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Arbeitsrecht

Mitbestimmung bei Dienstplänen und Ordnungsgeld: BAG präzisiert Haftungsrisiken

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Zwangsvollstreckung in einem Beschlussverfahren rückt ein Thema in den Fokus, das für viele Unternehmen – insbesondere für Pflegeeinrichtungen, Kliniken und andere Betriebe mit Schichtdiensten – von hoher praktischer Relevanz ist: die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Erstellung von Dienstplänen. Der Beschluss vom 22. September 2025 (Az. 8 AZB 7/25) befasst sich mit der Frage, in welcher Höhe Ordnungsgelder gegen Arbeitgeber festgesetzt werden können, die wiederholt Dienstpläne ohne die notwendige Zustimmung des Betriebsrats umsetzen. Trotz erheblicher organisatorischer Bemühungen einer kommunalen Klinikgruppe wurde festgestellt, dass schuldhafte Verstöße vorlagen und ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 39.500 Euro rechtmäßig ist.

Rechtsrahmen für Mitbestimmung bei Arbeitszeit und Dienstplänen

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragen der Dienstplangestaltung ergibt sich aus § 87 Absatz 1 Nummer 2 Betriebsverfassungsgesetz. Danach hat der Betriebsrat bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen, sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mitzubestimmen. Verstößt der Arbeitgeber gegen einen entsprechenden Unterlassungsbeschluss, kann gemäß § 890 Absatz 1 Zivilprozessordnung ein Ordnungsgeld verhängt werden. Dieses dient sowohl der Sanktionierung vergangener Verstöße als auch der Prävention zukünftiger Zuwiderhandlungen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte im vorliegenden Fall klar, dass Schuldvoraussetzungen in diesem Zusammenhang streng zu prüfen sind. Der Arbeitgeber könne sich nicht allein dadurch entlasten, dass organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Mitbestimmung getroffen wurden, wenn es faktisch dennoch zu wiederholten Verstößen komme. Insbesondere betonte das Gericht, dass der Arbeitgeber alles daransetzen müsse, dem Betriebsrat ausreichend Zeit zur Prüfung von Plänen und zur Anrufung der Einigungsstelle einzuräumen. Ein bloßer Hinweis auf den medizinischen Versorgungsauftrag entbindet nicht von der Pflicht, die Mitbestimmung ordnungsgemäß zu gewährleisten.

Bewertung durch das Bundesarbeitsgericht und Maßstäbe der Sanktionierung

Das Gericht bestätigte, dass jeder einzelne Verstoß im Zusammenhang mit der Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsleistungen als eigenständiger Zuwiderhandlungsfall zu werten ist. Damit betonte es, dass die Unterlassungspflicht arbeitszeitbezogen zu interpretieren ist, nicht dienstplanbezogen im Ganzen. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Pflichtverletzung bereits dann vorliegt, wenn ein einzelner Mitarbeitender ohne mitbestimmten Dienstplan eingesetzt wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat bei der Höhe des Ordnungsgelds die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit betont. Hierzu gehört die Abwägung zwischen der Wirksamkeit der Sanktion und den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens. Während der Betriebsrat in diesem Fall Ordnungsgelder im Millionenbereich beantragte, sah das Gericht darin eine unverhältnismäßige Belastung, die nicht dem Zweck der Vorschrift entsprechen würde. Stattdessen stellte es klar, dass eine moderate Sanktion ausreiche, solange sie geeignet sei, Verstöße künftig zu verhindern.

Konkrete Auswirkungen für Unternehmen in Schichtbetrieben

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen mit hohen Anforderungen an die Schichtplanung, insbesondere Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen, aber auch Logistikunternehmen und den Onlinehandel mit rund um die Uhr arbeitenden Lagern. Für sie ist die präzise und rechtzeitige Abstimmung von Dienstplänen mit dem Betriebsrat zentral, um kosten- und zeitintensive Ordnungsgeldverfahren zu vermeiden. Unternehmen sollten besondere Aufmerksamkeit auf die formelle Absicherung des Mitbestimmungsverfahrens legen. Dazu gehört neben der Einhaltung klarer Fristen auch die umfassende Dokumentation sämtlicher Abstimmungsprozesse, um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nachweisen zu können, dass die Beteiligungsrechte konsequent gewahrt wurden.

Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil die Bedeutung von Prozessoptimierungen in der Personalplanung. Digitale Tools, die die Dienstplangestaltung automatisieren und dabei direkt die Mitbestimmungsrechte einbeziehen, können zukünftig entscheidend sein, um Konflikte mit Betriebsräten und gerichtliche Verfahren vorzubeugen. Für kleine und mittlere Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung unterhalten, ist die Implementierung solcher Systeme oft nicht nur ein Kostenfaktor, sondern auch eine Investition in die Rechtssicherheit.

Fazit: Rechtssicherheit durch klare Prozesse und Digitalisierung

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass die Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung eines der zentralen Rechte von Betriebsräten darstellt, dessen Missachtung empfindliche Sanktionen nach sich zieht. Arbeitgeber – und insbesondere Schichtbetriebe in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Logistik – sollten ihre internen Verfahren daher konsequent auf die Einhaltung dieser Vorgaben ausrichten und frühzeitig Vorkehrungen treffen, um Verstöße auszuschließen. Die Einrichtung strukturierter, digital gestützter Prozesse kann dabei helfen, die rechtlichen Anforderungen einzuhalten und Konflikte mit Betriebsräten zu vermeiden. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung dieser Anforderungen mit einem besonderen Fokus auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die Digitalisierung, wodurch erhebliche Kostenpotenziale gehoben werden können.

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