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Recht

Referenzzins bei Prämiensparverträgen: neue BGH-Entscheidung zur Zinsanpassung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der aktuellen Entscheidung zu Prämiensparverträgen

Mit seinen Urteilen vom 9. Dezember 2025 (Aktenzeichen XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24) hat der Bundesgerichtshof eine erneute richtungsweisende Entscheidung zur Auslegung von Zinsanpassungsklauseln in sogenannten Prämiensparverträgen getroffen. Diese Sparformen wurden in den 1990er Jahren häufig von Sparkassen angeboten und kombinierten eine variable Verzinsung mit einer über die Jahre steigenden Prämie auf die geleisteten Einzahlungen. Nachdem zahlreiche Klauseln zur Zinsanpassung in solchen Verträgen im Laufe der letzten Jahre als unwirksam erklärt wurden, stand erneut die Frage im Raum, nach welchen Maßstäben der Referenzzins zu bestimmen ist, anhand dessen sich die variable Verzinsung orientiert. Das Gericht hat die Revisionen der Verbraucherschutzverbände gegen die Urteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen und damit die von der Vorinstanz herangezogenen Berechnungsmethoden bestätigt.

Für Kreditinstitute, insbesondere Sparkassen, bedeutet dies eine rechtliche Klarstellung bei der sachgerechten Nachberechnung von Sparzinsen. Für Sparer hingegen schafft das Urteil Rechtssicherheit hinsichtlich der Berechtigung und Berechnungsweise etwaiger Nachzahlungsansprüche.

Rechtsgrundlagen und ergänzende Vertragsauslegung

Im Zentrum der Entscheidung standen die Paragrafen 133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. §133 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet bei der Auslegung einer Willenserklärung dazu, den wirklichen Willen zu erforschen und nicht isoliert am Wortlaut zu haften. §157 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmt, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Zinsanpassungsklauseln kam der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, dass die unwirksamen Vertragsklauseln eine Regelungslücke hinterlassen, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. Dieses juristische Instrument wird angewendet, wenn der Parteiwille nachträglich zu ermitteln ist und eine objektiv-generalisierende Sicht darauf erfordert, wie redliche Vertragsparteien in vergleichbarer Situation gehandelt hätten.

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht für ältere Verträge bis September 1997 die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit als geeigneten Referenzzins anerkannt hatte, während für Verträge ab Oktober 1997 auf die nach der sogenannten Svensson-Methode ermittelten Renditen endfälliger Bundesanleihen mit ebenfalls siebenjähriger Restlaufzeit abzustellen ist. Beide Zeitreihen werden von der Deutschen Bundesbank regelmäßig veröffentlicht und stellen nach Ansicht des Gerichts ein neutrales, sachgerechtes Kriterium dar.

Praxisrelevanz der BGH-Urteile für Geldinstitute und Sparer

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat erhebliche praktische Bedeutung – sowohl für Kreditinstitute als auch für Verbraucher, aber auch für Steuerberatende und Unternehmensjuristen, die mit der Bewertung und steuerlichen Behandlung solcher Zinsanpassungsansprüche befasst sind. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung räumt das Gericht den Tatsachengerichten einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein. Entscheidend bleibt, dass sich das Gericht bei der Bestimmung des Referenzzinses sachverständiger Hilfe bedient und seine Begründung methodisch nachvollziehbar sowie widerspruchsfrei ist. Der Bundesgerichtshof überprüft lediglich, ob das jeweils gewählte Referenzkriterium diesen Anforderungen standhält, nicht aber, ob unter mehreren denkbaren Zinsreihen eine andere möglicherweise vorteilhafter sein könnte.

Damit wird deutlich, dass die Zinsanpassung in Prämiensparverträgen nicht nach einem einheitlichen, zwingenden Maßstab zu erfolgen hat, sondern auf Grundlage einer sachgerechten, durch Experten begleiteten Analyse. Für Geldinstitute bedeutet das, dass sie für zurückliegende Zinsperioden häufig neu berechnen müssen, wobei die Wahl der korrekten Referenzzeitreihe entscheidend ist. Unternehmen und Privatkunden, die Zinsnachforderungen geltend machen möchten, sollten ihre Vertragsbedingungen sowie die Bankberechnungen auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung individuell prüfen lassen. Steuerlich können Nachzahlungszinsen als Kapitaleinkünfte relevante Auswirkungen haben, weshalb eine abgestimmte Betrachtung mit steuerberatender Begleitung ratsam ist.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Mit den Urteilen setzt der Bundesgerichtshof seine Linie fort, nach der variable Zinssätze in langfristigen Sparverträgen durch neutral ermittelte Referenzwerte gestützt werden müssen, die das Marktzinsniveau sachgerecht abbilden. Die Entscheidung sorgt in der Praxis zwar für mehr Rechtsklarheit, verlangt aber zugleich eine sorgfältige Umsetzung in den Prozessen der Banken sowie bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche durch Sparerinnen und Sparer. Für die Finanzbranche, aber auch für kleine und mittelständische Unternehmen, die betriebliche Sparmodelle oder festverzinsliche Anlagen pflegen, unterstreicht die Rechtsprechung die Notwendigkeit einer transparenten und marktgerechten Zinsgestaltung. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten aller Branchen – vom kleinen Betrieb bis zum mittelständischen Unternehmen – bei der rechtssicheren und digitalen Optimierung von Buchhaltungs- und Zinsprozessen. Durch unsere Spezialisierung auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und digitale Schnittstellenlösungen erzielen wir für unsere Mandanten messbare Effizienzgewinne und nachhaltige Kosteneinsparungen.

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