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Internationales

Online-Flugticket: Gerichtszuständigkeit bei Gepäckverlust

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Online-Flugticket und Gerichtszuständigkeit: warum das Thema zählt

Wenn Verträge digital abgeschlossen werden, verschiebt sich die praktische Frage nach dem „richtigen“ Gerichtsstand. Das gilt nicht nur für große Plattformkonzerne, sondern ganz konkret auch für kleine und mittelständische Unternehmen, die Reiseleistungen anbieten, für Onlinehändler mit kundennahen Zusatzleistungen, für Zahlungsdienstleister und für Finanzinstitutionen, die Forderungen bündeln oder regressieren. Im Luftverkehr kommt hinzu, dass Schadensfälle wie Gepäckverlust häufig über standardisierte Prozesse abgewickelt werden, während die gerichtliche Durchsetzung im Streitfall schnell internationale oder zumindest grenzüberschreitend gedachte Zuständigkeitsregeln berührt.

Aktuell liegt dazu eine rechtlich bedeutsame Einordnung in den Schlussanträgen des Generalanwalts Dean Spielmann in der Rechtssache C-876/24 vom 26.02.2026 vor. Schlussanträge sind die unabhängige rechtliche Bewertung eines Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union; sie binden das Gericht nicht, geben aber oft eine starke Richtung für die spätere Entscheidung vor. Im Kern geht es darum, welches Gericht ein Fluggast anrufen kann, wenn ein Flugticket online über eine unabhängige Plattform gekauft wurde und ein Schaden im Zusammenhang mit dem Flug entsteht, hier der Verlust von Reisegepäck.

Für die Praxis ist dabei weniger der Einzelfall entscheidend als die Weichenstellung: Bei online geschlossenen Beförderungsverträgen stellt sich die Frage, ob der Wohnsitz des Fluggastes als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit dienen kann oder ob andere, für das Luftfahrtunternehmen besser vorhersehbare Orte maßgeblich sind. Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit sind nicht nur juristische Schlagworte, sondern bestimmen unmittelbar Prozesskosten, Rückstellungen, Versicherungsprämien und die Effizienz interner Reklamations- und Schadensprozesse.

Montrealer Übereinkommen in der EU: Anwendbarkeit auch bei Inlandsflügen

Rechtsgrundlage der Zuständigkeitsfrage ist das Übereinkommen von Montreal. Dabei handelt es sich um ein völkerrechtliches Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das insbesondere Haftungsfragen und die gerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzansprüchen gegen Luftfrachtführer regelt. Zentral ist hier die Zuständigkeitsnorm des Artikel 33 des Übereinkommens von Montreal. Sie eröffnet dem Kläger bestimmte Wahlmöglichkeiten, unter anderem am Sitz oder an der Hauptniederlassung des Luftfrachtführers, bei einer Geschäftsstelle, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder am Bestimmungsort zu klagen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt fand die Beförderung zwar zwischen zwei Flughäfen in demselben Mitgliedstaat statt, also als nationale Luftbeförderung. Das vorlegende spanische Gericht hatte Zweifel, ob das Übereinkommen von Montreal dann überhaupt einschlägig ist. Der Generalanwalt stellt hierzu klar, dass sich aus dem Unionsrecht ergebe, dass die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens von Montreal auch auf Luftbeförderungen innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anwendbar sind. Begründet wird dies mit dem Ziel der Einheitlichkeit, das sich in der europäischen Luftverkehrspolitik widerspiegele, insbesondere in der Harmonisierung bestimmter Haftungsbereiche und der Rechte von Fluggästen.

Für Unternehmen ist diese Aussage deshalb praxisrelevant, weil sie die Erwartung stützt, dass einheitliche Haftungs- und Zuständigkeitsmaßstäbe nicht an der Staatsgrenze beginnen. Wer als Luftfahrtunternehmen, als Versicherer, als Forderungsdienstleister oder als im Reisemarkt tätiges Unternehmen Prozesse für Schadensfälle aufsetzt, muss damit rechnen, dass die Zuständigkeitslogik des Übereinkommens von Montreal in der EU auch dort eine Rolle spielt, wo der Flug selbst „nur“ national ist. Das erleichtert zwar die Standardisierung, erfordert aber zugleich ein sorgfältiges Verständnis der Anknüpfungspunkte, weil gerade der digitale Vertrieb klassische Ortsbezüge verwischt.

Wohnsitz des Fluggasts ist kein Online-Anknüpfungspunkt

Im Zentrum der Schlussanträge steht die Auslegung des Kriteriums „Geschäftsstelle, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“. Das vorlegende Gericht erwog, dieses Kriterium bei einem online geschlossenen Vertrag so zu verstehen, dass der ständige Wohnsitz des Fluggastes erfasst sein könnte. Denn der Vertrag wurde von dort aus über eine Online-Verkaufsplattform angebahnt und abgeschlossen. Der Generalanwalt verneint diese Auslegung ausdrücklich.

Entscheidend ist dabei der Gedanke, dass die bloße Zugänglichkeit einer Online-Plattform nicht dazu führen dürfe, dass ein Luftfahrtunternehmen potenziell in jedem Gerichtsbezirk verklagt werden kann, in dem irgendein Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Genau das würde die Ziele der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit unterlaufen. Vorhersehbarkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Unternehmen bereits bei Vertragsschluss und bei der Ausgestaltung seines Vertriebsmodells mit vertretbarem Aufwand einschätzen kann, wo es im Streitfall prozessual in Anspruch genommen werden könnte. Rechtssicherheit meint, dass diese Einschätzung nicht von schwer greifbaren Umständen abhängt, die sich bei Massengeschäften nicht verlässlich kontrollieren lassen.

Aus Sicht von Steuerberatung und Finanzpraxis ist diese Linie auch wirtschaftlich schlüssig: Wenn Prozessstandorte beliebig werden, steigen nicht nur Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten, sondern auch Compliance-Aufwand, Übersetzungs- und Reiseaufwand sowie die Komplexität von Rückstellungen. Gerade bei standardisierten Schadenspositionen wie Gepäckverlust, bei denen es häufig um eher überschaubare Beträge geht, kann eine unvorhersehbare Gerichtsstandslandschaft den Anreiz erhöhen, außergerichtlich auch dort zu zahlen, wo der Anspruch zweifelhaft ist, allein um Verfahrensstreuung zu vermeiden.

Gleichzeitig betont der Generalanwalt, dass der Zweck des Übereinkommens von Montreal nicht einseitig unternehmensfreundlich ist. Vielmehr soll ein Ausgleich der Interessen von Verbrauchern und Luftfahrtunternehmen gelingen. Ein Kriterium, das sich am Wohnsitz des Fluggasts orientiert, wurde nach den Ausführungen auch in den Vorarbeiten zum Übereinkommen erkennbar nicht gewollt, unter anderem wegen des Widerstands zahlreicher Delegationen. Für die Praxis bedeutet das: Bei online vermittelten Luftbeförderungsverträgen ist der Wohnsitz des Kunden nicht automatisch der Schlüssel, um ein „heimatnahes“ Gericht zu begründen, wenn es um das Zuständigkeitskriterium der Geschäftsstelle geht.

Praxisfolgen für Unternehmen: Flughafen als zentraler Bezugspunkt

Ein weiterer praxisnaher Aspekt betrifft die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungen. Im Fall wurde die Gepäckaufgabe als Zusatzleistung am Abflughafen hinzugebucht, der Schaden betraf genau diese Nebenleistung. Das vorlegende Gericht fragte, ob für die Zuständigkeitsbestimmung zwischen der Hauptleistung der Luftbeförderung und der Nebenleistung der Gepäckbeförderung zu unterscheiden sei. Der Generalanwalt sieht eine Nebenleistung oder einen akzessorischen Vertrag nicht als entscheidend an, um den Ort der Geschäftsstelle zu bestimmen, durch die der Vertrag geschlossen wurde. Maßgeblich bleibe der Vertrag über die Hauptleistung der Luftbeförderung.

Gleichzeitig nimmt der Generalanwalt den digitalen Wandel zum Anlass, das Kriterium der „Geschäftsstelle“ evolutiv auszulegen, also fortentwickelnd im Lichte heutiger Vertriebsrealitäten. Für online geschlossene Verträge schlägt er vor, diesen Ort dahin zu verstehen, dass er sich auf den Flughafen bezieht, an dem das Luftfahrtunternehmen direkt oder im Rahmen einer kommerziellen Vereinbarung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen die Abfertigung der Fluggäste und ihres Gepäcks vornimmt. Der Flughafen wird damit zum greifbaren, objektiven Bezugspunkt, der sowohl eine Nähe zum tatsächlichen Leistungsvollzug herstellt als auch für das Unternehmen besser planbar ist als ein rein digitaler „Vertragsort“.

Für die Unternehmenspraxis lassen sich daraus unmittelbar Folgen ableiten, ohne dass man auf eine spezifische Gerichtsentscheidung warten muss. Wer Reiseleistungen digital vertreibt oder als Luftfahrtunternehmen mit Plattformen und Codeshare-Partnern arbeitet, sollte seine Vertrags- und Prozessdokumentation so aufsetzen, dass klar nachvollziehbar ist, welche operativen Einheiten die Abfertigung übernehmen und an welchen Flughäfen die Leistungserbringung organisatorisch verankert ist. Ebenso sollte die Schadensbearbeitung in der Lage sein, Fälle schnell dem relevanten operativen Ort zuzuordnen, weil dies nicht nur die interne Verantwortlichkeit klärt, sondern auch den potenziellen Gerichtsstand strukturiert.

Auch für Finanzinstitutionen und Versicherer ist der Ansatz bedeutsam, weil Regressketten häufig davon abhängen, wo Ansprüche effizient geltend gemacht werden können. Wenn der Flughafen als Bezugspunkt an Gewicht gewinnt, kann dies die Bündelung von Fällen nach Abfertigungsstandorten erleichtern und damit Skaleneffekte in der Rechtsdurchsetzung erzeugen. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die im Reiseumfeld tätig sind, etwa als spezialisierte Dienstleister für Gepäcklogistik, Assistance oder Ticketing, ist es sinnvoll, vertragliche Schnittstellen und Haftungsweiterleitungen so zu gestalten, dass Zuständigkeit und Leistungsort nicht auseinanderfallen. Das reduziert Abstimmungsaufwand und vermeidet Doppelstrukturen bei der Beweissicherung.

Im Ergebnis zeichnet sich eine Linie ab, die digitale Vertragsabschlüsse nicht dazu nutzt, Zuständigkeiten ins Beliebige auszudehnen, sondern einen realwirtschaftlich verankerten Ort als Anknüpfungspunkt stärkt. Das ist für Unternehmen planbar und für Kunden zugleich nicht zwingend fernliegend, weil der Flughafen regelmäßig einen sachlichen Bezug zum Reisevorgang hat. Ob der Gerichtshof der Europäischen Union dieser Argumentation folgt, bleibt abzuwarten. Für das Risikomanagement ist aber schon jetzt entscheidend, die eigene Prozesslandschaft auf diese Logik auszurichten, insbesondere dort, wo hohe Fallzahlen und standardisierte Schadensarten auftreten.

Fazit: Die Schlussanträge in der Rechtssache C-876/24 vom 26.02.2026 sprechen gegen eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Fluggasts, wenn der Beförderungsvertrag online geschlossen wurde, und favorisieren eine an der Abfertigungsrealität orientierte Auslegung mit dem Flughafen als klarer Bezugseinheit. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche rechtlichen Leitplanken in digitale Buchhaltungs- und Prozessstrukturen zu übersetzen, um Bearbeitungszeiten zu senken, Verantwortlichkeiten zu klären und spürbare Kostenersparnisse durch konsequente Digitalisierung und Prozessoptimierung zu realisieren.

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