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Verwaltungsrecht

Presseauskunft und Datenschutz – Bedeutung für öffentliche Institutionen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Transparenzpflichten und Rechte der Presse im verfassungsrechtlichen Kontext

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2025 (Az. 15 A 750/22) klar, dass das Recht der Presse auf Auskunft gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ein unmittelbarer Bestandteil der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit ist. Diese Norm garantiert nicht nur die Freiheit, Informationen zu verbreiten, sondern umfasst auch das Recht, Informationen zu recherchieren und zu erhalten. Der Auskunftsanspruch der Presse ist damit ein wesentliches Element einer funktionierenden demokratischen Öffentlichkeit, die auf sachlich fundierte Berichterstattung angewiesen ist. Der Fall betraf die Verpflichtung einer staatlich getragenen Stiftung, einem Journalisten die Namen von Personen offenzulegen, die als Verkäufer eines politisch-historischen Dokuments aufgetreten waren. Die Entscheidung verdeutlicht, dass öffentliche Einrichtungen, selbst wenn sie in privatrechtlichen Rechtsformen organisiert sind, unter bestimmten Umständen der verfassungsunmittelbaren Informationspflicht unterliegen.

Für Unternehmen, insbesondere wenn sie mit öffentlichen Trägern oder Stiftungen kooperieren, ist die Tragweite dieses Informationsanspruchs von erheblicher Bedeutung. Denn die Entscheidung unterstreicht, dass der Staat und seine institutionellen Ableger einer gesteigerten Transparenzverpflichtung unterliegen, sobald Informationen von öffentlichem Interesse betroffen sind. Dies gilt auch in Fällen, in denen datenschutzrechtliche und wirtschaftliche Interessen kollidieren.

Abwägung zwischen Datenschutz und öffentlichem Informationsinteresse

Das Gericht legte in seiner Begründung ein besonderes Gewicht auf die Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Informationsinteresse der Presse. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und schützt die Kontrolle der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten. Gleichwohl fand das Gericht, dass die Offenlegung der Namen der Verkäufer im konkreten Fall lediglich die sogenannte Sozialsphäre, also den beruflich-gesellschaftlichen Bereich, betraf. In dieser Sphäre ist die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten regelmäßig geringer als im Bereich der Privat- oder Intimsphäre. Das bedeutet, dass ein generelles Interesse an Anonymität ohne besondere zusätzliche Gründe nicht ausreicht, um dem verfassungsrechtlich verankerten Informationsinteresse der Presse den Vorrang zu entziehen.

Bemerkenswert ist die Argumentation, dass die behördliche Informationserteilung an die Presse nicht automatisch der Veröffentlichung der betreffenden Daten gleichgesetzt werden darf. Die Entscheidung über die Veröffentlichung liegt in der redaktionellen Verantwortung der jeweiligen Medienorganisation, und es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Medien ihre Verantwortung im Umgang mit sensiblen Informationen wahrnehmen. Diese differenzierte Betrachtung ist insbesondere im Zeitalter digitaler Informationsverbreitung und Datenverfügbarkeit von praktischer Bedeutung.

Praktische Auswirkungen für öffentliche und private Akteure

Gerade öffentliche Stiftungen, Bildungseinrichtungen und Museen stehen vor der Herausforderung, die Balance zwischen Vertraulichkeit und Transparenz zu wahren. Wenn sie, wie im vorliegenden Fall, im Wettbewerb mit privaten Akteuren um den Erwerb historisch oder kulturell wertvoller Objekte stehen, besteht häufig der Wunsch nach Diskretion. Doch sobald eine solche Einrichtung öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder staatlich finanziert wird, überwiegt unter den Voraussetzungen des Urteils das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Gericht machte deutlich, dass rein wirtschaftliche Erwägungen keine tragfähige Grundlage darstellen, um einer gesetzlich verankerten Auskunftspflicht zu entgehen.

Auch für Unternehmen ergeben sich wichtige Schlussfolgerungen: In Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Institutionen sollte die Frage der Informationspflicht und des Datenschutzes frühzeitig vertraglich geregelt werden. Geschäftsbeziehungen, in denen personenbezogene Daten oder vertrauliche Absprachen eine Rolle spielen, müssen datenschutzkonform dokumentiert und begründet werden. Damit kann vermieden werden, dass sensible Unternehmensinformationen im Rahmen eines berechtigten Presseauskunftsverlangens offengelegt werden müssen. Onlinehändler oder Dienstleister, die mit öffentlichen Auftraggebern zusammenarbeiten, sollten sicherstellen, dass Datenverarbeitungsvereinbarungen und Vertraulichkeitszusagen sowohl mit dem Datenschutzrecht als auch mit möglichen Transparenzanforderungen vereinbar sind.

Fazit und Empfehlungen für die Praxis

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat weitreichende Bedeutung über den konkreten Fall hinaus. Es verdeutlicht, dass der verfassungsrechtliche Anspruch der Presse auf Informationszugang ein hohes Gewicht besitzt und nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden darf. Für öffentliche Körperschaften und die von ihnen getragenen Einrichtungen bedeutet dies, dass sie interne Verfahrensregeln zur Auskunftserteilung überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen. Private Unternehmen, die mit solchen Institutionen kooperieren, sollten sich der Möglichkeit bewusst sein, dass bestimmte Daten trotz zugesicherter Vertraulichkeit offengelegt werden können, wenn sie ein berechtigtes öffentliches Interesse betreffen.

Innerhalb der Unternehmenspraxis bietet das Urteil einen Anlass, Datenschutz- und Compliance-Prozesse zu harmonisieren. Eine transparente und zugleich rechtssichere Informationspolitik stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit und minimiert Haftungsrisiken. Digitale Strukturierungen von Datenflüssen, automatisierte Dokumentationsprozesse und klare Zuständigkeiten bei der Informationsfreigabe sind dabei wesentliche Bestandteile eines modernen Governance-Systems. Hierbei unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit langjähriger Erfahrung in der Prozessoptimierung, insbesondere in der digitalen Buchhaltung und bei der Einführung effizienter Abläufe, die nachhaltige Kostenersparnisse ermöglichen und die rechtliche Sicherheit im Tagesgeschäft erhöhen.

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