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Lohnsteuer

Pflegemindestlohn 2026 bis 2028: Löhne und Mehrurlaub

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Pflegemindestlohn: Was die Verordnung jetzt verbindlich regelt

Für Einrichtungen der Altenpflege steht eine erneute Anpassung der Personalkosten fest: Die Bundesregierung hat per Verordnung neue Pflegemindestlöhne beschlossen, die in den Jahren 2026 und 2027 jeweils zum 1. Juli ansteigen; eine weitere Erhöhung folgt zum 1. Juli 2028. Eine Verordnung ist eine Rechtsnorm der Exekutive, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht und unmittelbar verbindliche Regeln setzt. In der Praxis bedeutet das für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, dass die festgelegten Mindestbedingungen zwingend einzuhalten sind, unabhängig davon, ob im Betrieb ein Tarifvertrag angewendet wird oder ob einzelne Arbeitsverträge abweichende Vergütungsregelungen enthalten.

Wesentlich ist zudem, dass die Erhöhungen nach Qualifikationsstufen gestaffelt sind und bundesweit einheitlich gelten. Damit wird gerade für überregional tätige Träger, Filialstrukturen oder Verbundlösungen der Pflegewirtschaft eine einheitliche Kalkulationsbasis geschaffen, zugleich aber auch ein klarer Anpassungsdruck für die Lohnabrechnung und die Budgetplanung erzeugt. Die Regelungen beruhen auf Empfehlungen einer Pflegekommission, die turnusmäßig Vorschläge zur künftigen Höhe der Mindestlöhne erarbeitet und sich dabei an Tarifentwicklungen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen orientiert.

Die Verordnung gilt bis zum 30. September 2028. Diese Laufzeit ist für die Praxis bedeutsam, weil sie einen Planungshorizont bietet, aber auch die Erwartung verstärkt, dass Entgeltmodelle, Refinanzierung und Personalgewinnung frühzeitig auf die kommenden Stufen auszurichten sind. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, etwa in Privathaushalten, stattdessen der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt. Die Abgrenzung, welche Beschäftigten und welche Einrichtungen unter den Pflegemindestlohn fallen, ist daher ein zentraler Prüfpunkt für jede Einrichtung, die im Grenzbereich zwischen ambulanter Versorgung, Betreuung und haushaltsnahen Dienstleistungen tätig ist.

Neue Stundenlöhne ab 1. Juli 2026 und 1. Juli 2027: Qualifikationsstufen im Fokus

Die Verordnung sieht konkrete Mindeststundenlöhne für drei Qualifikationsstufen vor. Pflegehilfskräfte erhalten ab 1. Juli 2026 mindestens 16,52 Euro brutto pro Stunde; ab 1. Juli 2027 steigt dieser Wert auf 16,95 Euro. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte, also Beschäftigte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit, erhöht sich der Mindestlohn ab 1. Juli 2026 auf 17,80 Euro brutto pro Stunde und ab 1. Juli 2027 auf 18,26 Euro. Pflegefachkräfte erhalten ab 1. Juli 2026 mindestens 21,03 Euro brutto pro Stunde; ab 1. Juli 2027 sind es 21,58 Euro.

Zum Einordnen der Dynamik hilft der Blick auf den Status quo: Aktuell liegen die Mindeststundenlöhne bei 16,10 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,35 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 20,50 Euro für Pflegefachkräfte. Diese Werte waren zuletzt zum 1. Juli 2025 angehoben worden; die bisherige Verordnung gilt noch bis zum 30. Juni 2026. Für die Entgeltabrechnung ist damit klar, dass zum Stichtag 1. Juli 2026 zwingend neue Mindestwerte einzupflegen sind, auch wenn in der täglichen Praxis häufig Monatsgehälter vereinbart werden. Denn maßgeblich ist, dass die tatsächlich gezahlte Vergütung im Verhältnis zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mindestens dem jeweiligen Mindeststundenlohn entspricht. Gerade bei Teilzeit, geteilten Diensten, Bereitschaftszeiten und unterschiedlichen Zulagenstrukturen sollte deshalb geprüft werden, ob das Grundentgelt, Zuschläge und anrechenbare Vergütungsbestandteile korrekt abgebildet werden.

Für Arbeitgeber, die bereits übertariflich oder auf Basis regionaler Tariflandschaften zahlen, ist der Pflegemindestlohn gleichwohl relevant, weil er eine Untergrenze setzt und damit die interne Lohnstruktur beeinflusst. Häufig entsteht Anpassungsbedarf nicht nur bei den direkt betroffenen Gruppen, sondern auch in angrenzenden Entgeltbändern, um Lohnabstände, Qualifikationsanreize und Führungszulagen plausibel zu halten. Das wirkt sich in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern mit Altenpflegebereichen oder spezialisierten Trägerstrukturen ebenso aus wie bei ambulanten Diensten, die mit unterschiedlichen Qualifikationsmixen arbeiten.

Mehrurlaub in der Altenpflege: Fortgeltung neben dem gesetzlichen Mindesturlaub

Neben den Stundenlöhnen bleibt es beim Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub für Beschäftigte in der Altenpflege. Der Mehrurlaub beträgt weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche und wird ausdrücklich zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen gewährt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen ist der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz bei einer Fünf-Tage-Woche; tarifliche oder vertragliche Regelungen können darüber hinausgehen. Der in der Verordnung bestätigte Mehrurlaub wirkt als branchenbezogene Mindestbedingung, die in die Urlaubsverwaltung und die Personaleinsatzplanung einfließt.

In der Umsetzung ist vor allem darauf zu achten, dass der Mehrurlaub arbeitszeitanteilig zu berechnen ist, wenn keine Fünf-Tage-Woche vorliegt. Die betriebliche Praxis muss die individuellen Wochenarbeitstage berücksichtigen, um eine korrekte Umrechnung vorzunehmen. Ebenso sollten Arbeitgeber Prozesse zur Urlaubsgewährung, zur Dokumentation und zur Übertragung von Resturlaub sauber abbilden, weil zusätzliche Urlaubstage die Kapazitätsplanung in ohnehin angespannten Personalsituationen beeinflussen. Für Träger, die an der Grenze der Personalschlüssel arbeiten, kann der Mehrurlaub ein zusätzlicher Treiber für den Einsatz von Springern, Zeitarbeit oder internen Poollösungen sein. Das ist nicht nur eine arbeitsorganisatorische Frage, sondern wirkt mittelbar auch auf Kosten, Refinanzierung und Liquidität.

Wichtig ist außerdem der Hinweis, dass die Verordnung die Mindestbedingungen allgemein verbindlich macht, ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag. Wer also aufgrund von Tarifbindung, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Zusage bereits mehr Urlaub oder höhere Löhne gewährt, bleibt daran gebunden. Umgekehrt kann sich niemand zulasten der Beschäftigten auf eine niedrigere interne Regelung berufen. Für die Personalabteilung und die steuerliche Beratung bedeutet das, dass neben der reinen Lohnhöhe auch die arbeitsrechtliche Anspruchslage konsistent dokumentiert sein muss, damit es nicht zu unbeabsichtigten Unterschreitungen oder zu späteren Nachzahlungen kommt.

Praxisfolgen für Arbeitgeber: Budget, Lohnabrechnung und Compliance

Die beschlossenen Stichtage zum 1. Juli 2026 und 1. Juli 2027 sowie die weitere Erhöhung zum 1. Juli 2028 erfordern eine vorausschauende Planung. Für Pflegeeinrichtungen, ambulante Dienste und Träger mit mehreren Standorten ist es empfehlenswert, die Personalkostenentwicklung nicht nur auf Basis der aktuellen Belegschaft, sondern auch auf Basis realistischer Recruiting-Szenarien zu kalkulieren. Denn Mindestlöhne wirken im Markt häufig als Signalgröße, die auch Gehaltsforderungen oberhalb der Untergrenze beeinflusst. Zugleich sollten Refinanzierungswege und Vergütungsverhandlungen rechtzeitig vorbereitet werden, weil steigende Löhne und zusätzlicher Urlaub die Leistungsfähigkeit und die Kapazitätsauslastung betreffen.

In der Lohnabrechnung sind vor allem die korrekte Zuordnung zur Qualifikationsstufe und die Abbildung des Mindeststundenlohns als Untergrenze entscheidend. Die Stufe „qualifizierte Pflegehilfskraft“ knüpft an eine mindestens einjährige Ausbildung und eine entsprechende Tätigkeit an. Damit wird die arbeitsvertragliche Bezeichnung allein nicht ausreichen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit oder die Qualifikation davon abweicht. In Prüfungen, etwa durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Prüfungen, spielt eine saubere Dokumentation der Qualifikation und der Tätigkeitsmerkmale eine wichtige Rolle. Auch wenn der Pflegemindestlohn primär arbeitsrechtlich geprägt ist, wirken Fehler in der Vergütung regelmäßig in lohnsteuerliche Prozesse hinein, etwa durch Korrekturen in der Entgeltabrechnung, Nachberechnungen und die Notwendigkeit, die Lohnkonten konsistent zu halten.

Für Finanzinstitutionen und Investoren in der Pflegewirtschaft sind die Anpassungen ebenfalls relevant, weil sie die Ertragskraft, Covenants und Liquiditätsplanungen beeinflussen können. Steigende Personalkosten bei gleichzeitigen Kapazitätsengpässen verändern die Risikobetrachtung; gleichzeitig kann die bundeseinheitliche Untergrenze die Vergleichbarkeit von Standorten erleichtern. Für Unternehmende im Pflegesektor ist es ratsam, die Effekte nicht isoliert auf die Lohnsätze zu reduzieren, sondern die Wechselwirkung mit Dienstplänen, Ausfallquoten, Urlaubsansprüchen und Dokumentationspflichten mitzudenken.

Fazit: Die neuen Pflegemindestlöhne und der fortgeltende Mehrurlaub setzen klare Mindeststandards bis Ende September 2028 und erfordern spätestens zum 1. Juli 2026 belastbare, prüfungssichere Prozesse in Lohnabrechnung und Personalverwaltung. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere im Pflegebereich, dabei, diese Vorgaben digital sauber umzusetzen und die Buchhaltungs- und Abrechnungsprozesse so zu optimieren, dass spürbare Kostenersparnisse und eine höhere Prozesssicherheit im Mittelstand realisiert werden.

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