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Sozialrecht

Räumungskosten und Sozialhilfe: Keine Erstattung durch den Träger

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Einordnung von Räumungskosten im Sozialhilferecht

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten einer Räumungsklage nicht vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, wenn keine fehlerhafte oder verspätete Zahlung der Unterkunftskosten durch diesen vorliegt. Damit verdeutlicht das Gericht die strikte Trennung zwischen notwendigen Aufwendungen für die Unterkunft und Prozesskosten, die im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Räumung entstehen. Für Unternehmen im sozialen Bereich, insbesondere Pflegeeinrichtungen und Träger der Sozialwirtschaft, ist diese Entscheidung deshalb bedeutsam, weil sie die Grenzen des Leistungsumfangs im Rahmen der Sozialhilfe noch einmal klar absteckt.

Die Entscheidung betraf einen 72-jährigen Sozialhilfeempfänger, dessen Vermieter nach 36 Jahren Mietdauer wegen Eigenbedarfs kündigte. Nach erfolgter Räumungsklage musste der Betroffene neben dem Verlust seiner Wohnung auch die Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 Euro tragen. Diese wollte er im Nachgang von der Stadt Kassel erstattet bekommen – ohne Erfolg. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass die Erstattung solcher Kosten nicht unter den Begriff der Unterkunftskosten im Sinne des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch fällt.

Abgrenzung zwischen Unterkunftskosten und Prozesskosten

Gemäß § 35 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Prozesskosten, die aus einem Räumungsverfahren entstehen, sind jedoch keine laufenden Aufwendungen, sondern einmalige gerichtliche Kosten, die mit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung verbunden sind. Das Gericht betonte, dass eine Übernahme solcher Kosten nur dann denkbar wäre, wenn die Räumung infolge eines Versäumnisses der Sozialbehörde erfolgt wäre, also etwa dann, wenn diese die Miete nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet hätte. Dies war im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, da die Unterkunftskosten über einen langen Zeitraum vollständig übernommen wurden.

Diese Differenzierung trägt erheblich zur Rechtssicherheit bei, da sie sicherstellt, dass die Mittel der Sozialhilfe zielgenau und zweckgebunden eingesetzt werden. Sowohl für soziale Einrichtungen als auch für die Verwaltungspraxis von Städten und Gemeinden ist es zentral, solche Grenzen zu kennen. Eine irrtümliche Erstattung nicht gedeckter Posten könnte zu einer falschen Mittelverwendung führen und damit sowohl haushaltsrechtliche als auch sozialrechtliche Probleme nach sich ziehen.

Schuldenübernahme nach § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch

Eine mögliche zweite Anspruchsgrundlage hätte sich aus § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ergeben können, der die Übernahme von Schulden regelt. Diese Vorschrift erlaubt es dem Sozialhilfeträger, in bestimmten Fällen Mietschulden oder vergleichbare Verbindlichkeiten zu übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist und Wohnungslosigkeit droht. Das Hessische Landessozialgericht sah im vorliegenden Fall jedoch keine Grundlage für eine solche Anwendung. Zum einen hatte der Kläger die Kosten bereits aus eigenen Mitteln beglichen, ohne zuvor einen Antrag auf Übernahme gestellt oder eine Unfähigkeit zur Zahlung dargelegt zu haben. Zum anderen war die betreffende Wohnung zwischenzeitlich aufgegeben worden. Damit entfiel der Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich der Erhalt des bisherigen Wohnraums, vollständig.

Diese Auslegung erscheint konsequent, da die Übernahme von Schulden stets an das Ziel gebunden ist, bestehende existenzielle Notlagen abzuwenden oder drohende Wohnungslosigkeit zu verhindern. Nachträgliche Kostenerstattungen, die den Verlust der Wohnung nicht mehr abwenden können, widersprechen dem Schutzzweck der Norm. Gerade für Träger von Pflegeheimen oder betreuten Wohneinrichtungen, die mit Sozialhilfeträgern zusammenarbeiten, ist diese Zielorientierung entscheidend, um die Grenzen ihrer Leistungsansprüche korrekt einzuordnen.

Praktische Bedeutung und Fazit für Sozialinstitutionen und Vermieter

Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts verdeutlicht, dass der Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten nach der Sozialhilfe strikt an die tatsächliche Nutzung und Sicherung einer Wohnung gebunden ist. Prozesskosten, die im Rahmen einer Räumung entstehen, gehören nicht dazu. Für Kommunen und Sozialämter bedeutet dies eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, wodurch eine effizientere Bewirtschaftung öffentlicher Mittel ermöglicht wird. Für Vermieter, die Sozialhilfeempfänger als Mietende haben, bedeutet das Urteil eine zusätzliche Klarstellung: Verfahrenskosten aus Räumungsverfahren bleiben regelmäßig im Verantwortungsbereich der Partei, gegen die sich das Verfahren richtet. Auch kleine und mittelständische Unternehmen, die Wohnraum vermieten oder soziale Infrastruktur betreiben, sollten diese Rechtslage kennen, um in strittigen Fällen die Kostentragung zutreffend zu bewerten.

Abseits der juristischen Feinheiten zeigt sich in dieser Entscheidung auch die betriebswirtschaftliche Dimension sozialrechtlicher Prozesse. Klar definierte Zuständigkeiten im Verhältnis zwischen öffentlicher Hand, Sozialhilfeträgern und privaten Akteuren schaffen Planbarkeit und reduzieren Verwaltungsaufwand. Das ist gerade für kleinere Einrichtungen und soziale Unternehmer von großem Vorteil, da dadurch Prozesse effizienter gestaltet werden können.

Fazit: Insgesamt unterstreicht das Urteil den Vorrang der zweckgebundenen Mittelverwendung in der Sozialhilfe und bestätigt die bisherige Auslegung der §§ 35 und 36 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch. Für alle Beteiligten im Sozialhilfesystem entsteht dadurch größere Rechtssicherheit. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Prozesse und der Digitalisierung ihrer Buchhaltung. Wir begleiten Mandanten aller Branchen auf dem Weg zu einer effizienteren, automatisierten und damit kostensparenden Verwaltung von Sozialleistungs- und Finanzierungsprozessen.

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