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Recht

Pfandrecht im Pferdebetrieb: Grenzen vertraglicher Sicherungsrechte

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Pfandrechte im Pferdepensionsbetrieb rechtlich klar abgrenzen

Die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2025 (Az. 9 S 75/25) befasst sich mit einem in der Praxis häufig auftretenden Problem: der Frage, ob ein Betreiber einer Reitanlage ein Pfandrecht an den eingebrachten Gegenständen, etwa Sätteln oder Zaumzeug, seiner Kundinnen und Kunden geltend machen kann. Diese Fragestellung ist nicht nur für den Reitsport relevant, sondern für sämtliche Betriebe, die im Rahmen von Verwahr- oder Dienstleistungsverhältnissen mit eingebrachtem Eigentum Dritter arbeiten – sei es in Pflegeeinrichtungen, Autohäusern, Lagerbetrieben oder ähnlichen Dienstleistungsbranchen. Das Gericht stellte klar, dass dem Stallbetreiber im entschiedenen Fall kein Pfandrecht an einem Dressursattel zusteht, der im Rahmen eines Pferdeeinstellungsvertrages auf der Anlage gelagert wurde.

Hintergrund war ein typengemischter Vertrag zwischen Betreiber und Pferdehalterin, der Elemente der Miete, der Verwahrung und der Dienstleistung verband. Der monatliche Pensionspreis umfasste nicht nur die Nutzung der Box und der Anlage, sondern auch Leistungen wie Fütterung, Einstreu, Gesundheitskontrolle und Betreuung des Pferdes. Diese Merkmale führten das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vertrag seinen Schwerpunkt im Verwahrungsrecht hat. Das ist entscheidend, da ein Pfandrecht gemäß den Vorschriften der §§ 1204 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches voraussetzt, dass ein Besitzrecht in Verbindung mit einer fälligen Forderung besteht – und das ist hier nicht der Fall.

Kein Vermieterpfandrecht bei typengemischten Verträgen

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zum sogenannten Vermieterpfandrecht. Dieses findet seine gesetzliche Grundlage in § 562 des Bürgerlichen Gesetzbuches und erlaubt es Vermietern, zur Sicherung ihrer Forderungen auf die eingebrachten Sachen des Mieters zurückzugreifen. Nach Auffassung des Landgerichts Köln ist diese Regelung jedoch bei einem Pferdeeinstellungsvertrag nicht anwendbar, da der Vertrag nicht primär auf die Gebrauchsüberlassung einer Box gerichtet ist, sondern auf die Betreuung und Pflege des Tieres. Während bei einem klassischen Mietvertrag der Mieter die ausschließliche Sachherrschaft über die Mietsache ausübt, verbleibt diese im Pferdebetrieb in weiten Teilen beim Betreiber, der die tägliche Versorgung, Fütterung, Pflege und Beaufsichtigung übernimmt. Damit liegt keine reine Vermietung, sondern ein Verwahrungsverhältnis vor. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für ein gesetzliches Vermieterpfandrecht von vornherein nicht erfüllt sind.

Das Gericht führte außerdem aus, dass ein solches Pfandrecht auch der Eigenart des Geschäfts widersprechen würde. Tiere sind nach § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Sachen und genießen besonderen Schutz, weshalb ihre Verwertung im Rahmen eines Pfandrechts nicht systemgerecht wäre. Auch das mitgebrachte Zubehör, wie Sättel und Trensen, wird in diesem Kontext als dem Tier dienendes Werkzeug betrachtet und steht in engem funktionalem Zusammenhang mit dem Tier selbst. Folglich kann eine Beschlagnahme solcher Gegenstände durch den Stallbetreiber nicht gerechtfertigt werden.

Unwirksame Pfandrechtsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Von zentraler Bedeutung für Unternehmen, die Formularverträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzen, ist die Bewertung der vertraglichen Pfandklausel, die im Streitfall verwendet wurde. Der Pferdeeinstellungsvertrag enthielt eine Standardklausel, nach der der Betrieb wegen aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Gegenständen haben sollte. Diese Klausel erklärte das Gericht nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches für unwirksam, da sie unklar formuliert und zu weitgehend war. Entscheidend war der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung, wonach eine unklare Vertragsklausel im Zweifel so auszulegen ist, wie es für die Kundin oder den Kunden am ungünstigsten wäre. In dieser Lesart würde das Pfandrecht bereits mit Abschluss des Vertrages für sämtliche, auch zukünftige Forderungen entstehen – eine erhebliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, die zu einer unangemessenen Benachteiligung führt.

Diese Beurteilung macht deutlich, dass Unternehmerinnen und Unternehmer, die im Dienstleistungsbereich mit Verwahr- oder Betreuungsleistungen arbeiten, ihre Vertragsklauseln sorgfältig prüfen lassen sollten. Klauseln, die ein umfassendes Pfandrecht vorsehen, können nicht nur unwirksam sein, sondern auch zu erheblichen Haftungsrisiken führen, wenn etwa Gegenstände der Kunden einbehalten oder verwertet werden. Das gilt insbesondere für Betriebe wie Pflege- oder Gesundheitseinrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen Gegenstände mit persönlichem Bezug oder Wert einbringen. Eine klare, sachlich begrenzte und rechtlich saubere Regelung zu Sicherheiten ist dort unumgänglich.

Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für Unternehmen

Das Landgericht Köln bestätigte außerdem, dass die fristlose Kündigung der Pferdehalterin rechtmäßig war. Die unrechtmäßige Besitzentziehung des Sattels durch den Betreiber wurde als verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 des Bürgerlichen Gesetzbuches eingestuft. Diese Handlung zerstörte das für ein solches Vertragsverhältnis erforderliche Vertrauen und rechtfertigte die sofortige Beendigung des Vertrages. Für Unternehmen, die wiederkehrende Betreuungs- oder Lagerungsleistungen erbringen, bedeutet das Urteil, dass rechtswidrige Selbsthilfemaßnahmen oder unberechtigte Verfügungen über Kundeneigentum gravierende Folgen haben können. Sie führen nicht nur zum Verlust vertraglicher Ansprüche, sondern auch zu Schadensersatzpflichten und Imageeinbußen.

Die rechtliche Bewertung des Gerichts weist über den Einzelfall hinaus. Sie erinnert daran, dass die vertragliche Zuordnung zwischen Miet-, Dienst- und Verwahrungsbestandteilen in vielen praktischen Konstellationen entscheidend ist. Unternehmer sollten sich nicht auf vermeintliche Sicherungsrechte verlassen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Stattdessen empfiehlt sich eine transparente Vertragsgestaltung, ergänzt um sinnvolle Sicherungsmechanismen wie Kautionen, Bürgschaften oder Versicherungen. Durch klare Regelungen und die Vermeidung unzulässiger Pfandrechtsklauseln lassen sich spätere Streitigkeiten und wirtschaftliche Risiken minimieren.

Abschließend zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine regelmäßige rechtliche und prozessuale Überprüfung der eigenen Vertragswerke ist, insbesondere in Betrieben mit kundeneigenem Eigentum im Bestand. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltungs- und Vertragsabläufe. Dabei profitieren unsere Mandanten von strukturierten Prozessen und erheblichen Kosteneinsparungen durch optimierte Abläufe, die zugleich die rechtskonforme Abbildung digitaler Geschäftsprozesse gewährleisten.

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