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Arbeitsrecht

Mitbestimmung bei Dienstplänen und Ordnungsgeld: Konsequenzen für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die Umsetzung von Dienstplänen gehört zu den alltäglichen Herausforderungen vieler Unternehmen – von kommunalen Kliniken über Pflegeeinrichtungen bis hin zu Onlinehändlern mit Schichtarbeit in der Logistik. Gerade dort, wo Arbeitszeiten flexibel gesteuert werden müssen, kann die Mitbestimmung des Betriebsrats zu Spannungen führen. Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 8 AZB 9/25 vom 22.09.2025) zeigt eindrücklich, welche rechtlichen und finanziellen Folgen Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte haben können.

Mitbestimmung bei Arbeitszeiten und Zwangsvollstreckung als Regelungshintergrund

Im Kern geht es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz. Dieses Recht bezieht sich auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Arbeitgeber dürfen Arbeitszeiten nicht einseitig festlegen, sondern benötigen die Zustimmung des Betriebsrats oder, bei Uneinigkeit, eine Entscheidung der Einigungsstelle. Bereits seit längerem bestand gegenüber einem großen Klinikträger ein Unterlassungstitel, der jede nicht abgestimmte Anordnung von Arbeitszeiten untersagt. Bei Verstößen gegen einen solchen Titel kann gemäß § 890 Zivilprozessordnung ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats Arbeitszeiten in Dienstplänen umgesetzt. Der Betriebsrat beantragte daraufhin ein Ordnungsgeld in Millionenhöhe. Während das Arbeitsgericht zunächst hohe Summen festsetzte, korrigierte das Landesarbeitsgericht die Höhe auf 39.600 Euro. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung nun letztinstanzlich.

Rechtsdogmatische Einordnung und Begründung der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht zunächst, dass Unterlassungstitel in Bezug auf Mitbestimmungsrechte präzise gefasst und vollstreckbar sind. Arbeitgeber müssen eindeutig erkennen können, welche Handlungen untersagt sind. Das BAG stellte klar, dass jeder einzelne Fall der Anordnung oder Duldung von Arbeitsleistungen ohne Zustimmung ein gesonderter Verstoß sein kann. Damit ist die Verhängung von Ordnungsgeldern im Grundsatz nicht auf den gesamten Plan, sondern auf einzelne Schichten und Arbeitsanweisungen bezogen.

Das Gericht betonte weiter, dass organisatorische Maßnahmen wie interne Richtlinien oder ein Controlling-System zwar positiv zu würdigen sind, aber bei fortlaufenden Verstößen nicht von der Verantwortlichkeit befreien. Auch das Argument einer möglichen Gefährdung des Klinikbetriebs im Hinblick auf Patientenversorgung konnte die Arbeitgeberin nicht entlasten. Vielmehr müsse der Arbeitgeber seine Prozesse so ausgestalten, dass er nicht in eine Situation gerät, die zur Umgehung der Mitbestimmung führt. Das BAG sah deshalb ein Verschulden und bejahte die Pflichtwidrigkeit.

  1. Die Mitbestimmungspflicht ist klar und auch für komplexe Betriebe eindeutig anzuwenden.
  2. Organisatorische Maßnahmen entheben nicht von der Verantwortung, Verstöße werden dennoch geahndet.
  3. Ein Ordnungsgeld hat sowohl präventive als auch sanktionierende Funktion und muss im Verhältnis zur Zahl der Verstöße und zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens stehen.

Bedeutung für Pflegeeinrichtungen, Kliniken und mittelständische Unternehmen

Die Entscheidung hat eine erhebliche Signalwirkung für alle Unternehmen, die Schichtarbeit organisieren müssen. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und auch Logistikzentren im Onlinehandel sind besonders betroffen, da hier die Einhaltung von Dienstplänen betriebsnotwendig ist und häufig hohe Flexibilität gefragt ist. Einseitige Anpassungen ohne Zustimmung des Betriebsrats stellen jedoch ein rechtliches Risiko dar – selbst wenn sie im Interesse der Patienten- oder Kundenversorgung erfolgen.

Für mittelständische Unternehmen gilt, dass strenge Strukturen zur Einbindung des Betriebsrats nötig sind. Digitale Systeme zur Dienstplanung können Transparenz schaffen, ersetzen aber nicht die rechtlich gebotene Mitbestimmung. Gerade kleine Unternehmen sollten sich bewusst machen, dass auch sie rechtlich verpflichtet sind, die Mitbestimmungsrechte einzuhalten. Die Verhängung von Ordnungsgeldern kann hierbei auch kleinere Budgets empfindlich belasten.

Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass die Gerichte bei der Bemessung von Ordnungsgeldern wirtschaftliche Aspekte zwar berücksichtigen, die Sanktionen aber so ausgestalten, dass sie eine präventive Wirkung entfalten können. Für Kliniken und Pflegeeinrichtungen bedeutet dies eine zusätzliche Herausforderung in Zeiten angespannter Finanzlagen. Für Onlinehändler wiederum könnten Verstöße während Stoßzeiten wie dem Weihnachtsgeschäft besonders risikobehaftet sein.

Fazit: Mitbestimmungsrechte ernst nehmen und Prozesse anpassen

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitszeiten nicht nur formaler Natur ist, sondern rechtlich zwingend beachtet werden muss. Unternehmen dürfen Verstöße nicht mit betrieblichen Notwendigkeiten rechtfertigen, sondern müssen schon im Vorfeld organisatorische Lösungen finden, die eine rechtssichere Umsetzung ermöglichen. Für Klinikträger, Pflegeeinrichtungen sowie mittelständische Betriebe im Handel und in der Industrie ist dies ein klares Signal, sich bei der Dienstplanung stärker auf rechtssichere, kooperative Prozesse zu konzentrieren.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen aller Größenordnungen bei der Digitalisierung von Abläufen und der Optimierung von Prozessen, insbesondere in der Buchhaltung. Damit helfen wir, Risiken zu minimieren und erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen. Unser Schwerpunkt liegt auf der Begleitung von kleinen bis mittelständischen Unternehmen, die von unserer Erfahrung in der Prozessoptimierung profitieren.

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