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Einkommensteuer

Prozesskosten und außergewöhnliche Belastungen bei Klagen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im Steuerrecht

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 09.09.2026, VI R 10/25, seine jüngere Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Prozesskosten weiter gefestigt. Im Kern ging es um die Frage, ob Gerichts und Anwaltskosten aus Klagen gegen Anbieter von Online Glücksspiel als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Der Kläger hatte in früheren Jahren bei Online Glücksspiel erhebliche Verluste erlitten und im Jahr 2023 mehrere Anbieter auf Rückzahlung der Einsätze verklagt. Die zivilrechtlichen Klagen waren zwar erfolgreich, die hierfür angefallenen Prozesskosten erkannte das Finanzamt jedoch steuerlich nicht an. Diese Sicht hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

Für die Praxis ist die Entscheidung über den Einzelfall hinaus bedeutsam, weil sie die Maßstäbe für die Abziehbarkeit von Prozesskosten unter dem Einkommensteuergesetz klar konturiert. Eine außergewöhnliche Belastung liegt nur vor, wenn einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger entstehen und diese Aufwendungen zwangsläufig sind. Zwangsläufig bedeutet, dass sich der Betroffene den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gerade an diesem Merkmal scheitern Prozesskosten häufig.

Der Entscheidung lag außerdem die in der Praxis immer wieder diskutierte Frage zugrunde, ob die Sonderregelung zu Prozesskosten im Einkommensteuergesetz einen eigenständigen Steuervorteil eröffnet. Der Bundesfinanzhof verneint dies ausdrücklich. Die gesetzliche Regelung über Prozesskosten enthält nach seiner Auffassung kein selbständiges Abzugsrecht, sondern ein zusätzliches Abzugsverbot für nicht existenzsichernde Rechtsstreitigkeiten. Damit bleibt es bei der Grundregel, dass Prozesskosten zunächst überhaupt zwangsläufig entstanden sein müssen, bevor weitere Voraussetzungen geprüft werden.

Auch wenn der Sachverhalt aus dem Bereich Online Glücksspiel stammt, betrifft die Entscheidung zahlreiche unternehmerische Lebenslagen. Kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe, Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und spezialisierte Dienstleister führen immer wieder zivilrechtliche Auseinandersetzungen, etwa mit Vertragspartnern, Plattformen, Vermietern, Kunden oder Lieferanten. Die steuerliche Erwartung, solche Kosten seien schon wegen ihrer wirtschaftlichen Belastung abziehbar, wird durch die Entscheidung deutlich relativiert.

Abzugsverbot, Zwangsläufigkeit und Vertragsrisiko richtig einordnen

Der Bundesfinanzhof stellt zunächst klar, dass Prozesskosten nur dann überhaupt in den Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen fallen, wenn sie zwangsläufig entstanden sind. Diese Voraussetzung ist nicht erst bei der Frage der Existenzgefährdung relevant, sondern vorgelagert. Maßgeblich ist also nicht allein, ob ein Prozess wirtschaftlich verständlich, erfolgversprechend oder sogar erfolgreich war. Entscheidend ist vielmehr, ob bereits das auslösende Ereignis für den Rechtsstreit dem Steuerpflichtigen unausweichlich begegnet ist.

Genau hier setzt die Begründung des Gerichts an. Bei Zivilprozessen aus vertraglichen Beziehungen kommt es darauf an, ob der Steuerpflichtige den Konflikt durch eigenes, freiwilliges Verhalten wesentlich mitverursacht hat. Wer einen Vertrag eigenverantwortlich abschließt und sich bewusst auf eine rechtlich oder wirtschaftlich unsichere Gestaltung einlässt, setzt regelmäßig selbst die Ursache für einen späteren Prozess. In einem solchen Fall fehlen die für den Steuerabzug erforderlichen Zwangslagen. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch dann, wenn die spätere Klage in der Sache berechtigt ist und die Gegenseite tatsächlich zur Rückzahlung verurteilt wird.

Im entschiedenen Fall war ausschlaggebend, dass der Kläger die Online Glücksspielverträge freiwillig abgeschlossen hatte. Er war nicht gezwungen, diese Verträge einzugehen oder das Risiko des Verlusts seiner Einsätze zu übernehmen. Damit beruhte die spätere Prozessführung auf einer selbst gesetzten Ursache. Die Prozesskosten waren folglich nicht zwangsläufig, sondern Folge einer frei getroffenen Lebensentscheidung. Dass die Glücksspielangebote rechtlich problematisch waren und die Rückforderungsklagen Erfolg hatten, änderte daran nach Auffassung des Gerichts nichts.

Besonders wichtig ist die Aussage des Bundesfinanzhofs zur Systematik des Einkommensteuergesetzes. Die Vorschrift über Prozesskosten schließt Aufwendungen für einen Rechtsstreit grundsätzlich vom Abzug aus, es sei denn, ohne den Prozess drohte der Verlust der Existenzgrundlage und die Unfähigkeit, lebensnotwendige Bedürfnisse im üblichen Rahmen zu befriedigen. Diese Regelung ist nach der Entscheidung aber kein eigener Begünstigungstatbestand. Sie wirkt nur dann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der außergewöhnlichen Belastungen überhaupt erfüllt sind. Anders formuliert: Erst muss Zwangsläufigkeit vorliegen, erst dann stellt sich die weitere Frage, ob das spezielle Abzugsverbot greift.

Damit grenzt das Gericht die steuerliche Behandlung von Prozesskosten bewusst eng ein. Der Zweck der außergewöhnlichen Belastungen besteht darin, unausweichliche Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Kosten, die als Folge frei gewählter Vertrags oder Lebensgestaltungen entstehen, gehören grundsätzlich nicht dazu. Diese Auslegung entspricht nach Auffassung des Gerichts sowohl dem Wortlaut als auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

Steuerliche Folgen für Unternehmen, Onlinehändler und spezialisierte Branchen

Für Unternehmen liegt der unmittelbare Anwendungsbereich der Entscheidung zwar im Bereich der Einkommensteuer natürlicher Personen. Dennoch ist die Argumentationslinie für die steuerliche Praxis hoch relevant. Unternehmerinnen und Unternehmer, Einzelkaufleute und Gesellschafter von Personengesellschaften fragen regelmäßig, ob private oder betrieblich veranlasste Prozesskosten steuermindernd berücksichtigt werden können. Die Entscheidung zeigt, dass bei der Einordnung sauber zwischen Betriebsausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zu unterscheiden ist. Wo ein betrieblicher Zusammenhang besteht, gelten andere Maßstäbe als im Privatbereich. Fehlt dieser betriebliche Zusammenhang, ist ein Rückgriff auf außergewöhnliche Belastungen nur in engen Ausnahmefällen möglich.

Für kleine Unternehmen und mittelständische Betriebe ist das vor allem bei streitigen Vertragsverhältnissen bedeutsam. Wer etwa Lieferverträge, Franchisevereinbarungen, Mietverträge oder Plattformverträge aus wirtschaftlichem Kalkül abschließt, trägt grundsätzlich auch das Risiko späterer rechtlicher Auseinandersetzungen. Prozesskosten aus solchen Konflikten können zwar betrieblich veranlasst sein und dann als Betriebsausgaben in Betracht kommen. Sollen sie dagegen außerhalb des Betriebs als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, ist große Zurückhaltung geboten. Die freiwillige Eingehung des Vertrags spricht regelmäßig gegen Zwangsläufigkeit.

Besonders anschlussfähig ist die Entscheidung für Onlinehändler. Diese schließen fortlaufend Verträge über Marktplätze, Zahlungsdienste, Logistik und Werbung ab. Kommt es zu Rückforderungsprozessen, Kontosperren oder Schadenersatzklagen, ist steuerlich genau zu prüfen, ob der Aufwand betrieblich veranlasst ist oder ob versucht wird, private Sonderkonstellationen unter die außergewöhnlichen Belastungen zu fassen. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine bloße wirtschaftliche Belastung oder eine hohe finanzielle Tragweite für sich genommen keinen Sonderabzug eröffnet.

Auch spezialisierte Unternehmen wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder andere regulierte Dienstleister können aus der Entscheidung praktische Lehren ziehen. In stark regulierten Märkten entstehen häufig Streitigkeiten aus Vergütungsvereinbarungen, Zulassungen, Leistungsabrechnungen oder Kooperationsverträgen. Soweit Prozesse aus bewusst eingegangenen Vertrags und Organisationsentscheidungen resultieren, bestätigt die Rechtsprechung den Grundsatz der Eigenverantwortung. Für die steuerliche Planung bedeutet das, dass Rechtsstreitigkeiten frühzeitig danach strukturiert werden sollten, ob sie betrieblich veranlasst sind und wie die zugrunde liegenden Vertragsrisiken dokumentiert wurden.

Gerade Finanzinstitutionen und steuerliche Berater sollten Mandanten deshalb nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessual und dokumentationsbezogen begleiten. Die Abgrenzung zwischen unvermeidbaren Belastungen und selbst gesetzten Risiken gewinnt an Bedeutung. Wer Risiken in Verträgen, Freigaben, Compliance Prozessen und Zahlungsströmen besser steuert, reduziert nicht nur Streitpotenzial, sondern vermeidet zugleich spätere Enttäuschungen bei der steuerlichen Behandlung von Prozesskosten.

Prozesskosten steuerlich realistisch bewerten und Risiken früh steuern

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 09.09.2026, VI R 10/25, schärft den Blick für einen zentralen Grundsatz des Steuerrechts: Nicht jede wirtschaftlich einschneidende oder rechtlich nachvollziehbare Ausgabe ist als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Bei Prozesskosten kommt es entscheidend darauf an, ob sie dem Steuerpflichtigen unausweichlich entstanden sind. Wer den maßgeblichen Konflikt durch eine freiwillige Vertragsentscheidung selbst mitverursacht hat, kann sich auf Zwangsläufigkeit regelmäßig nicht berufen. Der Umstand, dass ein Prozess erfolgreich geführt wird, ersetzt diese Voraussetzung nicht.

Für Unternehmer, Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und den Mittelstand insgesamt folgt daraus vor allem eines: Steuerliche Entlastung beginnt nicht erst in der Erklärung, sondern bereits bei Vertragsgestaltung, Risikoprüfung und sauberer Dokumentation. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei mit besonderem Fokus auf digitale Buchhaltungsprozesse, strukturierte Belegflüsse und Prozessoptimierung. Gerade durch Digitalisierung und effizientere Abläufe lassen sich in der Praxis erhebliche Kostenersparnisse erzielen, die rechtliche und steuerliche Risiken im Unternehmensalltag spürbar reduzieren.

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