Passivierung von Verbindlichkeiten in der Insolvenz richtig einordnen
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 21. April 2026 unter dem Aktenzeichen IX R 34/24 eine für die Bilanzierung in Krisen und Insolvenzverfahren sehr wichtige Linie bestätigt. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Verbindlichkeit in der Steuerbilanz gewinnwirksam ausgebucht werden darf, wenn ein Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht weiter verfolgt. Der entschiedene Fall betraf eine GmbH im Insolvenzverfahren und Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einer gesellschaftsnahen Gläubigerin. Diese hatte ihre Forderungen zunächst zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Insolvenztabelle ist das Verzeichnis, in dem Insolvenzforderungen im Verfahren erfasst und geprüft werden. Später verpflichtete sich die Gläubigerin im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, die Anmeldungen zurückzunehmen und die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend zu machen.
Im Anschluss stellte sich die bilanzielle Kernfrage, ob die Verbindlichkeit dadurch entfiel oder jedenfalls steuerlich nicht mehr passiviert werden durfte. Das Finanzamt nahm eine gewinnwirksame Ausbuchung an. Der daraus resultierende Ertrag sollte steuerpflichtig sein. Der Insolvenzverwalter hielt dem entgegen, dass die Forderung rechtlich nicht untergegangen sei und daher weiterhin als Schuld auszuweisen bleibe. Der Bundesfinanzhof hat diese Sicht bestätigt und damit für bilanzierende Unternehmen, Insolvenzverwalter, Steuerberatende und finanzierende Institute erhebliche Klarheit geschaffen.
Die Entscheidung ist weit über klassische Sanierungsfälle hinaus relevant. Sie betrifft kleine Unternehmen mit Bankverbindlichkeiten ebenso wie mittelständische Produktionsbetriebe, Onlinehändler mit Lieferantenverbindlichkeiten oder Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die in Restrukturierungsphasen mit Stundungen, Rangabreden oder insolvenzbezogenen Vergleichslösungen arbeiten. Überall dort, wo die Frage im Raum steht, ob eine wirtschaftlich belastende Schuld trotz eingeschränkter Durchsetzung noch in der Bilanz stehen muss, liefert die Entscheidung einen belastbaren Maßstab.
Bilanzrecht und Steuerbilanz bei Insolvenzforderungen präzise anwenden
Der Bundesfinanzhof knüpft zunächst an den Grundsatz an, dass Verbindlichkeiten handelsrechtlich und steuerlich zu passivieren sind, wenn eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Dritten vorliegt und diese am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt. Passivierung bedeutet die bilanzielle Erfassung einer Schuld auf der Passivseite der Bilanz. Steuerlich folgt dies grundsätzlich aus der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz, also dem Prinzip, dass handelsrechtliche Bilanzansätze regelmäßig auch für die Steuerbilanz maßgeblich sind, soweit keine spezielle steuerliche Abweichung eingreift.
Entscheidend war deshalb, ob die Schuld durch den Vergleich rechtlich weggefallen war oder ob jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass sie niemals mehr geltend gemacht wird. Beides hat der Bundesfinanzhof verneint. Nach der Auslegung des Vergleichs lag kein Forderungsverzicht vor. Ein Forderungsverzicht ist der rechtsgeschäftliche Erlass einer Schuld, also das endgültige Untergehen des Anspruchs. Der Vergleich sprach jedoch gerade nicht von einem Erlass, sondern davon, dass die Forderungen zurückgenommen und im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Das ist rechtlich etwas anderes. Der Anspruch als solcher blieb bestehen. Der Bundesfinanzhof ordnet dies als bloßes Stillhalteabkommen ein. Ein Stillhalteabkommen bedeutet, dass der Gläubiger seine Forderung vorübergehend oder in einem bestimmten Rahmen nicht durchsetzt, ohne auf sie endgültig zu verzichten.
Genau an diesem Punkt liegt die praktische Tragweite der Entscheidung. Die Nichtgeltendmachung im Insolvenzverfahren beseitigt die Verbindlichkeit nicht automatisch. Sie ist einer Stundung vergleichbar. Eine Stundung verschiebt die Durchsetzung einer Forderung, lässt deren rechtlichen Bestand aber unberührt. Nach Auffassung des Gerichts würde eine Ausbuchung in einer solchen Konstellation gegen den Vorsichtsgrundsatz verstoßen. Der Vorsichtsgrundsatz verlangt, bestehende Risiken und Belastungen nicht zu früh auszublenden. Für die Bilanz bedeutet das, dass Schulden nicht allein deshalb verschwinden, weil ihre Durchsetzung im laufenden Insolvenzverfahren vorübergehend eingeschränkt ist.
Ebenso wichtig ist die Aussage des Gerichts zur wirtschaftlichen Belastung. Eine Verbindlichkeit darf nur dann ausgebucht werden, wenn eine Inanspruchnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Dieser Maßstab ist bewusst streng. Weder Überschuldung noch Vermögenslosigkeit genügen hierfür. Auch die geringe praktische Wahrscheinlichkeit einer späteren Geltendmachung reicht nicht aus. Im entschiedenen Fall sah das Gericht weiterhin denkbare Konstellationen, in denen die Forderung doch noch Bedeutung erlangen konnte, etwa bei einem Insolvenzplan, bei freigegebenem Vermögen, bei nachträglich auftauchendem Vermögen oder über Regressfolgen im Zusammenhang mit einer Bürgschaft. Schon diese verbleibenden Möglichkeiten verhinderten die gewinnwirksame Auflösung.
Besonders praxisrelevant ist außerdem die Ablehnung eines steuerlichen Passivierungsverbots nach § 5 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes. Diese Vorschrift greift nur dann ein, wenn eine Verpflichtung ausschließlich aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen ist. Nach der Entscheidung reichte der Vergleich dafür nicht aus, weil eine Inanspruchnahme nicht auf künftige Gewinne beschränkt war. Maßgeblich ist also nicht, ob am Bilanzstichtag tatsächlich freies Vermögen vorhanden war, sondern ob die Verpflichtung ihrem rechtlichen Inhalt nach auch aus anderem Vermögen erfüllt werden kann. Damit stärkt der Bundesfinanzhof die Rechtssicherheit und verhindert bilanzielle Schwankungen, die sonst aus schwer handhabbaren Zukunftsprognosen entstehen würden.
Bilanzierungspraxis für Mittelstand, Onlinehandel und Gesundheitswesen
Für kleine Unternehmen und mittelständische GmbHs bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Ein insolvenzbezogener Vergleich ist nicht vorschnell als steuerwirksamer Schulderlass zu behandeln. Wer in der Krise mit Gesellschaftern, Banken, Lieferanten oder verbundenen Unternehmen Vereinbarungen schließt, muss den genauen Wortlaut und die rechtliche Wirkung sorgfältig prüfen. Gerade im Mittelstand werden Formulierungen wie nicht mehr geltend machen, ruhend stellen oder Anmeldung zurücknehmen oft wirtschaftlich als Verzicht verstanden. Bilanzrechtlich kann das jedoch unzutreffend sein. Die Folge wären fehlerhafte Jahresabschlüsse, unzutreffende Steuererklärungen und vermeidbare Diskussionen mit der Betriebsprüfung.
Onlinehändler sind besonders betroffen, wenn sie in Restrukturierungsphasen mit Lieferanten, Zahlungsdienstleistern oder konzernnahen Finanzierern Sanierungsabreden treffen. Wird eine Forderung nur im Insolvenzverfahren nicht verfolgt, bleibt sie möglicherweise weiterhin zu passivieren. Das kann erhebliche Auswirkungen auf Eigenkapital, Verlustvorträge, Covenants und Fortführungsprognosen haben. Auch für Finanzinstitutionen und Kreditgeber ist die Entscheidung bedeutsam, weil sie zeigt, dass insolvenzbezogene Stillhalteabreden nicht automatisch zu steuerlichen Sanierungsgewinnen beim Schuldner führen.
Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere regulierte Unternehmen können aus der Entscheidung ebenfalls wichtige Schlüsse ziehen. In diesen Branchen entstehen Sanierungsfälle häufig unter hohem Zeitdruck und in enger Abstimmung mit Trägern, Darlehensgebern und öffentlichen Stellen. Wenn Forderungen ausgesetzt, nachrangig gestellt oder verfahrensbezogen nicht weiterverfolgt werden, ist die handelsrechtliche und steuerliche Behandlung sauber zu dokumentieren. Gerade wegen der häufig komplexen Finanzierungsstrukturen sollte klar erkennbar sein, ob ein echter Erlass gewollt ist oder nur eine begrenzte Nichtdurchsetzung.
Für Steuerberatende und Rechnungswesenabteilungen folgt daraus ein klarer Handlungsbedarf. Vergleichsvereinbarungen, Rangabreden und Restrukturierungsdokumente müssen nicht nur zivilrechtlich, sondern ausdrücklich auch bilanziell gelesen werden. Eine bloße Orientierung an der wirtschaftlichen Erwartung genügt nicht. Maßgeblich bleibt, ob die Schuld rechtlich fortbesteht und ob ihre Geltendmachung nahezu ausgeschlossen ist. In der Praxis empfiehlt sich deshalb eine konsistente Abstimmung zwischen Rechtsberatung, Steuerfunktion, Insolvenzverwaltung und Buchhaltung. Nur so lassen sich spätere Korrekturen, Nachzahlungen oder bilanzielle Rückabwicklungen vermeiden.
Fazit zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
Die Entscheidung vom 21. April 2026, IX R 34/24, setzt einen wichtigen Maßstab für die Bilanzierung in der Unternehmenskrise. Der Verzicht eines Gläubigers auf die Anmeldung oder weitere Geltendmachung einer Forderung im Insolvenzverfahren führt für sich genommen weder handelsrechtlich noch steuerlich zu einem Passivierungsverbot. Solange kein echter Forderungsverzicht vorliegt und eine Inanspruchnahme nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, bleibt die Verbindlichkeit zu passivieren. Für Unternehmen ist das eine klare Erinnerung daran, dass der exakte Rechtsgehalt einer Sanierungsvereinbarung über die Bilanz entscheidet und nicht allein ihre wirtschaftliche Überschrift.
Wer Restrukturierungen, Insolvenzfälle oder komplexe Verbindlichkeiten bilanziell sauber abbilden will, sollte Vertragsgestaltung, Buchhaltung und Steuerdeklaration eng verzahnen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei mit besonderem Fokus auf digitale Prozesse, belastbare Buchhaltungsabläufe und Prozessoptimierung im Rechnungswesen, um rechtliche Risiken zu senken und zugleich erhebliche Kostenersparungen in der Praxis zu realisieren.
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