Strengere Regeln für Umweltwerbung im Unternehmensalltag
Der Gesetzgeber hat neue Vorgaben beschlossen, die den Umgang mit Werbeaussagen über Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen künftig deutlich strenger regeln. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführender Kommunikation zu schützen und die Transparenz für fundierte Kauf- und Investitionsentscheidungen zu stärken. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Einsatz von Begriffen wie „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“. Solche sogenannten Umweltaussagen dürfen nur noch dann verwendet werden, wenn sie durch verlässliche Nachweise belegt sind. Auch die pauschale oder ungenaue Verwendung, die lediglich auf Teilbereiche eines Produkts zutrifft, wird eingeschränkt. Damit sollen irreführende Marketingpraktiken verhindert und ein fairer Wettbewerb gefördert werden.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist, dass in die Zukunft gerichtete Aussagen, etwa über geplante Recyclingquoten oder Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Jahr, künftig mit einem nachvollziehbaren und überprüfbaren Umsetzungsplan untermauert werden müssen. Unternehmen, die solche Ziele kommunizieren, müssen also geeignete interne Strategien erarbeiten und diese öffentlich dokumentieren.
Kompensation und Nachhaltigkeitssiegel im Fokus
Ein weiterer Schwerpunkt der gesetzlichen Regelungen betrifft die Bewerbung durch CO2-Kompensationsaussagen. Hinweise wie „klimaneutral“ verlieren ihre Zulässigkeit, wenn die beworbene Klimaneutralität lediglich durch den Erwerb von Emissionszertifikaten erreicht wird. Hier soll zukünftig verhindert werden, dass eine faktische Belastung der Umwelt allein durch Zahlungen an externe Projekte ausgeglichen wird, ohne dass tatsächliche Emissionsminderungen im eigenen Unternehmen erfolgen. Für die Praxis bedeutet dies vor allem für produzierende Unternehmen und für Onlinehändler, die klimafreundliche Produkte vermarkten möchten, eine erhebliche Umstellung ihrer Kommunikationslinien.
Gleichzeitig werden die Anforderungen für Nachhaltigkeitssiegel verschärft. Diese Siegel dürfen künftig nur noch dann genutzt werden, wenn sie auf einem staatlich anerkannten oder einem zertifizierten und von unabhängigen Dritten überprüften System beruhen. Reine Eigenzertifizierungen, die in der Vergangenheit häufig für Verwirrung am Markt sorgten, verlieren somit ihre Gültigkeit. Unternehmen, die mit ökologischen oder sozialen Argumenten werben, sind deshalb gut beraten, frühzeitig eine Zertifizierung durch geeignete Stellen vorzunehmen und ihre Werbepraktiken rechtssicher zu gestalten.
Transparenz auch bei manipulativen Online-Designs
Neben umweltbezogenen Aspekten wurde im selben Gesetzespaket auch der Verbraucherschutz bei digitalen Finanzdienstleistungen verbessert. Konkret werden sogenannte manipulative Designmuster, im internationalen Sprachgebrauch häufig als „Dark Patterns“ bezeichnet, verboten. Dabei handelt es sich um Gestaltungselemente auf Webseiten oder Buchungsplattformen, die Verbraucherinnen und Verbraucher unbewusst in eine bestimmte Richtung lenken sollen. Ein Beispiel hierfür ist, dass eine für den Unternehmer vorteilhafte Option besonders hervorgehoben dargestellt wird, während eine für Kundinnen und Kunden günstigere Wahl optisch in den Hintergrund rückt. Auch übermäßig lange Klickpfade, die eine verbraucherfreundliche Entscheidung erschweren, gelten künftig als unzulässig.
Diese Vorschriften betreffen insbesondere Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen und Onlinehändler, die digitale Vertragsabschlüsse anbieten. Für sie bringt die Neuregelung Anpassungsbedarf in der Gestaltung ihrer Online-Portale mit sich. Nutzeroberflächen müssen so konzipiert sein, dass alle Auswahlmöglichkeiten gleichwertig erkennbar und ohne Umwege nutzbar sind.
Übergangsfristen, Risiken und Chancen für Unternehmen
Die nationalen Umsetzungsmaßnahmen folgen der europäischen Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte im Kontext ökologischen Wandels und der Richtlinie über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Zur Gewährleistung von Planungssicherheit für Unternehmen gilt eine Übergangsfrist, die bis Ende September 2026 läuft. Unternehmen haben somit die Möglichkeit, bestehende Werbematerialien sowie digitale Verkaufsportale vorausschauend an die gesetzliche Lage anzupassen, ohne sofort rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.
Für kleine und mittelständische Unternehmen ergibt sich daraus nicht nur die Pflicht, ihre Werbebotschaften zu präzisieren, sondern auch die Chance, sich durch transparente Kommunikation von weniger sorgfältigen Wettbewerbern abzugrenzen. Pflegeeinrichtungen, Onlinehändler und produzierende Betriebe können durch rechtssichere Umweltangaben zusätzlich Vertrauen bei Kundinnen, Patienten und Geschäftspartnern aufbauen. Finanzdienstleister wiederum schaffen über klare, manipulationsfreie digitale Abläufe nachhaltige Kundenbeziehungen und minimieren gleichzeitig das Risiko von Rechtsstreitigkeiten.
Fazit
Die neuen Vorschriften zu Umweltaussagen und zum Verbot manipulativer Designs markieren einen wichtigen Schritt hin zu mehr Transparenz und Fairness am Markt. Für Unternehmen bedeutet dies jedoch einen erheblichen Anpassungsaufwand, sowohl in der Interaktion mit Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch in der internen Organisation von Marketing- und Vertriebskanälen. Wer sich frühzeitig mit den Vorgaben auseinandersetzt, kann die Übergangsfrist optimal nutzen und langfristig Wettbewerbsvorteile sichern. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, die neuen Anforderungen effizient umzusetzen, mit innovativen Lösungen zur Prozessoptimierung in der Buchhaltung und einem klaren Fokus auf Digitalisierung, die nachhaltige Kostenreduktionen und mehr Effizienz ermöglicht.
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