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Sozialrecht

Posttraumatische Belastungsstörung als anerkannte Berufskrankheit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neue Maßstäbe im Umgang mit psychischen Erkrankungen im Berufsalltag

Die Anerkennung psychischer Erkrankungen als Berufskrankheiten ist seit Jahren Gegenstand intensiver juristischer und medizinischer Diskussionen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit seiner Entscheidung im Fall eines Rettungssanitäters, der infolge jahrelanger traumatischer Einsätze an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankte, einen bedeutsamen Schritt in Richtung einer modernen Bewertung psychischer Risiken im Arbeitsalltag getan. Die Entscheidung zeigt, wie sich die Auslegung von § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch zunehmend an den realen Belastungen orientiert, denen bestimmte Berufsgruppen ausgesetzt sind. Arbeitgeber:innen, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, stehen nun vor der Aufgabe, ihr betriebliches Gesundheitsmanagement stärker auf seelische Belastungen auszurichten und Präventionsmaßnahmen umfassender zu gestalten.

Das Zusammenspiel von Listenprinzip und Wie-Berufskrankheit

Das sogenannte Listenprinzip bestimmt, dass nur die Krankheiten als Berufskrankheiten gelten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung ausdrücklich aufgeführt sind. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit, birgt jedoch das Risiko, neue medizinische Erkenntnisse unzureichend abzubilden. Der Gesetzgeber hat daher in § 9 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch eine Öffnungsklausel geschaffen, die es erlaubt, Krankheiten unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Eine solche Wie-Berufskrankheit liegt dann vor, wenn neue medizinische Erkenntnisse zeigen, dass bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Tätigkeit erheblichen spezifischen Einwirkungen ausgesetzt sind, die geeignet sind, eine bestimmte Erkrankung zu verursachen.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen erfüllt. Es stellte fest, dass Rettungssanitäter während ihrer Tätigkeit regelmäßig mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert werden – von schweren Unfällen über Gewalttaten bis hin zu erfolglosen Reanimationsversuchen. Diese wiederholten extremen Belastungen führten beim Kläger zu einer fortschreitenden Schwächung der seelischen Abwehrmechanismen. Das Gericht sprach hierbei von einem sogenannten Building-Block-Effekt, bei dem sich einzelne Belastungsfaktoren im Laufe der Jahre zu einem komplexen seelischen Krankheitsbild verdichten.

Praktische Konsequenzen für Betriebe und Versicherte

Für Unternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen, Rettungsdienst und Pflegebereich, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass psychische Erkrankungen künftig verstärkt in den Fokus der Prävention und betrieblichen Fürsorgepflicht rücken. Arbeitgeber:innen trifft gemäß § 618 Bürgerliches Gesetzbuch eine Pflicht, die psychische Gesundheit der Mitarbeitenden ebenso zu schützen wie die körperliche Unversehrtheit. Dies schließt organisatorische Maßnahmen, Supervisionen oder psychologische Nachbetreuung nach belastenden Einsätzen ein. Aber auch für kleinere Betriebe, etwa aus dem Bereich ambulanter Pflegedienste oder sozialer Einrichtungen, kann diese Erkenntnis bedeutsam werden, da sie Präventionsstrategien überdenken und interne Schutzstrukturen anpassen müssen.

Die gesetzliche Unfallversicherung wird sich künftig häufiger mit Anträgen zur Anerkennung von psychischen Erkrankungen als Versicherungsfall auseinandersetzen müssen. Dabei wird die Frage entscheidend sein, ob sich der Zusammenhang zwischen psychischer Erkrankung und beruflicher Exposition anhand medizinischer und arbeitsbedingter Fakten hinreichend belegen lässt. Unternehmen sollten daher entsprechende Dokumentationen über besonders belastende Vorfälle und die damit verbundenen Unterstützungsmaßnahmen sorgfältig führen, um sowohl ihrer Schutzpflicht als auch möglichen späteren Nachweiserfordernissen gerecht zu werden.

Juristische und gesellschaftliche Auswirkungen

Die Entscheidung des Landessozialgerichts weist über den Einzelfall hinaus. Sie zeigt, dass die Rechtsprechung bereit ist, die traditionellen Kategorien des Arbeitsschutzrechts an die sich wandelnde Arbeitswelt anzupassen. Gerade in Berufen, die strukturell von hoher emotionaler Belastung geprägt sind – wie in der Pflege, der Notfallmedizin oder im Katastrophenschutz – wird künftig verstärkt überprüft werden, inwieweit psychische Erkrankungen im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen stehen. Damit sind auch Versicherer und Aufsichtsbehörden gefordert, ihre Bewertungsgrundlagen aktuell zu halten und neue wissenschaftliche Erkenntnisse einzubeziehen.

Unternehmen und Institutionen, die mit besonders hohen psychischen Belastungen rechnen müssen, sollten frühzeitig Strategien der Gesundheitsprävention, Fortbildung und Nachsorge implementieren. Eine transparente Unternehmenskultur, die psychische Erkrankungen nicht stigmatisiert, sondern als Teil eines modernen Arbeitsschutzmanagements begreift, kann hierbei langfristig auch ökonomische Vorteile schaffen. Die nachhaltige Förderung psychischer Gesundheit wirkt sich nicht nur auf das Betriebsklima, sondern auch auf die Produktivität und Stabilität der Belegschaft positiv aus.

Fazit

Die Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung eines Rettungssanitäters als Wie-Berufskrankheit markiert einen Meilenstein im Sozialrecht und im Arbeitsschutz. Sie spiegelt ein wachsendes Bewusstsein wider, dass psychische Belastungen ebenso real und folgenschwer sein können wie körperliche. Für Unternehmen im Gesundheits- und Sozialwesen ergibt sich daraus die Verpflichtung, die psychische Gesundheit ihrer Mitarbeitenden konsequent zu schützen und Sicherheitskonzepte entsprechend zu erweitern. Die Entscheidung kann zugleich ein Anstoß für alle Branchen sein, die mentale Belastungen bisher unterschätzt haben. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren davon, wenn sie frühzeitig Strukturen etablieren, die die seelische Stabilität ihrer Mitarbeitenden fördern und die Dokumentation arbeitsbedingter Einflüsse verbessern.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen aller Größenordnungen bei der rechtskonformen Umsetzung solcher Maßnahmen und berät umfassend zur Prozessoptimierung in der Buchhaltung und zur Digitalisierung betrieblicher Abläufe. Durch die enge Verzahnung juristischer, organisatorischer und technologischer Kompetenz helfen wir, nachhaltige Strukturen zu schaffen und damit erhebliche Kosten- und Effizienzvorteile zu realisieren.

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