Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Einkommensteuer

Pflegezusatzversicherung steuerlich nicht abziehbar – BFH bestätigt Grenzen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Unternehmerinnen und Unternehmer, Steuerberatende sowie Verantwortliche in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern beschäftigen sich zunehmend mit der steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs sorgt in diesem Zusammenhang für Klarheit hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu freiwilligen Pflegezusatzversicherungen. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs entschied mit Urteil vom 24. Juli 2025 (Az. X R 10/20), dass solche Zusatzversicherungen auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn sie allein dazu dienen, ein sozialhilfegleiches Existenzminimum im Pflegefall sicherzustellen. Dieses Urteil erläutert die Abgrenzung zwischen Basisabsicherung und darüber hinausgehenden Vorsorgeleistungen und hat für viele Steuerpflichtige – insbesondere für Selbstständige, kleine Unternehmen und Pflegeeinrichtungen – erhebliche praktische Bedeutung.

Rechtlicher Hintergrund zur steuerlichen Abziehbarkeit von Pflegezusatzbeiträgen

Seit der Reform des Einkommensteuerrechts im Jahr 2010 sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Der Gesetzgeber hat damit das Ziel verfolgt, die Steuerfreiheit des sogenannten Existenzminimums sicherzustellen, also jener Teil des Einkommens, der zur Deckung der grundlegenden Lebensbedürfnisse notwendig ist. Andere Vorsorgeaufwendungen, darunter Beiträge zu freiwilligen Zusatzversicherungen, werden dagegen lediglich in einem begrenzten Rahmen als Sonderausgaben anerkannt. Dieser Höchstbetrag ist regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft, sodass Zusatzversicherungen steuerlich keine weitere Wirkung entfalten.

Im entschiedenen Fall hatten Steuerpflichtige freiwillige private Pflegezusatzversicherungen abgeschlossen, um die finanziellen Lücken im Pflegefall zu schließen, die durch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entstehen. Insbesondere in höheren Pflegegraden reichen die gesetzlichen Leistungen häufig nicht aus, um die tatsächlichen Pflegekosten – etwa in stationären Pflegeeinrichtungen – vollständig zu decken. Die Betroffenen argumentierten, dass diese Zusatzversicherungen den Zweck erfüllten, das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Pflegefall aufrechtzuerhalten, und daher im Sinne der Steuerfreiheit des Existenzminimums ebenfalls abzugsfähig sein müssten.

Verfassungsrechtliche Bewertung und Begründung des BFH

Der Bundesfinanzhof hat die gesetzliche Begrenzung des Sonderausgabenabzugs bestätigt und eine Verletzung des Verfassungsrechts verneint. Entscheidend war die argumentierende Abwägung zwischen dem Grundsatz der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Nach Auffassung des Gerichts ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, über die verpflichtende Basisabsicherung hinausgehende Leistungen steuerlich zu fördern. Der Schutzbereich des Existenzminimums sei bereits durch die vollständige steuerliche Freistellung der Basisabsicherung gewährleistet. Ergänzende Versicherungsformen wie freiwillige Pflegezusatzversicherungen dienen zwar einer zusätzlichen Risikoabsicherung, stellen jedoch keine verpflichtende Vorsorge dar, die vom Staat steuerlich subventioniert werden müsse.

Der Gerichtshof betonte, dass die gesetzliche Pflegeversicherung bewusst nur als Teilleistungssystem konzipiert wurde. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Leistungen nur einen Grundschutz bieten und restliche Kosten im Pflegefall vom Versicherten selbst oder aus dessen Vermögen zu tragen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat diese gesetzgeberische Ausgestaltung bereits in früheren Verfahren als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. In dieser Linie folgte der Bundesfinanzhof der Logik, dass die Steuerfreiheit des Existenzminimums keine weitergehende steuerliche Förderung zusätzlicher, privater Absicherungen erfordert.

  1. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung, deren Umfang der Gesetzgeber bestimmen darf.
  2. Das steuerliche Existenzminimum erfasst nur Aufwendungen für zwingend erforderliche Basisabsicherungen.
  3. Freiwillige Zusatzversicherungen stellen keine verfassungsrechtlich geschützten Mindestaufwendungen dar.

Damit sieht der Bundesfinanzhof keine verfassungsrechtliche Pflicht, freiwillige Pflegezusatzversicherungen steuerlich zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber bleibt frei, derartige Beiträge weiterhin außerhalb des Sonderausgabenabzugs zu belassen.

Bedeutung der Entscheidung für Unternehmen und Steuerpflichtige

Das Urteil hat weitreichende praktische Konsequenzen für verschiedene Zielgruppen, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige, Onlinehändler und Einrichtungen im Gesundheitswesen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt die bisherige steuerliche Behandlung unverändert, da diese in der Regel durch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgedeckt sind. Für Selbstständige und Unternehmerinnen, die sich privat versichern, bedeutet das Urteil, dass die Kosten für eine freiwillige Pflegezusatzversicherung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, auch wenn sie der Absicherung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus dienen.

Gerade in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, die häufig als Arbeitgeber oder Beratungspartner in Pflegefragen agieren, ist diese Entscheidung von hoher Relevanz. Sie beeinflusst die private Vorsorgeplanung vieler Mitarbeitender und Patientinnen. Auch Onlinehändler und Dienstleistungsbetriebe, deren Inhaberinnen und Inhaber privat pflichtversichert sind, sollten die Entscheidung in ihre steuerliche Strategie einbeziehen. Steuerberatende werden künftig noch stärker darauf achten müssen, Mandanten auf den begrenzten Abzugsspielraum hinzuweisen, um unrealistische Erwartungen an die Steuerersparnis zu vermeiden.

Für die Unternehmenspraxis ergibt sich zudem, dass freiwillige Zusatzversicherungen aus unternehmerischer Sicht stärker als private Vorsorgemaßnahme und weniger als steuerlicher Gestaltungsbaustein zu betrachten sind. Es kann dennoch sinnvoll sein, solche Versicherungen als Bestandteil einer umfassenden betrieblichen oder individuellen Vorsorgestrategie einzusetzen. Gerade in personalintensiven Branchen wie Pflege und Gesundheitswesen kann eine transparente interne Kommunikation über die steuerliche Einordnung helfen, Missverständnisse zu vermeiden und die finanzielle Eigenvorsorge besser zu planen.

Fazit und rechtspolitische Einordnung

Mit dem Urteil vom 24. Juli 2025 hat der Bundesfinanzhof eine klare Linie gezogen: Nur die zwingend notwendige Basisabsicherung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung fällt unter das steuerlich geschützte Existenzminimum. Freiwillige Pflegezusatzversicherungen bleiben hingegen eine private Vorsorgeentscheidung ohne steuerliche Förderung. Damit wird die Grenze zwischen staatlicher Daseinsvorsorge und privater Eigenverantwortung erneut betont. Für Steuerpflichtige bedeutet dies eine klare, aber auch restriktive Abgrenzung, die insbesondere bei der individuellen Vorsorgeplanung berücksichtigt werden sollte.

Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Steuerkanzleien sollten das Urteil als Anlass nehmen, bestehende Vorsorge- und Vergütungsmodelle zu überprüfen und die steuerlichen Implikationen im Rahmen der Jahresplanung zu berücksichtigen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung steuerlicher und organisatorischer Prozesse, insbesondere durch die Digitalisierung und Automatisierung der Buchhaltungsabläufe. Unsere langjährige Erfahrung in der Prozessoptimierung führt zuverlässig zu Kostenvorteilen und einer nachhaltig verbesserten Effizienz betrieblicher Abläufe.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.