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Einkommensteuer

Nießbrauch an Kommanditanteil: BFH stärkt Klarheit für Unternehmer

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Nießbrauch an Kommanditanteil und Mitunternehmerstatus – rechtliche Grundlagen und aktuelle Entscheidung

Mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. IV R 36/22) hat der Bundesfinanzhof eine wegweisende Entscheidung zum steuerlichen Status von Nießbrauchberechtigten an Kommanditanteilen gefällt. Der Fall betraf ein komplexes familieninternes Strukturmodell, in dem einem Kommanditisten nach der Schenkung seines Anteils an eine Kommanditgesellschaft ein Ertragsnießbrauch eingeräumt wurde. Streitpunkt war, ob der Nießbraucher trotz Übertragung des Anteils weiterhin als Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz gilt. Der BFH stellte klar, dass der Begünstigte eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil nur dann Mitunternehmer ist, wenn er sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten als auch Mitunternehmerrisiko tragen kann. Das Gericht bestätigte darüber hinaus, dass ein Nießbraucher, der keine Verluste trägt und nicht an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt ist, kein steuerliches Mitunternehmerrisiko trägt. Für Unternehmensgruppen, Familiengesellschaften und mittelständische Unternehmensstrukturen hat diese Entscheidung erhebliche steuerrechtliche Relevanz.

Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus der Verbindung von Zivilrecht und Steuerrecht. Nach § 1030 Absatz 1 und § 1069 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Nießbrauch ein Recht, die Früchte einer Sache zu ziehen – also auch Erträge aus einem Gesellschaftsanteil zu erhalten. Steuerrechtlich wird dieses Recht dann relevant, wenn der Nießbraucher in einer Personengesellschaft steht. Der BFH betont in seiner Entscheidung, dass ein Nießbraucher, der weder Verluste noch Risiken trägt, nicht automatisch Mitunternehmer bleibt, auch wenn er Gewinnbeteiligungen erhält. Diese Abgrenzung sichert die steuerliche Transparenz von Familienstrukturen und verhindert eine unsachgemäße Vermischung von Vermögensnutzung und einkommensteuerlicher Verantwortung.

Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative als Kernkriterien der Zurechnung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Mitunternehmer, wer Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder eine vergleichbare Stellung innehat, unternehmerisches Risiko trägt und Mitentscheidungsrechte ausübt. Das Mitunternehmerrisiko umfasst typischerweise die Beteiligung an Gewinn, Verlust und stillen Reserven. Die Mitunternehmerinitiative wiederum setzt voraus, dass der Beteiligte Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen nehmen kann. Diese Kombination aus Risiko und Einfluss ist die Grundlage der steuerlichen Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Im vorliegenden Streitfall sah der BFH diese Voraussetzungen beim Nießbraucher nicht erfüllt. Das eingeräumte Nießbrauchrecht umfasste ausschließlich die Nutzung der entnahmefähigen Gewinne, enthielt aber keine Beteiligung an Verlusten oder stillen Reserven. Auch wenn der Nießbraucher kraft gesellschaftsrechtlicher Stellung Einflussmöglichkeiten besaß, genügte dies nicht für die steuerliche Einstufung als Mitunternehmer. Der BFH betont, dass beide Elemente – Risiko und Initiative – zumindest in gewissem Umfang gleichzeitig vorliegen müssen. Eine bloß finanzielle Beteiligung ohne eigenes unternehmerisches Verlustrisiko bleibt einkommensteuerlich eine Nutzungsüberlassung bzw. bloße Gewinnverwendung.

Das Gericht schloss ausdrücklich aus, dass ein bloßer Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil – der sich auf die Erträge beschränkt – eine Mitunternehmerstellung begründet. Nur wenn der Nießbraucher durch gesonderte vertragliche Gestaltung tatsächlich ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt, etwa durch die Beteiligung an Verlusten oder stillen Reserven, kann von einem Mitunternehmerrisiko ausgegangen werden. Diese Klarstellung bringt für viele Praxisfälle Rechtssicherheit, in denen bisher eine gewisse Unschärfe herrschte, insbesondere in Familienunternehmen oder bei der Übertragung von Beteiligungen im Rahmen der Nachfolgeplanung.

Konsequenzen für kleine und mittlere Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler

Für kleine und mittlere Unternehmen ist dieses Urteil von erheblicher praktischer Tragweite. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer nutzen Nießbrauchgestaltungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, um sich laufende Erträge zu sichern und gleichzeitig die Unternehmensnachfolge zu gestalten. Der BFH verdeutlicht, dass ein Ertragsnießbrauch allein keine Mitunternehmereigenschaft begründet, wenn der Nießbraucher kein unternehmerisches Risiko trägt. Das bedeutet konkret, dass Erträge aus dem Nießbrauch steuerlich dem neuen Gesellschafter zuzurechnen sind und beim Nießbraucher lediglich eine Nutzung des Gewinns dargestellt wird. Damit entfällt die bisher in manchen Fällen angenommene „verdeckte Mitunternehmerschaft“.

Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder andere gemeinnützig ausgerichtete Gesellschaftsstrukturen, die mit Nießbrauchregelungen zur Altersvorsorge von Gesellschaftern arbeiten, schafft die Entscheidung ebenfalls Klarheit. Sie können nun sicherstellen, dass eine Nießbrauchbestellung die steuerliche Struktur des Unternehmens nicht ungewollt verändert. Gleiches gilt für Onlinehändler, die als Kommanditgesellschaften organisiert sind und innerhalb der Familie Beteiligungen übertragen. Das Urteil verdeutlicht, dass steuerliche Risiken und Gesellschaftsrechte stets konsistent gestaltet werden müssen. Eine fehlerhafte Vertragsgestaltung kann sonst zur ungewollten steuerlichen Zurechnung führen. Gerade im Mittelstand sollten solche Gestaltungen daher in enger Abstimmung mit Steuerberatenden und Rechtsanwältinnen geprüft werden.

Der BFH bekräftigt zudem, dass auch eine starke Mitwirkung des Nießbrauchers an Geschäftsentscheidungen nicht ausreicht, um eine Mitunternehmerschaft zu begründen, wenn kein echtes Verlustrisiko besteht. Für viele mittelständische Familienbetriebe bedeutet dies eine Reduktion steuerlicher Unsicherheiten und die Möglichkeit, Unternehmensnachfolgen noch präziser und risikolos zu planen. Auch Kreditinstitute und Finanzierer gewinnen dadurch an Planungssicherheit, da sie Gesellschaftsstrukturen mit Nießbrauchsrechten klar steuerlich bewerten können.

Schlussfolgerung und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 2025 stellt klar: Ein Nießbrauch an einem Kommanditanteil begründet keine Mitunternehmerschaft, wenn keine Beteiligung an Verlusten oder stillen Reserven besteht. Für die steuerliche Behandlung bedeutet dies, dass Einnahmen des Nießbrauchers als Gewinnverwendung gelten und weiterhin bei den tatsächlichen Mitunternehmern zu versteuern sind. Diese Abgrenzung stärkt die Transparenz bei Unternehmensübertragungen und verhindert ungewollte Mehrfachzurechnungen.

Für die Gestaltungspraxis kleiner und mittelständischer Unternehmen, insbesondere bei Familiengesellschaften und Nachfolgeregelungen, ist dieses Urteil von großem Nutzen. Es ermöglicht eine präzisere Trennung von Eigentum und Nutzungsrechten, ohne dass daraus unbeabsichtigte steuerliche Folgen entstehen. Unternehmen sollten künftig sicherstellen, dass in Nießbrauchsverträgen ausdrücklich geregelt ist, ob und in welchem Umfang unternehmerische Risiken mitübertragen werden sollen. Eine enge Abstimmung zwischen steuerlicher und zivilrechtlicher Gestaltung bleibt unverzichtbar.

Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen verschiedenster Branchen – vom Onlinehandel über Pflegeeinrichtungen bis hin zu klassischen Mittelständlern – bei der digitalen Optimierung ihrer Buchhaltungs- und Steuerprozesse. Durch konsequente Prozessoptimierung und den gezielten Einsatz digitaler Lösungen erzielen unsere Mandanten nachhaltige Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen. Wir unterstützen Sie dabei, auch komplexe steuerliche Gestaltungen rechtssicher und wirtschaftlich umzusetzen.

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