Qualitätskontrolle 2026: Was sich für Praxen und Unternehmen ändert
Die aktuellen Beratungsergebnisse der Kommission für Qualitätskontrolle zeigen deutlich, dass sich die Anforderungen an Qualitätssicherung, Risikobewertung und Prüfungsdurchführung weiter verdichten. Für Wirtschaftsprüferpraxen ist das unmittelbar berufsrechtlich relevant. Für Unternehmen, Kreditinstitute, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere prüfungsnahe Organisationen sind die Entwicklungen ebenfalls wichtig, weil sie mittelbar die Erwartungen an Dokumentation, Governance und Nachvollziehbarkeit von Prozessen erhöhen. Im Mittelpunkt stehen die Frage, wann festgestellte Mängel berufsaufsichtlich weitergegeben werden, wie mit inzwischen beseitigten wesentlichen Mängeln umzugehen ist und welche neuen Risikofelder bei Qualitätskontrollen stärker in den Fokus rücken.
Die Wirtschaftsprüferordnung regelt die berufsrechtlichen Pflichten von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie das System der externen Qualitätskontrolle. Qualitätskontrolle bedeutet in diesem Zusammenhang die regelmäßige Überprüfung, ob eine Praxis über ein wirksames Qualitätssicherungssystem verfügt und gesetzliche Abschlussprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat hierzu ihre aktuelle Spruchpraxis erörtert und mehrere Themen präzisiert, die für die tägliche Praxis erhebliche Bedeutung haben.
Besonders relevant ist dabei die Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO. Dahinter steht die Weitergabe besonders schwerwiegender Feststellungen an die Berufsaufsicht. Dies geschieht weiterhin insbesondere dann, wenn testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung vorliegen. Testatsrelevant sind Feststellungen, die die Ordnungsmäßigkeit oder Verlässlichkeit eines Prüfungsurteils betreffen können. Wenn Berufsrechtsverstöße so erheblich sind, dass neben Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auch eine berufsaufsichtliche Sanktion geboten erscheint, bleibt die Information des Vorstandes der maßgebliche Schritt. Zusätzlich kommt eine Information in Betracht, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden und eine berufsaufsichtliche Einbindung erforderlich erscheint.
Für Unternehmen ist das ein klares Signal: Die Qualität der internen Unterlagen, Freigaben, Kontrollen und Verantwortlichkeiten wirkt sich nicht nur auf die Abschlussprüfung aus, sondern mittelbar auch auf die Qualitätssicherung der prüfenden Praxis. Je strukturierter und digital nachvollziehbarer Abläufe dokumentiert sind, desto geringer ist das Risiko von Prüfungshemmnissen, Nachfragen und Eskalationen.
Wesentliche Mängel in der Qualitätskontrolle richtig einordnen
Ein Schwerpunkt der aktuellen Beratung betrifft die Erteilung eines Prüfungsurteils, wenn innerhalb des Qualitätskontrollzeitraums ein wesentlicher Mangel festgestellt, aber noch vor Abgabe des Prüfungsurteils beseitigt wurde. Ein wesentlicher Mangel ist ein Defizit von solcher Tragweite, dass es die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems oder die Ordnungsmäßigkeit der Prüfungsdurchführung spürbar beeinträchtigen kann. Nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben ist ein Prüfungsurteil grundsätzlich einzuschränken, wenn ein solcher Mangel festgestellt wurde.
Die Kommission stellt jedoch klar, dass ein uneingeschränktes Prüfungsurteil vertretbar sein kann, wenn der wesentliche Mangel bis zur Erteilung des Prüfungsurteils durch geeignete und wirksame Maßnahmen behoben wurde. Entscheidend ist nicht die bloße Ankündigung von Verbesserungen, sondern der belastbare Nachweis ihrer Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Urteilsabgabe. Diese Wirksamkeit kann etwa durch auftragsbezogene Qualitätssicherung, durch eine Nachschau oder durch den Prüfer für Qualitätskontrolle selbst bestätigt werden.
Die Nachschau ist die rückblickende Überprüfung bereits abgeschlossener Aufträge und interner Prozesse, um festzustellen, ob die angewandten Maßnahmen tatsächlich funktionieren. Für die Praxis folgt daraus eine wichtige Handlungsempfehlung: Korrekturmaßnahmen müssen nicht nur beschlossen, sondern sauber dokumentiert, zeitnah umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Gerade kleine und mittelständische Prüfungspraxen sollten vermeiden, Mängel nur formal zu adressieren. Ohne belastbaren Wirksamkeitsnachweis bleibt das Risiko eines eingeschränkten Prüfungsurteils bestehen.
In Ausnahmefällen kann sogar der nachweisbare Verzicht auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich ausreichen, wenn dadurch das konkrete Risiko entfällt. Genannt wird etwa der gegenüber einer Aufsichtsbehörde erklärte Verzicht. Auch hier zeigt sich, dass die Kommission weniger auf abstrakte Absichtserklärungen und stärker auf konkret überprüfbare Fakten abstellt.
Private Equity, Risikobewertung und KI in der Qualitätskontrolle
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auseinandersetzung mit Private Equity Beteiligungen und sonstigen Investorenstrukturen. Die Kommission macht deutlich, dass solche Beteiligungen sowohl in der eigenen Risikobewertung der Praxis als auch in der Risikobeurteilung des Prüfers für Qualitätskontrolle zu berücksichtigen sind. Risikobewertung meint die systematische Analyse von Umständen, die die Unabhängigkeit, Objektivität oder Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems beeinträchtigen könnten.
Maßgeblich ist, ob die betroffene Praxis mögliche Auswirkungen der Beteiligungsstruktur auf die Prüfungsdurchführung, die Einhaltung von Unabhängigkeitsanforderungen und die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems angemessen identifiziert und durch geeignete Maßnahmen adressiert hat. Damit wird kein pauschales Verbot ausgesprochen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Beurteilung erforderlich. Für stark spezialisierte Praxen, etwa im Gesundheitswesen oder bei regulierten Mandaten, ist das besonders sensibel, weil dort häufig komplexe Eigentümerstrukturen, hohe regulatorische Anforderungen und ein erheblicher Dokumentationsbedarf zusammentreffen.
Auch die Nachschau gesetzlicher Abschlussprüfungen wurde als Grundsatzthema erneut aufgegriffen. Das betrifft sowohl die geltenden berufsrechtlichen Anforderungen als auch die perspektivische Einbindung von Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b HGB-E im Kontext der geplanten Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Recht. Für Unternehmen bedeutet das: Nichtfinanzielle Informationen, Nachhaltigkeitsdaten und interne Kontrollmechanismen werden zunehmend prüfungsrelevant. Wer ESG Daten nur isoliert sammelt, aber nicht in belastbare Prozesse einbindet, schafft spätere Qualitätsrisiken.
Hinzu kommt das Thema Künstliche Intelligenz. Die Kommission hat sich mit der Relevanz von KI für das Qualitätskontrollverfahren befasst und beschlossen, perspektivische Anwendungsbereiche fortlaufend zu beraten. Das ist sachgerecht, denn KI kann sowohl Effizienzgewinne als auch neue Risiken erzeugen. Dazu zählen etwa mangelnde Transparenz von Ergebnissen, unzureichende Validierung von Modellen oder fehlerhafte Datenquellen. Für Prüfungspraxen und Unternehmen gilt daher gleichermaßen: Der Einsatz digitaler Werkzeuge entbindet nicht von Dokumentations, Plausibilisierungs und Kontrollpflichten. Im Gegenteil steigen die Anforderungen an nachvollziehbare Prozessgestaltung.
Praxisfolgen für Dokumentation, Prozesse und Qualitätssicherung
Neben den Grundsatzfragen hat die Kommission auch über überarbeitete Hinweise zur Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle beraten. Die Entwürfe wurden mit Berufsverbänden abgestimmt und sollen vorbehaltlich der nationalen Umsetzung der neuen Nachhaltigkeitsvorgaben im Herbst veröffentlicht werden. Schon jetzt ist erkennbar, wohin die Entwicklung geht: Prüfungsnahe Prozesse müssen klar beschrieben, Zuständigkeiten eindeutig zugewiesen und Kontrollen so dokumentiert sein, dass ein sachverständiger Dritter die Vorgehensweise nachvollziehen kann.
Für die Praxis heißt das, dass Qualitätssicherung nicht erst im Prüfungsfall beginnen darf. Sie ist ein fortlaufender Organisationsprozess. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen profitieren davon, wenn sie Belegflüsse, Freigabeprozesse, Zuständigkeiten und Abstimmungen in der Buchhaltung digital strukturiert aufsetzen. Das reduziert Rückfragen im Jahresabschluss, verbessert die Datenqualität und erleichtert die Zusammenarbeit mit Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und finanzierenden Banken.
Die weiteren Beratungsthemen unterstreichen diesen Trend. Ein Widerspruch gegen Maßnahmen wurde als unbegründet zurückgewiesen, zudem wurden Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle abgeschlossen. Außerdem befasste sich die Kommission mit dem Umgang mit anonymen Hinweisen und mit dem fachlichen Austausch im Rahmen einer geplanten Jour fixe Veranstaltung. Auch das zeigt, dass Aufsicht, Qualitätssicherung und Praxistransparenz künftig noch enger verzahnt werden.
Im Ergebnis sollten Prüfungspraxen und Unternehmen die aktuellen Signale der Qualitätskontrolle als Anlass verstehen, ihre internen Prozesse nicht nur regelkonform, sondern auch wirksam und digital nachvollziehbar zu gestalten. Wer Mängel früh erkennt, sauber dokumentiert und wirksam abstellt, reduziert Haftungs, Aufsichts und Effizienzrisiken spürbar. Dabei unterstützen wir kleine und mittelständische Unternehmen mit einem besonderen Fokus auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung und auf Digitalisierungslösungen, die Abläufe vereinfachen und erhebliche Kostenersparungen ermöglichen. Aufgrund unserer Erfahrung mit Mandanten vom kleinen Betrieb bis zum mittelständischen Unternehmen begleiten wir unsere Mandanten praxisnah dabei, Qualität, Transparenz und Effizienz nachhaltig zu verbessern.
Gerichtsentscheidung lesen