Aufwendungen für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung: Neue Klarheit für Arbeitnehmer
Mit Urteil vom 20. November 2025 (Az. VI R 4/23) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den sogenannten Unterkunftskosten gehören, die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz auf monatlich höchstens 1.000 Euro begrenzt sind. Damit schafft der Bundesfinanzhof Klarheit in einer bislang umstrittenen steuerlichen Frage, die insbesondere für Arbeitnehmer mit Zweitwohnung am Beschäftigungsort von praktischer Bedeutung ist. Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, in dem ein Arbeitnehmer neben seiner Zweitwohnung einen Stellplatz separat angemietet und die jährlichen Kosten hierfür als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt hatte den Abzug abgelehnt, da der Höchstbetrag für Unterkunftskosten nach seiner Auffassung bereits ausgeschöpft war.
Diese Entscheidung ist sowohl für Steuerpflichtige von Bedeutung, die regelmäßig in unterschiedlichen Städten tätig sind, als auch für deren steuerliche Beraterinnen und Berater. Gerade in Ballungszentren und bei Berufen mit hoher Reisetätigkeit, etwa bei Gebietsverkaufsleitungen, Projektleitungen oder Pflegediensten, ist das Thema Stellplatzkosten praktisch relevant. Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung die Abgrenzung zwischen Unterkunftskosten und anderen, durch die doppelte Haushaltsführung veranlassten Aufwendungen deutlich geschärft.
Begründung des Bundesfinanzhofs und Einordnung ins Steuerrecht
Nach dem Einkommensteuergesetz können Steuerpflichtige die notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn neben dem Hauptwohnsitz eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen unterhalten wird. Strittig war bislang, ob auch Garagen- oder Stellplatzmieten unter die auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Unterkunftskosten fallen. Der Bundesfinanzhof hat dies nun ausdrücklich verneint. Er stellt darauf ab, dass die Kosten für einen Stellplatz nicht die Nutzung der Unterkunft betreffen, sondern die Nutzung eines eigenständigen Wirtschaftsguts – des Stellplatzes selbst. Der Wortlaut des Gesetzes spricht nach Ansicht des Gerichts klar von Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, nicht aber für ergänzende Räumlichkeiten oder Flächen.
Diese enge Auslegung lehnt sich an die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung an, die schon früher zwischen Unterkunftskosten und sonstigen Mehraufwendungen unterschieden hat. Damit folgt das Gericht seiner Linie, Aufwendungen für Stellplätze als eigenständige, aber abzugsfähige Position zu werten, sofern sie erforderlich sind, um den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Das Gericht betonte außerdem, dass es keine Rolle spielt, ob Stellplatz und Wohnung in einem gemeinsamen Mietvertrag geregelt oder separat angemietet sind. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Nutzung. Auch der Umstand, dass Stellplatz und Wohnung auf demselben Grundstück liegen, ändert nichts an der steuerlichen Bewertung.
Der Bundesfinanzhof widerspricht damit der bisherigen Verwaltungspraxis, die sich auf eine Passage in den Gesetzesmaterialien berief, wonach zu den Unterkunftskosten auch "Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze" gehören sollten. Diese Auffassung fand jedoch keinen Niederschlag im Gesetzestext. Die Richter betonten, dass bei der Auslegung von Steuergesetzen stets der objektive Gesetzesinhalt maßgebend sei, nicht die subjektive Vorstellung des Gesetzgebers. Aus systematischer Sicht bestätigt die Entscheidung die klare Trennung zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und den sonstigen notwendigen Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Diese Differenzierung stärkt die Rechtssicherheit und erleichtert die steuerliche Einordnung vergleichbarer Fälle.
Relevanz und Konsequenzen für kleine und mittlere Unternehmen
Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzverantwortliche in Betrieben jeder Größe hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs unmittelbare Relevanz. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Mitarbeitende mit Zweitwohnung an einem anderen Arbeitsort beschäftigen oder ihnen Kosten erstatten, sollten diese neue Rechtsprechung in ihre steuerlichen Prozesse einbeziehen. Wenn ein Mitarbeitender einen Stellplatz für einen dienstlich genutzten Pkw am Beschäftigungsort anmietet, können die Kosten künftig zusätzlich zu den Unterkunftskosten steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt gleichermaßen für Angestellte wie auch für leitende Mitarbeitende, die beispielsweise in der Pflegebranche, im Krankenhausmanagement oder im Vertrieb tätig sind und regelmäßig weite Distanzen zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz zu überbrücken haben.
Auch Onlinehändler, die mit regionalen Logistikzentren arbeiten und operative Mitarbeitende dort unterbringen, können von dieser Rechtsprechung profitieren. Die korrekte steuerliche Behandlung solcher Aufwendungen verbessert nicht nur die steuerliche Planbarkeit, sondern kann zu erheblichen Einsparungen führen. Für Steuerberatende eröffnet sich durch die Entscheidung die Möglichkeit, Mandanten auf bislang ungenutzte Abzugspotenziale hinzuweisen. Aus organisatorischer Sicht ist es ratsam, die jeweiligen Mietverträge so zu dokumentieren, dass Wohnung und Stellplatzkosten klar getrennt nachvollziehbar sind. Sollte eine gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht bestehen, kann eine sachgerechte Aufteilung nach Maßgabe von § 162 Abgabenordnung erfolgen, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen.
In der Praxis sollte jede Organisation, die Mitarbeitende mit doppelter Haushaltsführung beschäftigt, prüfen, ob bislang nicht geltend gemachte Stellplatzkosten für laufende oder vergangene Steuerjahre nacherklärt werden können. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Buchhaltungsprozesse zunehmend digitalisieren, bietet sich hier eine interessante Möglichkeit, steuerliche Prozesse effizienter zu gestalten. Die Entscheidung stärkt zugleich die Position von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gezwungen sind, ihren Arbeitsplatz weit entfernt vom Familienwohnsitz zu unterhalten, und damit unvermeidliche Nebenkosten tragen müssen.
Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung für die Praxis
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bringt lang ersehnte Klarheit und stärkt den Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung beruflich bedingter Aufwendungen. Für alle Beteiligten – von kleinen Handwerksbetrieben über mittelständische Pflegeeinrichtungen bis hin zu großen Dienstleistungsunternehmen – bedeutet sie eine klare Leitlinie in der täglichen steuerlichen Praxis. Stellplatzkosten sind nicht Bestandteil der Unterkunftskosten, sondern zusätzlich abziehbare Werbungskosten, sofern sie notwendig und beruflich veranlasst sind. Damit eröffnet sich für viele Steuerpflichtige die Möglichkeit, ihre steuerliche Belastung zu reduzieren und die tatsächlichen Kosten der Mobilität am Beschäftigungsort vollständig zu berücksichtigen.
Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung dieser steuerlichen Neuerungen. Durch gezielte Prozessoptimierung in der Buchhaltung und eine konsequent digitalisierte Belegverarbeitung unterstützen wir Mandanten dabei, Potenziale wie diese effizient zu nutzen und zugleich die Verwaltungskosten deutlich zu senken. Ob produzierendes Gewerbe, Onlinehandel oder Pflegeeinrichtung – wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Gestaltung moderner, steuerlich optimierter Abläufe, die langfristig Wettbewerbsvorteile sichern.
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