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Erbrecht

Prozesskostenhilfe und Verjährung bei Pflichtteilsansprüchen verstehen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Prozesskostenhilfe als Zugang zum Recht

Die Prozesskostenhilfe ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Zivilprozessrechts. Sie soll sicherstellen, dass Bürgerinnen und Bürger – unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz behalten. Nach § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies bedeutet, dass sorgfältig geprüft wird, ob eine Klage oder Berufung objektiv Aussicht auf Erfolg hat. Wird dieser Erfolg verneint, bleibt der Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Erfolg, selbst wenn die wirtschaftliche Bedürftigkeit zweifelsfrei gegeben ist.

Im vorliegenden Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 7. November 2025 (Az. I-10 U 69/25), dass die Berufung eines Klägers in einem Erbschaftsstreit keine hinreichende Erfolgsaussicht erkennen ließ. Der Kläger hatte versucht, gegen den Beschluss der Vorinstanz, des Landgerichts Arnsberg, Berufung einzulegen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Der Antrag wurde abgewiesen, da die geltend gemachten Pflichtteilsansprüche bereits verjährt waren. Das Oberlandesgericht bestätigte die Auffassung des Landgerichts sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vollständig.

Pflichtteilsansprüche und die Bedeutung der Verjährung

Pflichtteilsansprüche entstehen, wenn ein gesetzlicher Erbe durch eine letztwillige Verfügung – etwa ein Testament – von der Erbfolge ausgeschlossen oder benachteiligt wird. Nach § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Ehegatten, in diesem Fall ein Ausgleichsanspruch gegen die Erben zu. Allerdings unterliegt der Pflichtteilsanspruch, wie jeder zivilrechtliche Anspruch, der gesetzlichen Verjährung. Diese schützt die Rechtssicherheit und bewahrt die Erben vor der unendlichen Unsicherheit, noch nach vielen Jahren mit Forderungen konfrontiert zu werden.

Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass die Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers spätestens zum Ablauf des Jahres 2012 verjährt waren. Maßgeblich war die Rechtslage nach Art. 229 § 23 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach für Altansprüche, also solche vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Rechte, noch § 2332 Absatz 1 BGB in der bis Ende 2009 geltenden Fassung Anwendung findet. Diese Vorschrift sah eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung vor, unabhängig davon maximal dreißig Jahre ab dem Erbfall. Damit war der Anspruch des Berufungsklägers, dessen Mutter im Jahr 2004 verstorben war, längst erloschen.

Kenntnis und grobe Fahrlässigkeit als Auslöser der Verjährung

Der Beginn der Verjährungsfrist hängt nach § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB davon ab, wann der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, etwa indem er offensichtliche Informationen ignoriert oder es unterlässt, sich elementar zu informieren.

Das Oberlandesgericht sah in der fehlenden rechtlichen Initiative des Berufungsklägers eine solche grob fahrlässige Unkenntnis. Der Kläger wusste spätestens im Jahr 2004 vom Testament seiner Mutter und vom Erbscheinverfahren, bei dem seine Schwestern als Erbinnen eingesetzt wurden. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, zu diesem Zeitpunkt rechtlichen Rat einzuholen, um die Tragweite der testamentarischen Verfügung zu prüfen. Selbst eine durch Prozesskostenhilfe unterstützte Beratung wäre möglich gewesen. Die unterlassene rechtliche Klärung führte nach Auffassung des Gerichts dazu, dass spätestens zum Ende des Jahres 2012 Verjährung eingetreten war. Damit bestand auch keine Erfolgsaussicht für die Berufung.

Praxisrelevanz für Erben, Unternehmer und beratende Berufe

Für Unternehmer, Freiberufler und Familienbetriebe zeigt diese Entscheidung deutlich, dass Pflichtteilsfragen nicht aufgeschoben werden dürfen. Sobald ein naher Angehöriger verstorben ist und ein Testament oder eine Erbregelung vorliegt, ist rechtzeitig zu prüfen, ob eigene Ansprüche bestehen und wann die Verjährung beginnt. Eine frühzeitige Beratung kann verhindern, dass berechtigte Ansprüche verloren gehen. Dies gilt nicht nur bei familiären Erbauseinandersetzungen, sondern auch in Unternehmensnachfolgen, in denen Pflichtteilsrechte die geplante Struktur erheblich beeinflussen können. Besonders bei inhabergeführten Betrieben oder bei Pflegeeinrichtungen, medizinischen Versorgungszentren und kleineren Familiengesellschaften sind klare, rechtssichere Nachfolgeregelungen entscheidend, damit kein unvorhergesehener Streit zu finanziellen Belastungen führt.

Aus Sicht der beratenden Berufe wie Steuerberatende und Rechtsanwälte verdeutlicht der Fall außerdem, dass wirtschaftliche Bedürftigkeit keine Garantie für Prozesskostenhilfe ist. Es muss stets eine realistische Aussicht bestehen, dass das Verfahren erfolgreich endet. In der Praxis kann es sinnvoll sein, bereits im Vorfeld eine fundierte rechtliche Einschätzung zur Erfolgsaussicht einer Klage einzuholen, um unnötige Kosten und zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Zudem sollten Beraterinnen und Berater Mandanten frühzeitig über die einschlägigen Verjährungsfristen informieren und die erforderlichen Schritte zur Anspruchssicherung rechtzeitig anstoßen.

Fazit: Rechtzeitige Prüfung schützt vor Verlust von Ansprüchen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht, dass die Verjährungsfristen bei Pflichtteilsansprüchen eine erhebliche praktische Bedeutung haben. Selbst berechtigte Ansprüche verfallen, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden, und Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn eine Klage aufgrund der Verjährung von vornherein aussichtslos ist. Für Unternehmen, Erbengemeinschaften und Beratende gilt deshalb: Vorsorge, rechtzeitige Beratung und eine strukturierte Nachlassplanung sind der Schlüssel zu rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit. Gerade in mittelständischen Unternehmen, in denen Nachfolgefragen oft mit komplexen Vermögens- und Beteiligungsstrukturen verbunden sind, ist ein vorausschauendes Handeln unabdingbar. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen in allen Fragen rund um Buchhaltungsprozesse, Digitalisierung und interne Prozessoptimierung. Durch die gezielte Einführung digitaler Abläufe schaffen wir langfristig Transparenz, Effizienz und messbare Kostenvorteile für unsere Mandanten.

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