Prozesskosten bei Erbschaft und Schenkung: Hintergrund und Streitfall
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 27. August 2026, Aktenzeichen VI R 22/24, die steuerliche Behandlung von Prozesskosten im Zusammenhang mit der Annahme einer Erbschaft oder Schenkung weiter präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob Rechtsanwaltskosten und Privatgutachterkosten, die in einem Zivilprozess über die Rückabwicklung einer Vermögensübertragung entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz abgezogen werden können. Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger typischerweise entstehen.
Dem Verfahren lag eine Vermögensübertragung mit erheblichen wirtschaftlichen Werten zugrunde. Ein Forstbetrieb und weitere Immobilien waren gegen Altenteilsleistungen übertragen worden. Später verlangte die Übergeberin, vertreten durch ihren Betreuer, die Rückübertragung und berief sich unter anderem auf eine behauptete Geschäftsunfähigkeit. Geschäftsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person rechtlich nicht in der Lage ist, wirksame Willenserklärungen abzugeben. Der Erwerber verteidigte sich in mehreren Zivilverfahren und machte die dabei entstandenen Kosten steuerlich geltend.
Für die Praxis ist die Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Zwar betrifft der Sachverhalt einen Forstbetrieb und Immobilien, die Aussage des Gerichts reicht jedoch in viele Unternehmenskonstellationen hinein. Familienunternehmen, inhabergeführte mittelständische Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Pflegeeinrichtungen mit Nachfolgefragen, Krankenhausgesellschaften, spezialisierte Dienstleistungsunternehmen und auch vermögende Unternehmerinnen und Unternehmer mit privaten Beteiligungs und Immobilienstrukturen sollten die Entscheidung aufmerksam lesen. Denn überall dort, wo Vermögensübertragungen, vorweggenommene Erbfolge, unentgeltliche Zuwendungen oder gemischte Übergabeverträge eine Rolle spielen, stellt sich die Frage, ob spätere Streitkosten steuerlich nutzbar sind.
Der rechtliche Hintergrund liegt in den Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen. Zentral ist das Merkmal der Zwangsläufigkeit. Zwangsläufig entstehen Aufwendungen nur dann, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gerade bei Prozesskosten ist diese Hürde hoch. Hinzu kommt, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen sind, sofern nicht ein besonders enger Bezug zur Sicherung der Existenzgrundlage besteht. Der Bundesfinanzhof stellt nun nochmals klar, dass dieses Abzugsverbot keine eigenständige Begünstigung eröffnet, sondern erst greift, wenn die allgemeinen Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind.
Steuerliche Einordnung von Prozesskosten nach der aktuellen Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hebt in seiner Begründung hervor, dass Prozesskosten nur dann überhaupt in den Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen fallen können, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstanden sind. Diese Prüfung steht an erster Stelle. Das Gericht widerspricht damit der Vorstellung, dass Prozesskosten schon dann abziehbar sein könnten, wenn sie nicht ausdrücklich vom speziellen Abzugsverbot erfasst werden. Vielmehr bleibt es bei der Grundregel, dass zunächst die allgemeinen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein müssen.
Entscheidend war im Streitfall, dass der Kläger die wesentliche Ursache des späteren Rechtsstreits selbst gesetzt hatte. Nach Auffassung des Gerichts war das Risiko einer späteren zivilrechtlichen Auseinandersetzung bereits in der konkreten Vertragsgestaltung angelegt. Das galt insbesondere deshalb, weil eine hochbetagte Person Vermögenswerte von sehr erheblichem Umfang an ein Nicht Familienmitglied übertrug und die Gegenleistungen in einem deutlichen Missverhältnis zum übertragenen Wert standen. Ein solches Missverhältnis spricht dafür, dass jedenfalls teilweise eine Schenkung vorliegt. Genau in solchen Konstellationen sind spätere Anfechtungen, Rückforderungsbegehren oder Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Übertragung nach Auffassung des Gerichts nicht fernliegend.
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Bundesfinanzhofs, dass es nicht darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige den späteren Prozess konkret vorausgesehen hat oder ob er im Prozess am Ende obsiegt. Maßgeblich ist allein, ob sich ein Risiko verwirklicht hat, das bereits durch die freiwillig gewählte Gestaltung begründet worden war. Das Gericht betrachtet die freiwillige Annahme einer wirtschaftlich außergewöhnlichen Übertragung somit als auslösenden Umstand. Damit fehlt es an der Zwangsläufigkeit der späteren Verteidigungskosten.
Ebenso wichtig ist die Klarstellung zur notariellen Beurkundung. Der Umstand, dass ein Vertrag notariell beurkundet wurde, beseitigt nach der Entscheidung nicht das Risiko späterer Streitigkeiten über die Geschäftsfähigkeit. Die notarielle Mitwirkung schafft daher keine steuerliche Zwangsläufigkeit der späteren Prozesskosten. Unternehmen und Unternehmerinnen sollten daraus nicht den Schluss ziehen, dass ein notariell besonders sauber vorbereiteter Vertrag steuerlich automatisch zu abziehbaren Folgekosten führt.
Darüber hinaus erläutert der Bundesfinanzhof die Funktion der Sonderregel für Prozesskosten im Einkommensteuergesetz. Diese Vorschrift ist nach Auffassung des Gerichts kein eigenständiger Abzugstatbestand, sondern ein zusätzliches Abzugsverbot für nicht existenzsichernde Prozesskosten. Mit anderen Worten: Selbst wenn ein Verfahren aus Sicht des Betroffenen wirtschaftlich wichtig ist, genügt das nicht. Ohne Zwangsläufigkeit im Grundtatbestand kommt es auf weitere Fragen, etwa zur Gefährdung der Existenzgrundlage, nicht mehr an.
Praxisfolgen für Unternehmen, Mittelstand und vermögensnahe Nachfolgefälle
Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen ist die Entscheidung vor allem bei Nachfolgegestaltungen bedeutsam. Werden Betriebe, Teilbetriebe, Immobilien oder Gesellschaftsanteile im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen und kommt es später zu zivilrechtlichen Streitigkeiten, lassen sich die dabei entstehenden Prozesskosten regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen in der privaten Einkommensteuer nutzen, wenn der Konflikt schon in der frei gewählten Gestaltung angelegt war. Das gilt insbesondere bei gemischten Verträgen, bei denen Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich deutlich auseinanderfallen.
Für Familienunternehmen und inhabergeführte Unternehmensgruppen verschärft sich damit der Beratungsbedarf in der Gestaltungsphase. Wer Betriebsvermögen, Praxisvermögen oder Immobilienbestände überträgt, sollte die zivilrechtliche Angriffsfläche möglichst früh minimieren. Dazu gehören eine sorgfältige Dokumentation der Motive, eine belastbare Bewertung der Vermögensgegenstände, transparente Regelungen zu Versorgungsleistungen und eine klare Einschätzung, ob die Übertragung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Gerade dort, wo mehrere Angehörige, Pflegepersonen oder externe Begünstigte beteiligt sind, steigt das Risiko späterer Auseinandersetzungen.
Auch für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere spezialisierte Unternehmen kann die Entscheidung mittelbar wichtig sein. In diesen Branchen sind Trägerstrukturen, Immobilien und Betriebsgrundlagen häufig eng mit persönlichen Vermögensverhältnissen, Stiftungsmodellen oder familienbezogenen Übergaben verknüpft. Kommt es im Umfeld solcher Übertragungen zu Zivilprozessen, sollte nicht vorschnell mit einer steuerlichen Entlastung über außergewöhnliche Belastungen gerechnet werden. Gleiches gilt für Onlinehändler und digitale Geschäftsmodelle, wenn etwa Unternehmensanteile oder Logistikimmobilien im Familienverbund übertragen werden und die Gestaltung später angegriffen wird.
Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten die Entscheidung zudem in die Risikoaufklärung einbeziehen. Die Frage der Abziehbarkeit von Prozesskosten wird in konfliktbelasteten Vermögensübertragungen häufig überschätzt. Banken, Family Offices, Vermögensverwalter und Unternehmensberater sollten Mandanten darauf hinweisen, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Transaktion steuerlich nicht automatisch zu begünstigten Folgekosten führt. Aus Finanzierungssicht kann das für Liquiditätsplanungen relevant sein, weil erhebliche Rechtsverfolgungskosten vollständig aus versteuertem Einkommen getragen werden müssen.
Praktisch bedeutet das auch: Prävention wird wichtiger als nachträgliche steuerliche Kompensation. Wer Übertragungen mit großem Vermögensumfang vorbereitet, sollte die rechtliche und steuerliche Struktur besonders sorgfältig abstimmen. Das betrifft nicht nur den Vertrag selbst, sondern auch die begleitende Kommunikation, Gutachten, Dokumentation der Entscheidungsfähigkeit und die wirtschaftliche Herleitung von Gegenleistungen. Je klarer die Struktur, desto geringer typischerweise das spätere Streitpotenzial.
Prozesskosten und außergewöhnliche Belastungen: was jetzt zu beachten ist
Die Entscheidung VI R 22/24 bestätigt eine strenge Linie des Bundesfinanzhofs. Prozesskosten im Zusammenhang mit der Annahme einer Erbschaft oder Schenkung sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil es häufig an der Zwangsläufigkeit fehlt. Ausschlaggebend ist, ob der Steuerpflichtige durch eine freiwillig gewählte Gestaltung selbst den Grundstein für den späteren Rechtsstreit gelegt hat. Ist das der Fall, scheidet der Abzug in aller Regel aus, selbst wenn der Prozess wirtschaftlich bedeutsam war oder am Ende erfolgreich geführt wurde.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer folgt daraus ein klarer Handlungsauftrag: Steuerliche Entlastung ist bei streitigen Vermögensübertragungen kein verlässliches Auffangnetz. Umso wichtiger sind eine vorausschauende Vertragsgestaltung, eine saubere Dokumentation und eine strukturierte Nachfolgeplanung. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen bei genau diesen Schnittstellen zwischen Steuerrecht, Buchhaltung und Unternehmensorganisation mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und effiziente Prozesse. Gerade im Mittelstand lassen sich durch klare Abläufe, digitalisierte Dokumentation und optimierte Buchhaltungsprozesse nicht nur Risiken reduzieren, sondern oft auch erhebliche Kosten einsparen.
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