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Zivilrecht

Rechtsanwaltskosten bei vorschneller Beauftragung nicht ersatzfähig

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Unnötige Rechtsanwaltskosten vermeiden – aktuelle Rechtsprechung zur Schadensminderungspflicht

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. 223 C 1289/25) klargestellt, dass ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht besteht, wenn ein Rechtsanwalt vorschnell eingeschaltet wird. Dieses Urteil ist insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer von Bedeutung, die regelmäßig in Vertragsbeziehungen mit Privatpersonen oder anderen Unternehmen stehen. Denn es betrifft die Frage, in welchen Situationen die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrung eigener Interessen noch als erforderlich gilt und wann ein solches Vorgehen gegen die sogenannte Schadensminderungspflicht verstößt.

Die Schadensminderungspflicht, geregelt in § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches, verpflichtet jede Vertragspartei dazu, vermeidbare Schäden abzuwenden oder zu mindern. Wird dagegen verstoßen, kann der Ersatzanspruch für entstandene Kosten – etwa Rechtsanwaltsgebühren – entfallen. Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob die schnelle Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach Unklarheiten über einen Fahrzeugkauf unter diese Regel fällt.

Ausgangsfall und rechtliche Würdigung

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Käufer bei einem Autohändler ein gebrauchtes Fahrzeug erworben. Kurz nach Übergabe erhielt er vom Händler eine E-Mail, in der dieser über finanzierungsbedingte Probleme informierte und um eine Rückmeldung bat. Nur wenige Stunden später beauftragte der Käufer seinen Rechtsanwalt, der sich unmittelbar mit dem Händler in Verbindung setzte. Keine drei Wochen danach war der Sachverhalt geklärt, das Fahrzeug blieb beim Käufer, die Finanzierung konnte fortgesetzt werden. Dennoch verlangte der Käufer, dass der Händler seine Anwaltskosten trägt.

Das Amtsgericht München verneinte einen Anspruch auf Kostenerstattung. Ein solcher könne nur entstehen, wenn sich der Händler in Zahlungsverzug befunden oder eine vertragliche Pflicht verletzt habe. Hier lag jedoch weder eine Verzögerung der Leistung vor noch eine Verletzung einer Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, wonach Vertragspartner verpflichtet sind, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen. Die E-Mail des Händlers sei zwar missverständlich, aber nicht pflichtwidrig. Entscheidend war für das Gericht, dass der Käufer, bevor er anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, keine eigenständige Kontaktaufnahme versuchte, um Unklarheiten zu beseitigen. Damit habe er gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen. Selbst sprachliche Unsicherheiten könnten die sofortige Einschaltung eines Anwalts nicht rechtfertigen, da diese in den Risikobereich des Käufers fielen.

Bedeutung für Unternehmen und praktische Konsequenzen

Für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittelständische Betriebe sowie Onlinehändler, ist diese Entscheidung praxisrelevant. Konflikte mit Kundinnen oder Lieferanten führen häufig zu Unsicherheiten, die rasch juristische Unterstützung nahelegen. Das Urteil zeigt jedoch, dass ein besonnenes Vorgehen unabdingbar ist. Wer ohne vorherige Klärungsversuche sofort rechtliche Schritte einleitet, läuft Gefahr, auf den eigenen Anwaltskosten sitzenzubleiben. Nur wenn eine tatsächliche Pflichtverletzung vorliegt oder die Gegenseite sich in Verzug befindet, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Regelfall erstattungsfähig.

In der Praxis bedeutet dies: Vor der Beauftragung rechtlicher Hilfe sollte eine kurze, sachliche Kontaktaufnahme zur Klärung offener Punkte erfolgen. Erst wenn der Geschäftspartner auf diese Bemühungen nicht reagiert oder unzureichend Antwort gibt, ist die Einbindung eines Rechtsbeistands angezeigt. Diese Vorgehensweise gilt nicht nur im privaten, sondern ebenso im geschäftlichen Verkehr – insbesondere im Rahmen von Kauf-, Dienstleistungs- oder Werkverträgen. Unternehmer sollten ihre Mitarbeitenden entsprechend sensibilisieren und interne Kommunikationsrichtlinien schaffen, damit unnötige Kosten und juristische Risiken vermieden werden.

Fazit: Mit Bedacht handeln und Prozesse klar strukturieren

Das Urteil des Amtsgerichts München verdeutlicht, dass nicht jede rechtliche Unsicherheit sofort die Einschaltung eines Rechtsanwalts rechtfertigt. Die Schadensminderungspflicht verlangt ein besonnenes und verhältnismäßiges Vorgehen. Wer zunächst selbst versucht, eine Lösung zu finden, wahrt seine Rechte und reduziert Kostenrisiken. Diese Pflicht trifft sowohl Privatpersonen als auch unternehmerisch Handelnde. Gerade für Unternehmen, die regelmäßig mit Kundinnen und Kunden kommunizieren, empfiehlt es sich, klare interne Abläufe festzulegen, wann und wie eine rechtliche Prüfung folgt. Werden schriftliche Anfragen, missverständliche Mitteilungen oder Probleme im Zahlungsverkehr umgehend strukturiert bearbeitet, können viele Konflikte ohne externe Unterstützung gelöst werden. Das verschafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern stärkt auch das Vertrauen der Geschäftspartner in die Professionalität eines Unternehmens.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von Prozessen und der Umsetzung digitaler Workflows in der Buchhaltung. Durch gezielte Prozessoptimierung und den Einsatz digitaler Lösungen lassen sich deutliche Effizienzgewinne und Kostenersparnisse erzielen – ein wesentlicher Schritt zu einer modernen, transparenten und erfolgreichen Unternehmensführung.

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