffend zu identifizieren und korrekt abzubilden.
Für Unternehmen mit internationalen Leistungsbeziehungen empfiehlt sich zudem eine enge Abstimmung zwischen Steuerfunktion, Vertrieb, IT und Rechnungswesen. Umsatzsteuer ist längst kein reines Deklarationsthema mehr, sondern Teil der operativen Prozesssteuerung. Das gilt in besonderem Maße für digitalisierte Geschäftsmodelle, bei denen Leistungen automatisiert gebucht und abgerechnet werden. Je früher steuerliche Anforderungen systemisch verankert werden, desto geringer ist das Risiko späterer manueller Korrekturen und kostenintensiver Nacharbeiten.
Auch aus Sicht von Finanzinstituten, Investoren und Kreditgebern ist das Thema nicht nebensächlich. Umsatzsteuerrisiken können die Verlässlichkeit von Ertragszahlen beeinträchtigen und zu Rückstellungen oder Liquiditätsbelastungen führen. Eine transparente steuerliche Einordnung der Reiseleistungen verbessert daher nicht nur die Compliance, sondern auch die betriebswirtschaftliche Steuerbarkeit.
Im Ergebnis verschafft die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung zwar Luft, ersetzt aber keine inhaltliche Vorbereitung. Unternehmen sollten die Zeit bis Ende 2029 nutzen, um ihre umsatzsteuerliche Position belastbar zu prüfen und ihre Prozesse auf eine dauerhaft tragfähige Lösung auszurichten. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei mit besonderem Fokus auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit steuerliche Anforderungen effizient umgesetzt und spürbare Kostenersparnisse realisiert werden können.
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