Pferdekaufvertrag und Sittenwidrigkeit im Unternehmenskauf
Bei hochpreisigen Kaufverträgen stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob ein Geschäft wegen eines deutlich überhöhten Kaufpreises rückabgewickelt werden kann. Besonders relevant ist das für unternehmerisch tätige Käuferinnen und Käufer, die etwa im spezialisierten Handel, im Sportbereich oder in vermögensintensiven Nischenmärkten aktiv sind. Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 24.07.2026 zum Aktenzeichen 1 O 305/26 klargestellt, dass ein hoher Preis allein regelmäßig nicht ausreicht, um einen Vertrag wegen Wuchers oder Sittenwidrigkeit zu Fall zu bringen.
Gegenstand des Verfahrens war ein Pferdekaufvertrag über 710.000 Euro. Die Klägerin begehrte die Rückabwicklung des Vertrags, weil das Pferd ihrer Auffassung nach nur 310.000 Euro wert gewesen sei. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Maßgeblich war, dass weder die Voraussetzungen des Wuchers noch die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausreichend dargelegt waren.
Für Unternehmen ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie zeigt, dass bei professionell oder unternehmerisch geprägten Transaktionen die Anforderungen an eine erfolgreiche Anfechtung oder Nichtigkeitsberufung hoch sind. Das gilt nicht nur im Pferdehandel, sondern ebenso bei Kaufverträgen über Maschinen, medizinische Geräte, spezialisierte Betriebsausstattung, Fahrzeuge oder digitale Vermögenswerte. Wer ein Geschäft später wegen eines vermeintlich überhöhten Preises angreifen will, muss mehr vortragen als nur ein wirtschaftliches Ungleichgewicht.
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