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Lohnsteuer

Pflegezulage im Funktionsdienst: Klarstellung durch BAG-Entscheidung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die Frage, welche Pflegekräfte Anspruch auf eine tarifliche Pflegezulage haben, beschäftigt seit Jahren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft. Besonders Träger im Bereich der Diakonie, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen stehen regelmäßig vor der Herausforderung, tarifliche Vorgaben rechtssicher auf unterschiedliche Arbeitsbereiche anzuwenden. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (6. Senat, Az. 6 AZR 172/24, Urteil vom 31. Juli 2025) hat nun klargestellt, dass Pflegekräfte in sogenannten Funktionsdiensten – wie etwa im Herzkatheterlabor – keinen Anspruch auf die allgemeine Pflegezulage nach dem Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN) in der Fassung von 2019 bis 2022 haben. Diese Entscheidung schafft erhebliche Klarheit für diakonische Einrichtungen und andere Pflegearbeitgeber, die in komplexen Organisationsstrukturen tätig sind.

Abgrenzung zwischen Pflege und Funktionsdienst im Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Fachkrankenschwester, die in einem Herzkatheterlabor arbeitet, einen Anspruch auf die im TV DN vorgesehene monatliche Pflegezulage in Höhe von 120 Euro hat. Die Klägerin argumentierte, dass auch im Funktionsdienst wesentliche pflegerische Tätigkeiten ausgeübt würden und daher kein Unterschied zur klassischen stationären Pflege auf bettenführenden Stationen bestehe. Der Arbeitgeber hingegen wies darauf hin, dass der Tariftext ausdrücklich zwischen Pflege und Funktionsdienst differenziere und die Zulage nur für erstere vorgesehen sei.

Das BAG stellte sich vollumfänglich auf die Seite des Arbeitgebers. Die Richterinnen und Richter führten aus, dass sich aus dem Aufbau und der Systematik des Tarifvertrags klar ergebe, dass der Begriff „Arbeitsplätze in der Pflege“ im engeren Sinne zu verstehen sei. Er beziehe sich ausschließlich auf Tätigkeiten in der unmittelbaren Patientenpflege auf bettenführenden Stationen. Funktionsdienste wie Anästhesie, Operationsdienst, Endoskopie oder Herzkatheterlabor seien organisatorisch getrennt und durch besondere fachliche Anforderungen geprägt. Für diese Bereiche sah der Tarifvertrag – in verschiedenen Fassungen – gesonderte Zulagentatbestände vor, die erst ab 2022 ausdrücklich oder ergänzend geregelt wurden.

Systematische Auslegung und tarifliche Konsequenzen

Die Entscheidung des Gerichts beruht maßgeblich auf einer systematischen und wortlautgerechten Auslegung der tariflichen Bestimmungen. Der 6. Senat betonte, dass Tarifnormen wie der TV DN eigenständig auszulegen seien. Maßgeblich sei der objektive Wille der Tarifvertragsparteien, der sich aus dem Wortlaut und dem tariflichen Zusammenhang ergibt. Der allgemeine Begriff „Pflege“ könne zwar nach fachlichem und allgemeinem Sprachgebrauch auch Tätigkeiten im Funktionsdienst umfassen, doch die Tarifparteien hätten ausdrücklich eine Differenzierung vorgenommen. Diese werde unter anderem durch unterschiedliche Entgeltgruppen, Richtbeispiele und spezifische Zulagenregelungen deutlich.

Die Richterinnen und Richter verwiesen darauf, dass bereits die Entgeltordnung zwischen Pflegehilfskräften und Fachkräften in Funktionsdiensten unterscheidet. Zudem enthalte der TV DN seit 2019 und fortentwickelt in den Fassungen von 2022 und 2024 eigene Zulagenregelungen für Spezialbereiche. Dadurch sei auszuschließen, dass die allgemeine Pflegezulage auch für Funktionsbereiche beansprucht werden könne. Entscheidend sei nicht allein der Umfang pflegerischer Tätigkeiten, sondern die organisatorische Zuordnung des Arbeitsplatzes. Damit werde deutlich, dass eine aufgabenbezogene Betrachtung gegenüber der strukturellen Einordnung zurücktritt – ein Grundsatz, der insbesondere in Krankenhäusern mit komplexen Dienstbereichen von Bedeutung ist.

Relevanz für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Wohlfahrtsträger

Für Einrichtungen der Diakonie, kirchliche Träger, Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen ist dieses Urteil von erheblicher praktischer Tragweite. Es bestätigt, dass Zulagenansprüche eng am tariflichen Wortlaut auszurichten sind und Funktionsdienste nur dann Anspruch auf eine Pflegezulage haben, wenn dies ausdrücklich geregelt ist. Träger sollten daher ihre Vergütungsstrukturen prüfen und sicherstellen, dass Zulagen ausschließlich im Rahmen der tariflich vorgesehenen Tatbestände gewährt werden. Dies gilt insbesondere in Häusern, in denen Pflegepersonal sowohl auf Station als auch in Funktionsbereichen tätig ist.

Für Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI, Hospize und Krankenhäuser, die Mitglied im Diakonischen Werk sind, schafft das Urteil mehr Rechtssicherheit bei der Kostenplanung. Falsch gewährte Zulagen können erhebliche finanzielle Effekte haben, während zu eng ausgelegte Regelungen arbeitsrechtliche Risiken bergen. Steuerberatende Praxen und Lohnbuchhaltungsstellen in Kliniken sollten die Entscheidung als Orientierungshilfe nutzen, um tarifkonforme Abrechnungen sicherzustellen. Auch in der digitalen Lohnverarbeitung – etwa bei der automatisierten Erfassung von Zulagen – müssen die tariflichen Differenzierungen technisch abgebildet sein, um Compliance-Verstöße und Rückforderungsrisiken zu vermeiden.

Für Arbeitgeberverbände und Dienstgeber im diakonischen Bereich verdeutlicht das Urteil, wie wichtig eine klare tarifpolitische Kommunikation ist. Denn Änderungen in den Zulagenregelungen – wie die ab 2024 eingeführte Tätigkeitszulage für bestimmte Funktionsbereiche – sind nicht rückwirkend auf frühere Zeiträume anwendbar. Unternehmen, die Pflegepersonal aus unterschiedlichen Funktionsbereichen beschäftigen, sollten prüfen, ob interne Dienstpläne und Stellenbeschreibungen mit der tariflichen Begriffsbildung übereinstimmen, um spätere Streitigkeiten über Zulagenansprüche zu vermeiden.

Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Praxis

Die BAG-Entscheidung bestätigt eine restriktive Linie in der Auslegung tariflicher Zulagenregelungen. Arbeitgeber in der Pflegebranche, insbesondere solche mit komplexen Organisationsstrukturen wie Krankenhäuser oder Einrichtungen der stationären Altenhilfe, sollten diese Vorgaben bei der Gestaltung ihrer internen Vergütungsrichtlinien berücksichtigen. Gleichzeitig zeigt die Entwicklung des TV DN, dass Tarifparteien zunehmend spezifische Zulagen für besondere Tätigkeitsbereiche schaffen, um die Attraktivität verschiedener Fachbereiche zu erhalten. Unternehmen können daraus ableiten, dass eine enge Abstimmung mit den Mitarbeitervertretungen und eine sorgfältige Dokumentation der organisatorischen Zuordnung einzelner Tätigkeiten maßgeblich ist, um Rechtssicherheit zu erreichen.

Insgesamt verdeutlicht die Entscheidung, dass die Pflegezulage nach dem TV DN kein pauschaler Anspruch für alle Pflegenden ist, sondern an die strukturelle Einbindung in die klassische Pflegeorganisation geknüpft bleibt. Durch die differenzierte Regelungspraxis der letzten Tarifänderungen entsteht somit ein nachvollziehbares und prüfbares System, das zwischen stationärer Pflege, Funktionsdiensten und spezialisierten Tätigkeiten unterscheidet. Für Lohnbuchhaltungen und digitale HR-Prozesse in der Gesundheitsbranche bedeutet das: Nur wer den Tarifvertrag in seiner aktuellen Fassung konsequent implementiert, reduziert Haftungsrisiken und schafft Transparenz für Mitarbeitende.

Fazit: Rechtssicherheit durch klare organisatorische Abgrenzung

Mit der Entscheidung vom 31. Juli 2025 liefert das Bundesarbeitsgericht eine deutliche Leitlinie für Arbeitgeber in der Pflegewirtschaft. Der Begriff „in der Pflege“ im Sinne des TV DN bezieht sich ausschließlich auf klassische Stationstätigkeiten und schließt Funktionsbereiche aus, soweit diese organisatorisch eigenständig sind. Damit wird nicht nur der tarifliche Geltungsbereich präzisiert, sondern auch eine verlässliche Grundlage für die Personal- und Entgeltplanung geschaffen. Unternehmen im Gesundheitssektor – von der diakonischen Einrichtung über das Krankenhaus bis zur Altenpflegeeinrichtung – sollten diese Klarstellung nutzen, um ihre internen Strukturen und Vergütungspraktiken konsequent an die tariflich vorgesehenen Kategorien anzupassen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung tariflicher Vorgaben, der Digitalisierung der Buchhaltung und der Prozessoptimierung. Wir helfen dabei, Abläufe effizienter zu gestalten und durch digitale Lösungen nachhaltige Kostenvorteile zu realisieren.

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