Neue Fristregelung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen
Unternehmen, die verpflichtet sind, ihre Rechnungslegungsunterlagen im Unternehmensregister zu veröffentlichen, erhalten für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 eine befristete Fristverlängerung. Das Bundesamt für Justiz hat bekannt gegeben, dass vor Mitte März 2026 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch eingeleitet werden. Die Vorschrift des § 335 Handelsgesetzbuch verpflichtet Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften, ihre Jahresabschlüsse und Lageberichte innerhalb bestimmter Fristen offenzulegen, andernfalls drohen empfindliche Ordnungsgelder. Diese Frist wird durch die aktuelle Mitteilung faktisch um zweieinhalb Monate verlängert, was insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen eine wertvolle Entlastung bedeutet.
Die Regelung knüpft an die gesetzliche Offenlegungsfrist an, die grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag endet. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 wäre somit der 31. Dezember 2025 die reguläre Frist zur Offenlegung. Das Bundesamt für Justiz hat jedoch bestätigt, dass Sanktionen für eine verspätete Offenlegung bis Mitte März 2026 nicht verhängt werden. Unternehmen sollten diese zusätzliche Zeit gezielt nutzen, um ihre Abschlüsse vollständig und korrekt vorzubereiten und mögliche Unklarheiten mit ihren steuerlichen oder wirtschaftsprüfenden Beratern zu klären.
Rechtliche Hintergründe und praktische Konsequenzen
Die Entscheidung des Bundesamtes für Justiz steht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und wurde mit Blick auf die Nachwirkungen der pandemiebedingten Belastungen und den Anpassungsdruck in den Rechnungslegungsprozessen getroffen. Sie ist zugleich als letztmalige Fristverschiebung angekündigt. Diese Klarstellung ist bedeutsam, weil Unternehmen in den letzten Jahren mehrfach von ähnlichen Erleichterungen profitierten. Nun gilt: Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollten Verantwortliche wieder mit einer regulären Durchsetzung der Offenlegungspflichten rechnen.
Das Ordnungsgeldverfahren dient der Durchsetzung der gesetzlichen Publizitätspflichten. Wenn ein Unternehmen die Frist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz ein Verfahren ein, das zunächst eine Androhung enthält. Reagiert das Unternehmen nicht, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Die Höhe bewegt sich im Regelfall zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro. Hinzu kommen Verwaltungsgebühren und bei fortgesetztem Verstoß erneut angesetzte Beträge. Vor diesem Hintergrund ist die vorübergehende Aussetzung nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine finanzielle Erleichterung für zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen, deren Ressourcen für Jahresabschlussarbeiten vielfach angespannt sind.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Steuerberatende
Für Unternehmerinnen, Onlinehändler oder Betriebe im Gesundheitswesen, die unter den Offenlegungspflichten fallen, besteht jetzt die Möglichkeit, verbleibende Buchungs- und Bewertungsfragen ohne Zeitdruck zu klären. Wichtig ist, dass die Verlängerung nicht als Einladung zum Aufschub verstanden wird, sondern vielmehr als Chance zur Qualitätssicherung der Jahresabschlüsse. Durch eine frühzeitige Abstimmung zwischen interner Buchführung, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung lassen sich formale Mängel vermeiden, die sonst zu ablehnenden Prüfvermerken oder Rückfragen des Registers führen können.
Für Steuerberatungskanzleien bedeutet die Fristverlängerung eine Entzerrung der Arbeitsbelastung in der Jahresabschlusssaison. Sie können Mandanten individueller betreuen, etwa bei der Anpassung an neue Bilanzierungsstandards oder beim Übertrag auf digitale Formate. Gleichwohl sollte die technische Vorbereitung der Offenlegung jetzt beginnen. Das betrifft insbesondere die korrekte Erstellung der E-Bilanz, die Verwendung des XBRL-Datenformats und die Übermittlung über das Unternehmensregister. Wer die Abläufe frühzeitig digitalisiert und Schnittstellen in der Buchhaltung optimiert, reduziert die Fehleranfälligkeit und spart künftig erhebliche Zeit und Kosten.
Ausblick und Fazit
Die vorübergehende Aufschiebung des Ordnungsgeldverfahrens hat Signalwirkung: Sie schafft kurzfristig Spielraum in einem weiterhin fordernden wirtschaftlichen Umfeld, unterstreicht aber auch die Erwartung an die Unternehmen, ihre Rechnungslegungsprozesse dauerhaft zu professionalisieren. Die angekündigte Begrenzung der Maßnahme auf dieses Geschäftsjahr markiert einen klaren Übergang zu einer wieder regulären Fristenkultur. Spätestens ab 2026 ist daher nicht mehr mit einer erneuten Aussetzung zu rechnen.
Unternehmen sollten die gewonnene Zeit konstruktiv nutzen, um ihre internen Abläufe, Verantwortlichkeiten und digitalen Systeme zu überprüfen. Neben der Einhaltung gesetzlicher Pflichten rückt zunehmend die Effizienz der Abschlussprozesse in den Vordergrund. Wer hier investiert, stärkt nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die eigene Wettbewerbsfähigkeit. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen, die ihre Buchhaltungs- und Abschlussprozesse modernisieren und digitalisieren möchten. Durch gezielte Prozessoptimierung erreichen wir nachhaltige Effizienzsteigerungen und erhebliche Kosteneinsparungen – ein entscheidender Vorteil in zunehmend herausfordernden Märkten.
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