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Wettbewerbsrecht

Preisermäßigungen rechtssicher gestalten: Vorgaben nach der PAngV

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Grundlagen zu Preisermäßigungen nach der Preisangabenverordnung

Unternehmen, die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Preisnachlässen werben, müssen seit der Reform der Preisangabenverordnung besondere Sorgfalt anwenden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) dürfen Preisermäßigungen nur dann beworben werden, wenn der niedrigste Gesamtpreis, den das Unternehmen während der letzten 30 Tage vor der Reduzierung verlangte, in klarer, unmissverständlicher und gut lesbarer Form angegeben wird. Damit wird der europarechtliche Transparenzgedanke im Preisrecht weiter gefestigt. Der Begriff des Gesamtpreises bezeichnet dabei den Endpreis inklusive aller Preisbestandteile, also etwa der Umsatzsteuer oder sonstiger obligatorischer Kosten.

Die Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 11 Absatz 1 der Preisangabenverordnung. Diese dient dem Verbraucherschutz und soll sicherstellen, dass Preisreduzierungen nicht künstlich aufgebläht werden. Der niedrigste 30-Tage-Preis wird damit zum entscheidenden Referenzwert. Eine bloße Angabe in Fußnoten oder in kleiner Schrift genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das Gebot der Preisklarheit verpflichtet Unternehmer, Preisangaben so darzustellen, dass sie für jeden durchschnittlich informierten Verbraucher auf den ersten Blick verständlich und nachvollziehbar sind.

Konsequenzen für den unternehmerischen Alltag

Das aktuelle Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen auf Handelsunternehmen, Onlinehändler und stationäre Märkte gleichermaßen. Gerade im Lebensmitteleinzelhandel, in der Mode- oder Elektronikbranche werden Rabattaktionen regelmäßig eingesetzt, um kurzfristige Absatzimpulse zu erzeugen. Doch wenn der als Vergleichswert dienende 30-Tage-Gesamtpreis nicht korrekt oder nicht hinreichend deutlich ausgewiesen wird, drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbsverbänden. Auch Preisgestaltungstools im Onlinehandel müssen technisch an die Vorgaben angepasst werden, da der Gesamtpreis auf verschiedenen Seiten oder Plattformen identisch umzusetzen ist.

Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Werbematerialien und Onlineanzeigen den formellen Anforderungen genügen. Insbesondere darf der 30-Tage-Vergleichspreis nicht in schwer lesbaren Fußnoten untergebracht oder durch Gestaltungsmaßnahmen optisch in den Hintergrund gerückt werden. Auch dynamische Preissysteme, bei denen Preise kurzfristig geändert werden, müssen revisionssicher dokumentiert werden, um den jeweils niedrigsten Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage nachvollziehbar belegen zu können. Wird diese Pflicht versäumt, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Informationspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt.

Abgrenzung und typische Fehlerquellen

Besondere Sorgfalt ist bei sogenannten Ausnahmen oder Sonderaktionen geboten. Unternehmerinnen und Unternehmer dürfen den niedrigsten 30-Tage-Gesamtpreis nicht willkürlich aussondern, etwa mit dem Hinweis, dass bestimmte Wochenpreise oder Sonderwaren nicht berücksichtigt würden. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass jede Preisangabe, die sich auf eine Preisermäßigung bezieht, den tatsächlichen niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben muss. Eine Einschränkung nach Produktgruppen oder regionalen Märkten ist nur dann zulässig, wenn sie den rechtlichen Grundsätzen des Lauterkeitsrechts entspricht und der Verbraucher trotzdem nicht irregeführt wird.

Fehler entstehen besonders häufig durch die Vermischung von Netto- und Bruttopreisen, durch unzureichende optische Darstellung oder unklare Bezugnahme auf Vergleichspreise. Unternehmen, die digitale Preisverwaltungssysteme nutzen, können mit automatisierten Prüfmechanismen sicherstellen, dass Preisänderungen lückenlos gespeichert und die gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Diese Maßnahmen sind nicht nur juristisch relevant, sondern stärken langfristig auch das Vertrauen der Kundschaft in transparente Preisstrukturen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht die fortschreitende Bedeutung der Preistransparenz als Bestandteil lauteren Wettbewerbs. Für kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere im Onlinehandel und im stationären Einzelhandel, erhöht sich damit der administrative Aufwand im Umgang mit Preisaktionen. Dennoch bietet die klare Struktur der Preisangabenverordnung auch Planungssicherheit, wenn sie konsequent beachtet wird. Preisnachlässe bleiben ein wirksames Marketinginstrument, sofern sie rechtssicher dokumentiert und transparent kommuniziert werden.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen dabei, ihre Prozesse in Buchhaltung, Preisdokumentation und Werbeprüfung zu digitalisieren und zu optimieren. Durch systematische Prozessgestaltung und den Einsatz digitaler Tools lassen sich nicht nur Risiken minimieren, sondern auch erhebliche Kostenersparnisse erzielen. Wir betreuen Mandanten aller Größenordnungen, vom kleinen bis zum mittelständischen Unternehmen, und verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Digitalisierung und Prozessoptimierung im kaufmännischen Bereich.

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