Aktuelle Rechtsprechung zum Nachbesserungsanspruch bei Übernahmen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit seinen Urteilen vom 18. Dezember 2025 (Az. 26 U 14/24 und 26 U 18/24) eine zentrale Frage des Kapitalmarktrechts weiter präzisiert. Es entschied zugunsten ehemaliger Aktionäre eines börsennotierten Pharmaunternehmens, die im Rahmen der Übernahme 2017 ein öffentliches Angebot angenommen hatten. Hintergrund ist der in § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes geregelte Anspruch auf Zahlung eines Unterschiedsbetrags, häufig als Nachbesserungsanspruch bezeichnet. Dieser Anspruch soll die Gleichbehandlung aller Aktionäre sichern, indem er verhindert, dass einzelne Anteilseigner außerhalb des öffentlichen Angebots bessere Konditionen erhalten.
Das Gericht folgte der Argumentation des Bundesgerichtshofs, der bereits in den Verfahren II ZR 119/21 und II ZR 220/21 klargestellt hatte, dass sogenannte „Irrevocable Commitments“ als nach dem Gesetz einem Erwerb gleichgestellte Vereinbarungen gelten. Wer also eine bindende Verpflichtung eingeht, Aktien zu einem bestimmten Preis zu übertragen oder einer Vereinbarung über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen, löst unter Umständen dieselben Pflichten aus wie ein tatsächlicher Erwerb. Für Bieter bedeutet dies, dass sie den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Angebotspreis und einer später zugesagten höheren Gegenleistung an alle an der Übernahme beteiligten Aktionäre zu zahlen haben.
Juristische Grundlagen und wirtschaftliche Tragweite für Unternehmen
Der Nachbesserungsanspruch des § 31 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz bewirkt, dass ein Bieter innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung eines Übernahmeangebots keine günstigeren Konditionen vereinbaren darf, ohne alle betroffenen Aktionäre gleichzustellen. Diese Regelung soll Transparenz und Fairness am Kapitalmarkt sichern. Die nun ergangenen Urteile zeigen aber, dass die praktische Umsetzung dieser Pflicht komplex ist. In den entschiedenen Fällen stand im Zentrum die Frage, wann die Verjährung des Anspruchs beginnt. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Verjährungsfrist erst dann anläuft, wenn der Anspruchsberechtigte Kenntnis von der anspruchsbegründenden Vereinbarung hat. Eine bloße Medienberichterstattung über Unternehmensverhandlungen reicht hierfür nicht aus, weil sie die wirtschaftliche und rechtliche Relevanz eines „Irrevocable Commitment“ für Außenstehende regelmäßig nicht offenlegt.
Für Kapitalgesellschaften, Fondsmanager oder Banken, die mit Beteiligungen operieren, ist diese Auslegung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass Bieter verpflichtet sind, Erwerbe und gleichgestellte Vereinbarungen transparent zu veröffentlichen, um spätere Nachforderungen zu vermeiden. Die verspätete Bekanntmachung eines solchen Nacherwerbs – wie sie im vorliegenden Fall erst Jahre später erfolgte – kann dazu führen, dass sich das Unternehmen nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen darf. Dies schafft für börsennotierte Gesellschaften einen klaren Anreiz, Compliance-Prozesse im Bereich Übernahmerecht sorgfältig zu gestalten.
Praktische Implikationen für Unternehmenspraxis und Kapitalmarktteilnehmer
Für Unternehmen, die selbst als Bieter auftreten oder im Rahmen von Transaktionen beraten, zeigt die Entscheidung, dass ein umfassendes Verständnis der Offenlegungspflichten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz unerlässlich ist. Schon scheinbar unverbindliche Abreden mit Großaktionären können rechtliche Konsequenzen auslösen, die in Millionenhöhe reichen. Gerade international agierende Beteiligungsgesellschaften oder Private-Equity-Fonds müssen sicherstellen, dass in Vertragsverhandlungen keine Verpflichtungen entstehen, die einen nachträglichen Erwerb im Sinne des Gesetzes begründen. Ebenso wird deutlich, dass die Dokumentation der Kenntniszeitpunkte und eine klare Kommunikation mit Aufsichtsbehörden wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht essenziell sind.
Bemerkenswert ist auch, dass das Oberlandesgericht die Berufungen der Beklagten in vollem Umfang zurückwies und sogar die Möglichkeit verneinte, sich auf Treu und Glauben zu berufen, um eine Haftung zu vermeiden. Unternehmen können sich also nicht dadurch entlasten, dass sie erst nach Jahren Angaben korrigieren oder ergänzen. Der Umstand, dass in diesem Fall die Beklagte ihre Veröffentlichungspflicht erst knapp sechs Jahre nach Abschluss der Vereinbarung erfüllt hatte, wurde als treuwidrig gewertet. Diese Einschätzung stärkt die Rechte von Investoren und beteiligt sich an der Entwicklung einer konsequenteren Rechtsprechung zur Gleichbehandlung bei Kapitalmarkttransaktionen.
Fazit und Handlungsempfehlungen für die Praxis
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass Nachbesserungsansprüche bei Unternehmensübernahmen nicht nur ein theoretisches Konstrukt des Kapitalmarktrechts sind, sondern handfeste finanzielle und organisatorische Folgen für Unternehmen haben. Wer im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots handelt, sollte sämtliche nachträglichen Abreden oder Nebenvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des § 31 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz prüfen. Die Rechtsprechung verlangt eine hohe Transparenz und eine verantwortungsvolle Dokumentation. Für börsennotierte Unternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und größere mittelständische Beteiligungsträger ergibt sich daraus ein deutlicher Handlungsbedarf zur Optimierung interner Compliance-Prozesse sowie zur Integration digitaler Dokumentations- und Berichtssysteme.
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