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Recht

Namensänderung und Kindeswohl: Neue Maßstäbe rechtssicher anwenden

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Aktuelle Entwicklungen im Familienrecht: Bedeutung des Kindeswohls bei Namensänderungen

Die Rechtsprechung im Familienrecht hat jüngst eine bedeutsame Wendung im Umgang mit der sogenannten Einbenennung, also der Änderung des Familiennamens eines Kindes, erfahren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Entscheidung vom 28. November 2025 (Az. 2 WF 115/25) klargestellt, dass auch auf Anträge, die vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung gestellt worden sind, der nun geltende Maßstab der Dienlichkeit zum Wohl des Kindes angewendet werden darf. Damit wurde eine praxisnahe und zugleich rechtssichere Linie gezogen, die erheblich zum Schutz der Interessen des Kindes beiträgt, ohne dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot zuwiderzulaufen.

Unter Einbenennung versteht man die Möglichkeit, dass ein Elternteil, der allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil die elterliche Sorge hat, zusammen mit seinem neuen Ehegatten dem Kind den Ehenamen oder einen zusammengesetzten Doppelnamen erteilen kann. Früher war eine solche Namensänderung nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich war. Der Gesetzgeber hat diesen strengen Maßstab aufgeweicht, um der individuellen Lebenswirklichkeit vieler Patchwork-Familien besser gerecht zu werden. Nun genügt, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient, was eine deutlich offenere Beurteilung ermöglicht.

Rechtlicher Rahmen und praktische Auslegung von § 1617e BGB

Die maßgebliche Norm, § 1617e des Bürgerlichen Gesetzbuchs, regelt die Einbenennung im Einzelnen und beschreibt, unter welchen Voraussetzungen der Familienname eines Kindes geändert werden kann. Sie sieht vor, dass das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen darf, falls die Namensänderung dem Kindeswohl dient. Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn ein Elternteil, häufig der nicht sorgeberechtigte, der Einbenennung nicht zustimmt. Damit erhält das Familiengericht ein wichtiges Instrument, um im Einzelfall die Interessen des Kindes gegenüber familiären Konflikten zu wahren.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung überzeugend klargestellt, dass das neue Recht auch auf bereits laufende Verfahren angewandt werden kann, da es sich um eine sogenannte unechte Rückwirkung handelt. Diese Form der Rückwirkung liegt vor, wenn eine neue Rechtslage auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte Anwendung findet. Eine echte Rückwirkung wäre verfassungswidrig, doch im entschiedenen Fall wirkt die Maßnahme lediglich in die Zukunft und berührt keine abgeschlossenen Tatbestände. Die Einbenennung entfaltet erst ab ihrer gerichtlichen Genehmigung Wirkung und verändert keine in der Vergangenheit abgeschlossenen Rechtsverhältnisse.

Die Abwägung im Einzelfall: Kindeswohl als Leitlinie

In der Frankfurter Entscheidung stand das Wohl eines achtjährigen Mädchens im Mittelpunkt, das den Geburtsnamen seines portugiesischen Vaters trug, zu dem jedoch kaum Kontakt bestand. Die Mutter hatte erneut geheiratet und trug nun gemeinsam mit ihrem neuen Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn einen anderen Nachnamen. Das Kind, das im Haushalt der Mutter aufwuchs und sich stark in die neue Familienstruktur integriert hatte, empfand die Namensungleichheit zunehmend als Belastung. Auf Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine Angleichung des Nachnamens der psychischen Stabilität des Kindes diene und damit das Kindeswohl fördere.

Der Vater hatte der Einbenennung widersprochen, wodurch das Familiengericht gezwungen war, über die Ersetzung seiner Einwilligung zu entscheiden. Der Senat stellte fest, dass die frühere, strengere Regelung im konkreten Fall nicht mehr angewandt werden müsse, da der neue Gesetzesmaßstab bereits in Kraft getreten war und eine Entscheidung nach der nun geltenden Rechtslage getroffen werden konnte. Diese Auslegung trägt entscheidend dazu bei, gerichtliche Verfahren effizienter und familienfreundlicher zu gestalten. Sie berücksichtigt die Tatsache, dass Kinder, die dauerhaft in einem neuen Familienverband leben, ein starkes Bedürfnis nach Namenskontinuität und Zugehörigkeit haben.

Konsequenzen für die Praxis und juristisch sichere Umsetzung

Für beratende Kanzleien, Familiengerichte und betroffene Eltern ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ein wichtiges Signal. Sie verdeutlicht, dass im Fokus sämtlicher familiengerichtlicher Entscheidungen das Kindeswohl steht, nicht formalistische oder chronologische Erwägungen. Unternehmen, die auf familienfreundliche Strukturen Wert legen, beispielsweise Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser mit vielen Mitarbeitenden in Elternzeit, sollten diese Entwicklungen ebenfalls im Blick behalten. Denn die Vereinbarkeit von Familie und Beruf setzt auch ein rechtssicheres und empathisches Umfeld voraus.

Rechtlich interessant ist insbesondere die implizite Bestätigung, dass das Rückwirkungsverbot keine Anwendung findet, wenn sich eine Gesetzesänderung nur auf künftige Rechtsfolgen auswirkt. Damit können Verfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, nach der neuen, großzügigeren Regelung beurteilt werden. Für die Praxis bedeutet dies eine größere Flexibilität und weniger formalistische Hürden. Familienrechtsberaterinnen und -berater sollten prüfen, ob bei vergleichbaren Fallkonstellationen eine Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage ratsam ist. Zudem kann die Entscheidung als Orientierung dienen, wie Gerichte künftig mit Übergangsregelungen zwischen alter und neuer Rechtslage umgehen werden.

Abschließend lässt sich festhalten, dass die Einbenennung nun stärker als familienpsychologisch motivierte Maßnahme verstanden wird und nicht mehr als Ausnahmefall, der nur bei zwingender Erforderlichkeit genehmigt werden darf. Der Begriff der Dienlichkeit zum Wohl des Kindes eröffnet einen breiteren Beurteilungsspielraum und unterstützt eine an den Bedürfnissen von Kindern orientierte Entscheidungspraxis. Für betroffene Familien kann dies deutlich mehr Rechtssicherheit und emotionale Entlastung bedeuten.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen auf ihrem Weg zu effizienteren Strukturen, insbesondere in der digitalen Prozessoptimierung und Buchhaltungsdigitalisierung. Durch gezielte Beratung und moderne Lösungen fördern wir nachhaltige Kosteneffizienz und schaffen rechtssichere Abläufe, die auch bei komplexen rechtlichen Fragestellungen Stabilität und Transparenz gewährleisten.

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