Internationale Namensbildung im deutschen Personenstandsrecht
Die zunehmende Globalisierung privater Lebensverhältnisse bringt die deutsche Rechtspraxis immer häufiger mit Fragen des internationalen Namensrechts in Berührung. Besonders relevant wird dies, wenn ein im Ausland wirksam gebildeter Ehename im deutschen Rechtsbereich anerkannt werden soll. Ein aktueller Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Az. 2a III 18/25 vom 09.12.2025) befasst sich mit einem deutsch-amerikanischen Ehepaar, das in den Vereinigten Staaten einen aus beiden Einzelnamen zusammengesetzten gemeinsamen Familiennamen gewählt hatte. Diese Form der Namensverschmelzung, auch als „Namens-Meshing“ bezeichnet, ist nach dem Recht des Staates New York zulässig, wirft jedoch im deutschen Recht zahlreiche Fragen auf.
Im Kern ging es um die Frage, ob dieser in den USA wirksam bestimmte Ehename auch nach deutschem Recht Bestand hat und in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden kann. Das zuständige Standesamt legte den Fall wegen rechtlicher Unsicherheiten gemäß § 49 Abs. 2 Personenstandsgesetz dem Familiengericht zur Entscheidung vor. Zentral war die Prüfung, ob die Anerkennung eines solchen Namens mit den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere dem sogenannten ordre public, vereinbar ist.
Rechtsgrundlagen: Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit
Für die Bestimmung des anwendbaren Namensrechts verweist Artikel 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche darauf, dass die Ehegatten das Recht eines Staates wählen können, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall hatten beide Ehegatten ihren Lebensmittelpunkt in den Vereinigten Staaten und entschieden sich wirksam für das Recht des Staates New York. Damit galten für die Namensbestimmung die dort maßgeblichen Vorschriften. Der deutsche Gesetzgeber erkennt diese Möglichkeit der Rechtswahl ausdrücklich an, was vor allem internationalen Ehen einen flexiblen Gestaltungsspielraum eröffnet.
Das bedeutet zugleich, dass das deutsche Standesamt die ausländische Namensbildung zwar verfahrensrechtlich nach deutschem Recht eintragen muss, die materiellrechtliche Beurteilung aber dem gewählten ausländischen Recht folgt. Der Prüfungsmaßstab im Inland betrifft daher regelmäßig nur die Vereinbarkeit mit fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, was durch den ordre public bestimmt wird. Dieser Grundsatz besagt, dass die Anwendung ausländischen Rechts ausgeschlossen ist, wenn dessen Ergebnis mit wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Eine bloße Abweichung von deutschem Sachrecht reicht hierfür nicht aus.
Ordre public und die Reform des § 1355 BGB
Das Familiengericht Frankenthal kam zu dem Ergebnis, dass die Einführung eines durch „Meshing“ entstandenen gemeinsamen Familiennamens nicht gegen den ordre public verstößt. Entscheidend war, dass die Namensbildung im ausländischen Recht legal war und die wesentlichen Funktionen des Namens – insbesondere Identifizierbarkeit und Zuordnungsfähigkeit – gewahrt blieben. Das Gericht betonte dabei, dass die Anerkennung eines im Ausland rechtmäßig bestehenden Namens nicht an der Grenze nationaler Vorstellungen von Namensgestaltung scheitern darf, solange keine fundamentalen Rechtsprinzipien verletzt werden.
Die Argumentation des Gerichts stützt sich auch auf die in Kraft getretene Reform des § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Mai 2025, die das deutsche Namensrecht erheblich liberalisiert hat. Danach ist es Ehegatten nun möglich, echte Doppelnamen zu führen, bestehend aus den vollständigen Familiennamen beider Ehepartner. Ein „Meshing“ in Form einer Verschmelzung von Silben oder Buchstaben bleibt zwar weiterhin ausgeschlossen, doch signalisiert die Reform eine deutlich größere Akzeptanz pluraler Namensgestaltungen. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht mehr überzeugend, eine ausländische Namensbildung nur deshalb abzulehnen, weil sie formal über den Typenzwang des deutschen Namensrechts hinausgeht.
Das Gericht stellte klar, dass der gewählte Ehename „Qu.“ kein Fantasiename ist, sondern eine nachvollziehbare Verbindung der ursprünglichen Familiennamen „Q.“ und „H.“ darstellt. Somit bleibt der Bezug zu beiden Ehepartnern erkennbar, und der Name erfüllt weiterhin seine persönliche und gesellschaftliche Identifikationsfunktion. Unter Berücksichtigung der fortschreitenden Internationalisierung des Personenstandsrechts deutet die Entscheidung auf eine zunehmende Öffnung des deutschen Rechts für internationale Gestaltungsformen hin.
Praktische Auswirkungen und Fazit
Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal verdeutlicht, dass sich auch in Deutschland ein pragmatischer Umgang mit grenzüberschreitenden Namensfragen durchsetzt. Für Betroffene bedeutet dies eine größere Rechtssicherheit bei der Anerkennung ausländischer Namensbildungen und eine höhere Flexibilität in der Gestaltung der persönlichen Lebensführung. Besonders für deutsch-ausländische Ehepaare erleichtert dies den internationalen Rechtsverkehr und vermeidet Konflikte zwischen ausländischen Registereinträgen und deutschen Personenstandsbehörden.
Aus Sicht der Praxis sollten Standesämter und beratende Stellen – etwa Steuerberatende, Rechtsanwältinnen und Eheberatungen – darauf achten, dass bei internationalen Eheschließungen die Rechtswahl klar und dokumentiert erfolgt. Unternehmen mit international tätigen Mitarbeitenden, aber auch öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen, profitieren von einer rechtssicheren Handhabung von Namensfragen, da fehlerhafte oder uneinheitliche Namensangaben in Personalakten, Lohnabrechnungen oder Handelsregistern vermeidbare bürokratische Mehrarbeit erzeugen können.
Die gerichtliche Einschätzung stärkt damit die Bedeutung des internationalen Privatrechts im Personenstandsrecht und unterstützt die Harmonisierung grenzüberschreitender Verwaltungsverfahren. Sie führt zugleich zu einer praxisgerechteren Anwendung des ordre public, die nicht formale, sondern inhaltliche Wertungsmaßstäbe betont. Ein rein formalistischer Ansatz wäre mit dem gewandelten Verständnis von persönlicher Freiheit und internationaler Mobilität kaum noch vereinbar.
Forensisch interessant ist zudem, dass diese Entscheidung möglicherweise den Weg für eine breitere Anerkennung unterschiedlicher Namensbildungsformen ebnet. Gerade in Zeiten zunehmender Digitalisierung von Meldedaten und Personaldokumenten ist eine klar strukturierte und rechtssichere Benennung besonders wichtig, um administrative Abläufe effizient zu gestalten. Ein stringentes, digital anschlussfähiges Namensrecht schafft Vertrauen, reduziert Rückfragen und sorgt für reibungslosere grenzüberschreitende Prozesse in der Verwaltung wie in der Wirtschaft.
Damit leistet die Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal nicht nur einen Beitrag zur Stärkung der persönlichen Gestaltungsfreiheit, sondern unterstützt auch die Modernisierung des Verwaltungs- und Unternehmensalltags. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung von Digitalisierungs- und Prozessoptimierungsmaßnahmen, insbesondere in der Buchführung und den Schnittstellen zum Personal- und Steuerbereich, um effiziente Abläufe und deutliche Kostenvorteile zu erzielen. Wir betreuen Mandanten unterschiedlichster Branchen und Unternehmensgrößen und bringen dabei unsere umfassende Erfahrung in der digitalen Prozessgestaltung in jede individuelle Beratung ein.
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