Verschiebung des Ordnungsgeldverfahrens und ihre Bedeutung
Das Bundesamt für Justiz hat bekanntgegeben, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. Grundlage für ein solches Verfahren ist § 335 Handelsgesetzbuch, der die Sanktionen für verspätete oder unterlassene Offenlegung von Jahresabschlüssen regelt. Diese gesetzliche Regelung bildet das Kerninstrument zur Sicherstellung der Transparenz und des Gläubigerschutzes im deutschen Rechnungswesen. Die nun angekündigte Fristverschiebung ist mit dem Bundesministerium der Justiz abgestimmt und wird als letztmalige Ausnahme in Folge der Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie bezeichnet.
Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies eine temporäre Entlastung – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die durch fortgesetzte organisatorische und personelle Engpässe weiterhin von verlängerten Bearbeitungszeiten betroffen sind. Dennoch sollte die Frist nicht als Freibrief verstanden werden, die Offenlegungspflichten zu vernachlässigen. Vielmehr bietet sie einen zusätzlichen Zeitraum, um organisatorische Abläufe zu optimieren und die vorhandenen digitalen Prozesse weiter auszubauen.
Rechtliche Grundlagen der Offenlegungspflichten
Die Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen ergibt sich aus § 325 Handelsgesetzbuch. Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften mit haftungsbeschränkten Gesellschaftern müssen ihre Abschlüsse samt Lagebericht innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag beim Betreiber des Unternehmensregisters einreichen und veröffentlichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Dieses Verfahren sieht gestaffelte Sanktionen vor, die typischerweise mit einem Androhungsschreiben beginnen und nach Ablauf weiterer Fristen zu spürbaren Geldbußen führen können. Bei erstmaligem Verstoß liegt das Ordnungsgeld meist zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Wiederholte Versäumnisse oder erheblich verspätete Offenlegungen können deutlich höhere Summen nach sich ziehen.
Die jetzt beschlossene Verschiebung der Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens bis Mitte März 2026 ändert nichts an der grundsätzlichen Offenlegungspflicht und auch nicht am Ablauf der gesetzlichen Frist selbst. Sie wirkt ausschließlich auf die behördliche Verfolgung von Versäumnissen. Unternehmerisch betrachtet bietet dies also eine gewisse Kulanzzeit, die genutzt werden sollte, um technische und organisatorische Anpassungen vorzunehmen oder eventuelle Koordinationsprobleme mit Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfern zu lösen.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Kanzleien
Für kleine und mittlere Unternehmen, aber auch für Einrichtungen im Gesundheitswesen oder Onlinehändler, die komplexe Buchungs- und Abrechnungsprozesse haben, bietet diese verschobene Frist eine Gelegenheit zur strukturellen Entlastung. Ein zentraler Punkt in der Vorbereitung der Offenlegung ist die Qualität der Daten, die aus der Finanzbuchhaltung in den Jahresabschluss überführt werden. In der Praxis zeigt sich, dass mangelnde Abstimmung zwischen Buchhaltung, Steuerberatung und Prüfung häufig zu Verzögerungen führt. Durch die gewonnene Zeitspanne können diese Prozesse gezielt überprüft und verbessert werden. Digitale Buchführungssysteme, abgestimmte Workflows und die frühzeitige Einbindung von Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfern tragen wesentlich dazu bei, die Offenlegung fristgerecht und ordnungsgemäß vorzubereiten.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist das Ordnungsgeldverfahren ein erhebliches Risiko, da die Sanktionen nicht nur finanzielle Belastungen verursachen, sondern auch die Reputation eines Unternehmens beeinträchtigen können. Banken, Investoren und Geschäftspartner achten zunehmend auf die Transparenz bei der Rechnungslegung, weshalb verspätete Veröffentlichungen das Vertrauen in die Unternehmensführung schwächen können. Der zusätzliche Zeitraum bis März 2026 sollte daher keinesfalls zu Nachlässigkeit führen. Vielmehr kann er gezielt genutzt werden, um nachhaltige Verbesserungen in den internen Abläufen zu etablieren und mögliche Engstellen zu identifizieren.
Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis
Die aktuelle Entscheidung des Bundesamts für Justiz, Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch frühestens ab Mitte März 2026 einzuleiten, ist als pragmatischer Schritt zur Stabilisierung der Unternehmensprozesse und Rücksichtnahme auf die weiterhin spürbaren Pandemiefolgen zu verstehen. Gleichwohl bleibt die ordnungsgemäße Offenlegung von Jahresabschlüssen eine gesetzliche Verpflichtung, deren Missachtung gravierende Konsequenzen haben kann. Unternehmen sollten die verlängerte Frist sinnvoll nutzen, um Prozesse zu digitalisieren, Schnittstellen zwischen Finanzbuchhaltung und Abschlussprüfung zu überprüfen und die Effizienz der Berichtswege zu erhöhen. Besonders im Mittelstand besteht in vielen Fällen noch Optimierungspotenzial bei der digitalen Dokumentation und Abstimmung der Jahresabschlussdaten. Eine frühzeitige Vorbereitung ist dabei der verlässlichste Weg, um Ordnungsgelder und Imageschäden zu vermeiden.
Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der konsequenten Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Durch gezielte Automatisierung und integrierte Abläufe helfen wir Mandanten, Kosten zu senken, Transparenz zu schaffen und Offenlegungspflichten rechtssicher zu erfüllen.
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