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Steuerrecht

Offenlegung Jahresabschlüsse 2024: Frist bis März 2026 sanktionsfrei

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen

Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember 2024 endet, erhalten durch eine aktuelle Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz eine willkommene Erleichterung: Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch eingeleitet. Damit wird faktisch eine Fristverlängerung für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen gewährt, auch wenn die gesetzliche Frist weiterhin auf den 31. Dezember 2025 datiert bleibt. Der entscheidende Punkt ist hierbei, dass die Behörden mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren erst nach Ablauf dieser Karenzzeit beginnen.

§ 335 Handelsgesetzbuch regelt die Sanktionen bei Verstößen gegen Offenlegungspflichten, indem ein Ordnungsgeldverfahren droht, wenn Unternehmen ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig beim Bundesanzeiger einreichen. Die aktuelle Mitteilung des Ministeriums bedeutet somit eine deutliche Entspannung für bilanzierende Unternehmen, denn sie verschafft zusätzliche Zeit für die finale Prüfung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse, ohne dass Sanktionen drohen.

Hintergrund der Entscheidung und Bedeutung für Unternehmen

Der Aufschub der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren ist das Ergebnis eines erfolgreichen Dialogs zwischen dem Berufsstand der Steuerberaterinnen und Steuerberater, der Bundessteuerberaterkammer und dem Bundesministerium der Justiz. Ziel dieser Abstimmung war es, die hohe Arbeitsbelastung von Steuerberatungskanzleien und die Herausforderungen in der Jahresabschlusserstellung insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen anzuerkennen. Gerade in Jahren mit regulatorischen Anpassungen oder technischen Schwierigkeiten beim Übermittlungsprozess kann die Einhaltung der Offenlegungsfrist eine erhebliche organisatorische Belastung darstellen. Die Entscheidung, bis Mitte März 2026 keine Verfahren anzustrengen, wird deshalb als praxisnahe Lösung bewertet, die Planungssicherheit schafft.

Für Unternehmen und Kanzleien bedeutet dieser Zeitraum keine Verlängerung der gesetzlichen Frist, sondern eine faktische Entlastung. Formal bleibt die Pflicht zur Offenlegung bis zum 31. Dezember 2025 bestehen, die Sanktionen greifen jedoch erst später. In der Praxis dürfen Bilanzen deshalb auch noch Anfang 2026 eingereicht werden, ohne dass unmittelbar Ordnungsgelder drohen. Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen mit geringer Personaldecke in der Finanzbuchhaltung ist dies von erheblicher Relevanz, da der Druck auf Fristeinhaltung kurz vor Jahresende nachlässt.

Juristische Implikationen und Abgrenzung zur regulären Frist

Juristisch betrachtet handelt es sich nicht um eine offizielle Fristverlängerung, sondern um eine verwaltungsinterne Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem Ordnungsgeldverfahren faktisch eingeleitet werden. Der Unterschied ist insofern entscheidend, als die gesetzlichen Offenlegungspflichten weiterhin bestehen und die Nichteinhaltung nach Mitte März 2026 zur Einleitung von Sanktionen führen kann. Unternehmen sollten daher die Entlastung nicht als Signal verstehen, die Offenlegung beliebig hinauszuzögern. Die Maßnahme dient vielmehr dazu, betriebliche Abläufe zu entzerren, ohne die Einhaltung rechtlicher Vorgaben grundsätzlich infrage zu stellen.

Die Offenlegungspflicht betrifft nach § 325 Handelsgesetzbuch alle Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben. Die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse dient Transparenz und Gläubigerschutz. Wer dieser Pflicht nicht rechtzeitig nachkommt, riskiert grundsätzlich Bußgelder von 2.500 bis 25.000 Euro. Dass bis Mitte März 2026 keine Verfahren eingeleitet werden, bedeutet, dass das Bundesamt für Justiz bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechenden Bescheide versendet. Nach diesem Zeitraum sind jedoch mit einem Anlaufen der gewohnten Mahn- und Ordnungsgeldverfahren zu rechnen.

Praktische Empfehlungen und Fazit für Unternehmer

Praktisch empfiehlt es sich, die gewonnene Zeit nicht als bloße Verzögerung zu nutzen, sondern als Chance für eine strukturierte und fehlerfreie Offenlegung. Unternehmen sollten ihre Buchhaltungsprozesse und Dokumentationspflichten frühzeitig überprüfen, damit die Einreichung spätestens vor Ablauf der Schonfrist erfolgt. Eine besonders effiziente Vorgehensweise ergibt sich, wenn Buchhaltung und Offenlegung bereits während des Jahres digital vorbereitet werden. Moderne Buchhaltungssoftware und optimierte Schnittstellen zum Steuerberater erleichtern die rechtzeitige Erstellung und elektronische Übermittlung erheblich. Gerade in Branchen mit komplexen Strukturen, etwa im Gesundheitswesen oder im Onlinehandel, kann die zusätzliche Zeit genutzt werden, um betriebliche Besonderheiten sorgfältig abzubilden und Fehlerquellen zu vermeiden.

Deutlich wird: Die Verschiebung des Ordnungsgeldverfahrens ist eine Übergangslösung, die laut Ministerium letztmalig gewährt wird. Unternehmen sollten sich daher ab dem Geschäftsjahr 2025 wieder auf striktere Offenlegungszeiträume einstellen. Die Maßnahme zeigt gleichwohl den Handlungsbedarf, Prozesse in der Rechnungslegung weiter zu digitalisieren und Effizienzpotenziale zu nutzen. Eine dauerhaft höhere Resilienz gegenüber Fristendruck lässt sich nur durch optimierte Buchhaltungs- und Dokumentationsprozesse realisieren.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Abläufe in der Finanzbuchhaltung nachhaltig zu modernisieren. Durch gezielte Prozessoptimierung und konsequente Digitalisierung erzielen unsere Mandanten spürbare Effizienzgewinne und langfristige Kostenersparnisse. Wir begleiten Unternehmen verschiedenster Branchen bei der Umsetzung dieser Strategien, um rechtssicher, transparent und zukunftsfähig aufgestellt zu bleiben.

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