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Körperschaftsteuer

Passive Entstrickung bei DBA-Wechsel: Folgen für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Passive Entstrickung bei DBA-Wechsel: Was Unternehmen wissen müssen

Wenn ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Kraft tritt, stellt sich für international tätige Unternehmen häufig die Frage, ob Deutschland bisher bestehende Besteuerungsrechte verliert und dadurch eine sofortige steuerliche Belastung ausgelöst wird. Im Zentrum steht dabei die sogenannte passive Entstrickung. Darunter versteht man vereinfacht den Fall, dass ein deutsches Besteuerungsrecht nicht durch eine tatsächliche Verlagerung von Wirtschaftsgütern, sondern allein durch eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Nach dem Körperschaftsteuergesetz kann dies grundsätzlich dazu führen, dass ein fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert wird, obwohl keine tatsächliche Veräußerung stattgefunden hat.

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 19.11.2025, Az. I R 6/23, hierzu wichtige Klarstellungen getroffen. Im Streit stand die Frage, ob durch das Inkrafttreten des DBA-Australien 2015 zum 01.01.2017 für Gewinne aus der Veräußerung in Australien belegener Immobilien ein deutsches Besteuerungsrecht weggefallen ist. Wäre dies der Fall gewesen, hätte eine passive Entstrickung vorliegen können. Für Kapitalgesellschaften mit Auslandsvermögen, für mittelständische Unternehmensgruppen mit internationalen Beteiligungen und auch für spezialisierte Investitionsstrukturen ist diese Einordnung von erheblicher Bedeutung, weil sie über die Entstehung eines steuerpflichtigen Gewinns ohne Liquiditätszufluss entscheidet.

Die Entscheidung ist praxisrelevant, weil sie deutlich macht, dass eine Entstrickungsbesteuerung nur dann eingreifen kann, wenn Deutschland vor dem Wechsel des Abkommens überhaupt ein Besteuerungsrecht hatte. Ein bloßer Wechsel des Vertragstextes genügt nicht. Maßgeblich ist vielmehr die materielle Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des neuen Abkommens.

DBA und Besteuerungsrecht: Warum der vorherige Rechtszustand entscheidend ist

Ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt zwischen zwei Staaten, welchem Staat das Recht zusteht, bestimmte Einkünfte zu besteuern. Für Unternehmen sind solche Abkommen vor allem bei Betriebsstätten, Beteiligungen, Lizenzvergütungen und Immobilien von Bedeutung. Im entschiedenen Fall ging es um Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, also von Immobilien.

Der Bundesfinanzhof hat herausgearbeitet, dass Deutschland für Veräußerungsgewinne aus in Australien belegenen Immobilien bereits unter dem bis zum 31.12.2016 geltenden DBA-Australien 1972 kein Besteuerungsrecht hatte. Ausschlaggebend war die Auslegung von Art. 6 dieses älteren Abkommens. Nach Auffassung des Gerichts erfasste diese Vorschrift nicht nur laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, etwa Mieten oder Pachten, sondern auch Einkünfte aus der Veräußerung solcher Immobilien. Damit war das Besteuerungsrecht schon vor dem 01.01.2017 Australien zugewiesen.

Genau an diesem Punkt setzt die für die Praxis entscheidende Aussage an. Wenn Deutschland das Besteuerungsrecht bereits vor Anwendung des neuen Abkommens nicht innehatte, kann das Inkrafttreten des neuen Abkommens kein weiteres Besteuerungsrecht entziehen. Ohne vorheriges deutsches Besteuerungsrecht fehlt die Grundlage für eine passive Entstrickung. Das ist mehr als eine technische Detailfrage des internationalen Steuerrechts. Für Unternehmen bedeutet es, dass bei einem DBA-Wechsel nicht vorschnell ein Entstrickungsgewinn angenommen werden darf. Vielmehr ist zunächst sorgfältig zu prüfen, wie das bisherige Abkommen materiell auszulegen war.

Gerade für mittelständische Unternehmen mit Immobilieninvestitionen im Ausland oder mit Tochtergesellschaften, die ausländische Grundstücke halten, schafft das Rechtssicherheit. Auch wenn sich die Formulierung eines neuen Abkommens deutlich von der alten Fassung unterscheidet, folgt daraus nicht automatisch eine steuerliche Zäsur. Entscheidend bleibt, ob sich die Zuweisung des Besteuerungsrechts inhaltlich tatsächlich verändert hat.

BFH zur Entstrickung: Was die Entscheidung für die Steuerpraxis bedeutet

Die Entscheidung vom 19.11.2025, Az. I R 6/23, enthält noch eine weitere wichtige Aussage zur zeitlichen Wirkung der Entstrickungsbesteuerung. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Rechtsfolge des Körperschaftsteuergesetzes in der letzten juristischen Sekunde eintritt, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts wirksam wird. Mit dem Begriff juristische Sekunde ist kein tatsächlicher messbarer Zeitraum gemeint, sondern ein rechtstechnischer Zeitpunkt, der exakt den Übergang zwischen alter und neuer Rechtslage markiert.

Diese Präzisierung ist vor allem für Bewertungsfragen relevant. Wenn es in anderen Konstellationen tatsächlich zu einer Entstrickung kommt, ist genau zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt der fiktive Veräußerungsgewinn entsteht. Das kann Einfluss auf den anzusetzenden Wert, auf Bilanzierungsfragen und auf die Zuordnung zu einem Veranlagungszeitraum haben. Für die steuerliche Beratung ist das deshalb bedeutsam, weil Stichtage bei internationalen Strukturänderungen regelmäßig über die Höhe der Steuerlast entscheiden.

Für Kapitalgesellschaften folgt daraus ein klarer Prüfungsmaßstab. Zunächst ist festzustellen, welches Wirtschaftsgut betroffen ist und welchem Staat nach alter Rechtslage das Besteuerungsrecht zustand. Anschließend ist zu analysieren, ob das neue Abkommen dieses Recht tatsächlich einschränkt oder ausschließt. Erst wenn ein echter Wegfall eines bislang bestehenden deutschen Besteuerungsrechts vorliegt, kommt eine Entstrickungsbesteuerung in Betracht. Diese Reihenfolge ist zwingend. Wer direkt auf den Wortlaut des neuen Abkommens abstellt, ohne den bisherigen Rechtszustand sauber aufzuarbeiten, riskiert Fehlbeurteilungen mit erheblichen steuerlichen Folgen.

Auch für Finanzabteilungen und Controlling ist das Urteil relevant. Bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen werden steuerliche Risiken häufig in der Transaktionsphase bewertet. Das Urteil zeigt, dass bei DBA-Wechseln eine belastbare Dokumentation zur bisherigen Zuweisung des Besteuerungsrechts unverzichtbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn Vermögenswerte mit stillen Reserven betroffen sind. Stille Reserven sind Differenzen zwischen dem Buchwert eines Wirtschaftsguts und seinem höheren tatsächlichen Wert. Genau diese Differenzen können bei einer Entstrickung steuerlich erfasst werden, ohne dass dem Unternehmen liquide Mittel zufließen.

Praxisfolgen für Unternehmen mit Auslandsimmobilien und internationale Strukturen

In der Praxis ist die Entscheidung vor allem für Unternehmen bedeutsam, die direkt oder mittelbar ausländische Immobilien halten. Dazu zählen klassische Immobiliengesellschaften ebenso wie mittelständische Unternehmensgruppen, Familienunternehmen mit internationalem Vermögen oder Gesellschaften, die Auslandsstandorte über eigene Besitzstrukturen absichern. Weniger relevant ist das Thema zwar für rein national tätige kleine Unternehmen, doch sobald Beteiligungen, Grundstücke oder Betriebsstätten im Ausland bestehen, kann die Frage eines DBA-bedingten Besteuerungsrechtswechsels schnell an Bedeutung gewinnen.

Unternehmen sollten bei Änderungen internationaler Abkommen deshalb nicht nur auf neue Steuersätze oder Freistellungsmechanismen achten, sondern auch die Wirkung auf vorhandene Vermögenswerte prüfen. Der zentrale Praxishinweis aus der Entscheidung lautet, dass eine Entstrickung nicht allein wegen eines neuen Vertragswerks angenommen werden darf. Maßgeblich ist, ob Deutschland das betreffende Besteuerungsrecht vorher tatsächlich hatte. Im Fall australischer Immobilienveräußerungen war dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gerade nicht der Fall. Daher entstand mit Inkrafttreten des DBA-Australien 2015 kein Entstrickungsgewinn.

Für die laufende Steuerplanung empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse bei jedem DBA-Wechsel, insbesondere wenn stille Reserven in Auslandsvermögen vorhanden sind. Die Prüfung sollte rechtlich, bilanziell und prozessual sauber aufgesetzt sein, damit Fehlbewertungen vermieden und steuerliche Risiken belastbar dokumentiert werden. Gerade im Mittelstand ist es sinnvoll, solche Themen mit einer digital gut organisierten Buchhaltung und transparenten Datenflüssen zu verbinden, damit internationale Sachverhalte früh erkannt und steuerlich korrekt eingeordnet werden können.

Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, grenzüberschreitende Steuerthemen rechtssicher in ihre Finanzprozesse zu integrieren und steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen. Ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt auf der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, wodurch sich im Mittelstand regelmäßig erhebliche Kostenersparungen und verlässlichere Entscheidungsgrundlagen erzielen lassen.

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