Pflichtteilsverzicht und Abfindung in der vorweggenommenen Erbfolge
In vielen Unternehmerfamilien ist die vorweggenommene Erbfolge ein zentrales Instrument, um Betriebsvermögen frühzeitig zu ordnen, Nachfolgekonflikte zu vermeiden und die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Gerade bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Betriebsgrundstücken entstehen häufig Ausgleichs- und Gleichstellungszahlungen an Geschwister, die nicht oder nicht in gleichem Umfang bedacht werden. In diesem Kontext wird regelmäßig ein lebzeitiger Pflichtteilsverzicht vereinbart. Darunter ist der notariell beurkundete Verzicht eines künftigen Pflichtteilsberechtigten zu verstehen, bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers keine Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Ergänzend betrifft der Pflichtteilsergänzungsverzicht den Verzicht auf Ansprüche, die sonst wegen zu Lebzeiten erfolgter Schenkungen des Erblassers entstehen könnten.
Solche Verzichtsvereinbarungen werden in der Praxis häufig mit einer Abfindung verknüpft. Die Abfindung kann sofort gezahlt werden, aber ebenso in Raten, etwa um die Liquidität im Unternehmen zu schonen oder um die Finanzierung einer Nachfolgegestaltung planbar zu machen. Für die steuerliche Behandlung stellt sich dann die Frage, ob die Ratenzahlung wegen ihrer zeitlichen Streckung einen einkommensteuerpflichtigen Zinsanteil auslösen kann, insbesondere wenn keine Verzinsung vereinbart ist und die Fälligkeit einzelner Raten mehr als zwölf Monate in der Zukunft liegt.
Hier hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23, klare Leitplanken gesetzt und damit die Rechtssicherheit für Gestaltungen in Familien und Unternehmensnachfolgen deutlich erhöht.
Einkommensteuerliche Einordnung: Warum keine Kapitalerträge entstehen
Ausgangspunkt der Diskussion ist die Abgrenzung zwischen steuerbarem Einkommen und nicht steuerbaren Vermögenszugängen. Einkommensteuer knüpft grundsätzlich an erzielte Einkünfte an, also an einen Zuwachs, der in einem einkommensteuerrechtlich relevanten Zusammenhang steht. Wird eine Zahlung als Gegenleistung für die Überlassung von Kapital oder für eine sonstige Leistung verstanden, kann sie in den Bereich der Kapitaleinkünfte fallen. Genau diese Einordnung hatte die Finanzverwaltung im entschiedenen Fall für eine Rate vertreten: Weil die Forderung unverzinslich war und die Fälligkeit der zweiten Rate mehr als zwölf Monate nach Begründung der Forderung lag, sollte nach den Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt werden. Der rechnerische Unterschiedsbetrag sollte dann als Kapitalertrag aus sonstigen Kapitalforderungen steuerpflichtig sein.
Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise zurückgewiesen und die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung verneint. Nach der Entscheidung liegt der Rechtsgrund für die Zahlung allein in dem lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Entscheidend ist dabei, dass die Abfindung nicht als Entgelt in einem Leistungsaustausch gezahlt wird. Ein Leistungsaustausch liegt einkommensteuerlich typischerweise vor, wenn jemand eine Leistung erbringt und dafür eine Gegenleistung erhält, etwa bei Zinsen für die Kapitalüberlassung oder bei Vergütungen für Dienstleistungen. Der Pflichtteilsverzicht ist jedoch in seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur nicht mit einer entgeltlichen Kapitalüberlassung vergleichbar, sondern mit der Regelung erbrechtlicher Erwartungsrechte innerhalb der Familie.
Der Bundesfinanzhof stellt die Abfindung deshalb der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts gleich, etwa einem Erbteil, einem Pflichtteil oder einem Vermächtnis. Solche Vermögenszuflüsse sind einkommensteuerlich grundsätzlich nicht als erzieltes Einkommen zu erfassen. Dass die Zahlung in Raten erfolgt, ändert nach der Entscheidung nichts am Charakter der Abfindung. Auch eine Anwendung von Bewertungsmaßstäben, die für andere Konstellationen eine rechnerische Zinskomponente ableiten, führt hier nicht zu steuerbaren Kapitaleinkünften, weil der maßgebliche Lebenssachverhalt nicht die entgeltliche Nutzung von Kapital, sondern die familien- und erbrechtliche Vermögenszuordnung ist.
Für die Beratungspraxis ist besonders wichtig, dass der Bundesfinanzhof damit zugleich seine frühere Linie bestätigt, nach der Abfindungen für Pflichtteilsverzichte sowohl bei Einmalzahlungen als auch bei wiederkehrenden Leistungen nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die nun entschiedene Variante der ratenweisen Erfüllung ohne Zinsvereinbarung ordnet sich in diese Grundsätze ein und verhindert, dass allein die Zahlungsmodalität eine einkommensteuerliche Belastung auslöst.
Praxisfolgen für Unternehmende, Familien und Finanzinstitutionen
Für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für stark spezialisierte Betriebe wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die häufig mit immobilien- und gesellschaftsrechtlich komplexen Strukturen arbeiten, ist die Entscheidung vor allem unter Liquiditäts- und Finanzierungsgesichtspunkten relevant. Nachfolgeregelungen führen nicht selten dazu, dass der übernehmende Nachfolger Ausgleichszahlungen leisten muss, während das Vermögen in Form von Betriebsgrundlagen, Gesellschaftsanteilen oder Betriebsimmobilien gebunden bleibt. Ratenmodelle sind dann ein naheliegender Weg, die Zahlungsverpflichtung mit der Ertragskraft des Unternehmens in Einklang zu bringen.
Finanzinstitutionen, die Nachfolgelösungen begleiten, können die steuerliche Behandlung der Abfindung nun klarer in die Finanzierungsstruktur einpreisen. Wenn die Abfindung einkommensteuerlich nicht als Kapitalertrag behandelt wird, entfällt jedenfalls aus dieser Sicht ein Argument für eine steuerliche Mehrbelastung beim Empfänger. Das kann die Akzeptanz familieninterner Ausgleichszahlungen erhöhen und Verhandlungen zwischen Geschwistern erleichtern. Zugleich bleibt die Notwendigkeit, die vertragliche Ausgestaltung sauber zu dokumentieren, denn die Entscheidung knüpft an den eindeutigen Rechtsgrund der Zahlung an, nämlich den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht.
Ein weiterer praxisrelevanter Punkt ist die Abtretung von Forderungen. Im entschiedenen Sachverhalt traten die Eltern ihre Forderung auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die verzichtende Tochter ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Solche Gestaltungen kommen häufig vor, wenn die Vermögensübertragung an ein Kind erfolgt, der Ausgleich aber zivilrechtlich über Verpflichtungen des Übernehmers und eine Forderungsposition der Eltern konstruiert wird. Einkommensteuerlich ist nach der Entscheidung maßgeblich, dass die Zahlung bei der verzichtenden Person ihren Rechtsgrund im Verzicht hat und damit nicht in den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen rutscht.
Für Steuerberatende bedeutet das in der Umsetzung: In Fällen, in denen Finanzamt oder Betriebsprüfung einen rechnerischen Zinsanteil aus unverzinslicher Ratenzahlung ableiten wollen, bietet das Urteil VIII R 6/23 ein starkes Argumentationsfundament. In der Erklärungspraxis sollte gleichwohl darauf geachtet werden, dass die Zahlungen nicht aus anderen Gründen eine einkommensteuerliche Einordnung nahelegen, etwa durch eine eigenständige Verzinsungsabrede oder durch vertragliche Elemente, die eher einer entgeltlichen Kapitalüberlassung entsprechen als einer familieninternen Vermögensordnung.
Abgrenzung zur Schenkungsteuer und Handlungsempfehlungen im Fazit
Auch wenn die Abfindung einkommensteuerlich nicht zu erfassen ist, bedeutet dies nicht, dass keinerlei Steuerfolgen entstehen können. Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass solche Zahlungen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz der Schenkungsteuer unterliegen können. Schenkungsteuer knüpft an unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden an. Da der Pflichtteilsverzicht und die Abfindung regelmäßig Teil einer unentgeltlichen Vermögensübertragung innerhalb der Familie sind, ist diese Steuerart die zutreffende Prüfebene. Für Familien mit Unternehmensvermögen, für die Begünstigungen und Verschonungsregelungen eine Rolle spielen können, ist deshalb eine abgestimmte Gesamtbetrachtung unerlässlich, die sowohl zivilrechtliche Wirksamkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit als auch die schenkungsteuerlichen Konsequenzen einbezieht.
Für die Vertragsgestaltung ist aus unserer Sicht zentral, dass der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht klar, notariell und inhaltlich eindeutig geregelt ist und die Abfindung als dessen unmittelbare Folge dokumentiert wird. Ratenzahlungen bleiben ein sinnvolles Mittel, um Liquidität im Unternehmen zu steuern, ohne beim Empfänger einkommensteuerliche Kapitaleinkünfte auszulösen. Gleichzeitig sollten Zahlungspläne, Fälligkeiten und gegebenenfalls Sicherheiten so gestaltet sein, dass sie wirtschaftlich nachvollziehbar bleiben und die Gesamtstruktur nicht unbeabsichtigt in eine andere steuerliche Kategorie kippt.
Im Ergebnis stärkt die Entscheidung vom 20.01.2026, VIII R 6/23, die Planbarkeit bei der vorweggenommenen Erbfolge: Abfindungen für lebzeitige Pflichtteilsverzichte sind auch bei ratenweiser Auszahlung nicht einkommensteuerbar. Gern unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen bei der sauberen Umsetzung solcher Gestaltungen, insbesondere indem wir Buchhaltungs- und Nachfolgeprozesse digitalisieren und dadurch Abläufe verschlanken und spürbare Kostenersparnisse realisieren.
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