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Umsatzsteuer

Privatärztliche Rechnung ohne GOÄ-Ziffer richtig prüfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Privatärztliche Rechnung: Warum die GOÄ-Ziffer entscheidend ist

Privatärztliche Leistungen werden in Deutschland grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Diese Gebührenordnung legt fest, welche ärztlichen Leistungen abrechnungsfähig sind und wie sie zu bezeichnen und zu berechnen sind. Zentraler Bestandteil jeder privatärztlichen Rechnung ist dabei die Gebührenziffer, also die eindeutige Nummer aus dem Gebührenverzeichnis, die die konkret abgerechnete Leistung beschreibt. Fehlt diese Angabe oder wird eine Ziffer verwendet, die es im Gebührenverzeichnis nicht gibt, ist das nicht nur ein formaler Mangel, sondern kann unmittelbare rechtliche Folgen für die Zahlungspflicht und für eine mögliche Kostenerstattung durch eine Krankenkasse haben.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 27. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen L 4 KR 289/21 klargestellt, dass eine frei erfundene Gebührenziffer in einer privatärztlichen Rechnung nicht zulässig ist. Hintergrund war eine Behandlung, die medizinisch als Immunadsorption bezeichnet wird, also ein Blutreinigungsverfahren, das unter anderem bei Autoimmunerkrankungen eingesetzt werden kann. Die Patientin war gesetzlich krankenversichert und hatte die Leistung zunächst bei ihrer Krankenkasse beantragt. Nach der Ablehnung ließ sie die Behandlung privat durchführen und reichte anschließend die Rechnung zur Kostenerstattung bei der Krankenkasse ein.

Für Unternehmen, Selbstständige und auch für Einrichtungen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser ist die Entscheidung vor allem deshalb praxisrelevant, weil sie den Blick schärft für die juristische Bedeutung formell ordnungsgemäßer Rechnungen im Gesundheitsbereich. Das gilt nicht nur für Privatpersonen als Rechnungsempfänger, sondern ebenso für Arbeitgeber, die im Rahmen von betrieblichen Gesundheitsangeboten, reisemedizinischen Leistungen oder privatärztlichen Gutachten Rechnungen erhalten, sowie für Finanzabteilungen, die Belege prüfen und zahlungsreif machen müssen.

Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung: Was „wirksame Zahlungsverpflichtung“ bedeutet

Im Streitfall ging es nicht primär um die Frage, ob die Behandlung medizinisch sinnvoll war, sondern um die Voraussetzungen einer Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Kostenerstattung bedeutet hier, dass eine versicherte Person, die eine Leistung selbst bezahlt, im Nachhinein von der Krankenkasse die Erstattung verlangt. Nach der vom Gericht herangezogenen Logik setzt ein solcher Anspruch voraus, dass die versicherte Person einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Damit ist gemeint, dass aus der Rechnung eine rechtlich durchsetzbare Pflicht zur Zahlung entstehen muss, die Leistung also fällig ist und der Leistungserbringer die Zahlung verlangen kann.

Fälligkeit ist ein Begriff aus dem Zivilrecht und beschreibt den Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch verlangt und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Das Landessozialgericht hat betont, dass eine Rechnung, die nicht die Mindestvoraussetzungen der Gebührenordnung erfüllt, gerade nicht fällig wird. Eine nicht fällige Rechnung genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, um eine Kostenerstattung auszulösen, weil es an der erforderlichen rechtlichen Belastung der Versicherten fehlt. Entscheidend war, dass die Rechnung eine der Mindestvoraussetzungen nicht erfüllte: die korrekte Angabe einer Gebührenziffer für die berechnete Leistung. Der Arzt hatte für die Immunadsorption eine Ziffer angegeben, die im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte überhaupt nicht existierte.

Für die Praxis bedeutet das: Selbst wenn eine Behandlung durchgeführt wurde und medizinisch plausibel erscheint, kann eine Kostenerstattung scheitern, wenn die Rechnung formell nicht ordnungsgemäß ist. Gleichzeitig ergibt sich daraus auch ein Schutzmechanismus für Rechnungsempfänger, weil eine Rechnung ohne ordnungsgemäße Leistungsziffer nicht automatisch eine sofortige Zahlungspflicht auslöst. Das Urteil ist nach den veröffentlichten Angaben noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen, es besteht aber die Möglichkeit, die Zulassung beim Bundessozialgericht zu beantragen. Für die tägliche Abrechnungspraxis ist die Kernaussage dennoch ein wichtiger Orientierungsmaßstab.

Praxisfolgen für Unternehmen, Selbstständige und Finanzabteilungen

Auch wenn der Fall aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung stammt, ist die Kernaussage für betriebliche Prozesse besonders interessant: Eine Rechnung ist nicht nur ein Zahlungsdokument, sondern ein rechtlich relevanter Nachweis über eine Leistung. In der Kreditorenbuchhaltung kleiner und mittelständischer Unternehmen werden Rechnungen häufig nach Prüfroutinen freigegeben. Bei privatärztlichen Leistungen ist dabei zu beachten, dass die Gebührenordnung für Ärzte formale Anforderungen stellt, die über eine bloße Leistungsbeschreibung hinausgehen.

Für Selbstständige und Unternehmerinnen und Unternehmer kann das praktisch werden, wenn privatärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung entstehen, etwa bei Eignungsuntersuchungen, Reiseimpfungen, privatärztlichen Attesten oder gutachterlichen Stellungnahmen, die kurzfristig benötigt werden. Wird eine Rechnung eingereicht, die eine nicht existente Gebührenziffer ausweist, sollte nicht reflexartig bezahlt werden, sondern zunächst eine Korrektur angefordert werden. Denn eine nicht fällige Rechnung kann interne Freigabeprozesse verzerren, zu unnötigen Rückfragen in der Buchhaltung führen und im Erstattungs- oder Versicherungsprozess zu Ablehnungen führen.

Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser kann die Entscheidung vor allem dort relevant sein, wo privatärztliche Leistungen in gemischten Konstellationen auftreten, etwa bei wahlärztlichen Leistungen, externen Konsilien oder Leistungen, die Patientinnen und Patienten außerhalb des regulären Leistungsumfangs beauftragen. Auch hier ist die saubere Dokumentation und Abrechnung entscheidend, weil Beanstandungen nicht nur Liquiditätsrisiken verursachen, sondern auch zu Konflikten mit Kostenträgern führen können, wenn Erstattungsansprüche an der Form scheitern.

Aus Sicht von Finanzinstitutionen und Abrechnungsdienstleistern zeigt sich ebenfalls ein wichtiges Signal: Formale Rechnungsanforderungen sind nicht bloße Bürokratie, sondern können materiellrechtliche Wirkung entfalten. Wenn eine Rechnung nicht fällig ist, kann dies auch für Zahlungsdienstleistungen, Factoring-Modelle oder automatisierte Belegverarbeitung relevant sein, weil die Durchsetzbarkeit der Forderung und damit das Risiko der Finanzierung von der formalen Ordnungsmäßigkeit abhängen kann.

So setzen Sie die Entscheidung in der Rechnungsprüfung und Erstattungspraxis um

Für die Umsetzung im Alltag ist vor allem ein Gedanke leitend: Eine privatärztliche Rechnung sollte erst dann als „zahlungsreif“ behandelt werden, wenn die Mindestangaben nach der Gebührenordnung für Ärzte plausibel und prüfbar sind. Im entschiedenen Fall scheiterte es an der Gebührenziffer. Daraus lässt sich ableiten, dass Rechnungsempfänger bei Auffälligkeiten nicht nur die Bezeichnung der Leistung, sondern auch die formale Abrechnungslogik prüfen sollten. Gerade in kleinen Unternehmen, in denen Geschäftsführung und Buchhaltung eng verzahnt sind, lohnt es sich, für solche Sonderfälle klare Abläufe zu definieren, damit Rückfragen an Leistungserbringer schnell und sauber dokumentiert werden.

Für Versicherte, die eine Kostenerstattung gegenüber einer Krankenkasse anstreben, ist die Quintessenz besonders wichtig: Ohne eine fällige, formal ordnungsgemäße Rechnung besteht das Risiko, dass es bereits an der Grundvoraussetzung einer wirksamen Zahlungsverpflichtung fehlt. Wer Rechnungen einreicht, sollte daher darauf achten, dass die Rechnung prüffähig ist. Prüffähigkeit bedeutet hier nicht nur, dass Betrag und Datum genannt sind, sondern dass die Abrechnungssystematik der Gebührenordnung eingehalten wurde und die abgerechnete Leistung über eine existente Gebührenziffer identifizierbar ist.

In der Praxis ist häufig der schnellste Weg, den Leistungserbringer um eine berichtigte Rechnung zu bitten. Das ist nicht nur für eine mögliche Kostenerstattung relevant, sondern auch für eine ordentliche Belegführung. Denn unklare oder formell mangelhafte Belege verursachen Nacharbeit, verlängern Durchlaufzeiten und erhöhen das Risiko von Fehlern in der Buchhaltung. Gerade bei Unternehmen mit vielen Belegen oder hohem Automatisierungsgrad, etwa Onlinehändlern oder Dienstleistern mit digitalem Rechnungsworkflow, kann eine konsequente formale Vorprüfung spürbare Effizienzgewinne bringen.

Fazit: Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2026 macht deutlich, dass privatärztliche Rechnungen keine „freien Textrechnungen“ sind, sondern an verbindliche Mindestanforderungen gebunden bleiben. Fehlt eine korrekte Gebührenziffer oder wird eine nicht existente Ziffer verwendet, kann die Rechnung nicht fällig sein und eine Kostenerstattung gegenüber der Krankenkasse scheitern. Wenn Sie Ihre Rechnungsprüfung und Buchhaltungsprozesse so aufstellen möchten, dass solche Fälle früh erkannt und ohne Reibungsverluste geklärt werden, unterstützen wir Sie als Kanzlei bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung im Mittelstand, damit sich die Abläufe beschleunigen und dauerhaft erhebliche Kostenersparnisse realisieren lassen.

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