Rechtlicher Hintergrund der Mindestlohnerhöhung
Mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung hat das Bundeskabinett die nächste Stufe der Lohnentwicklung in Deutschland beschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro je Zeitstunde und steigt zum 1. Januar 2027 weiter auf 14,60 Euro. Grundlage dieser Anpassung ist der Beschluss der Mindestlohnkommission, die nach dem Mindestlohngesetz regelmäßig eine Überprüfung und Anpassung des allgemeinen Mindestlohns vornimmt. Ziel ist es, die wirtschaftliche Lage, die Beschäftigungsentwicklung sowie den Schutz der Beschäftigten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.
Das Mindestlohngesetz verpflichtet alle Arbeitgeber, unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße, ihren Beschäftigten mindestens den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden. Besonders kleinere Betriebe und Dienstleistungsunternehmen im Pflege-, Handels- und Gastronomiebereich stehen nun vor der Aufgabe, ihre Lohnstrukturen zeitnah anzupassen und entsprechende Rückstellungen für die Jahre 2026 und 2027 zu bilden.
Finanzielle und organisatorische Folgen für Arbeitgeber
Die Erhöhung um insgesamt knapp 14 Prozent innerhalb von zwei Jahren stellt für viele Betriebe eine deutliche Kostensteigerung dar. Neben den unmittelbaren Lohnerhöhungen führt auch die Anpassung der Entgeltgruppen oberhalb des Mindestlohns häufig zu einer sogenannten Lohnspreizung, um den bisherigen Leistungsunterschied zwischen Fachkräften und einfachen Tätigkeiten zu wahren. Dies kann insbesondere in mittelständischen Produktions- und Dienstleistungsunternehmen spürbare Zusatzkosten verursachen. Darüber hinaus erhöhen sich die Sozialabgaben, da diese anteilig vom Arbeitsentgelt abhängen, was die Arbeitgeberbelastung weiter steigen lässt.
Für die betriebliche Planung empfiehlt sich eine sorgfältige Kalkulation der Personalaufwendungen und eine Anpassung der Preis- oder Leistungsstruktur, sofern dies marktwirtschaftlich möglich ist. Onlinehändler und pflegerische Einrichtungen, die erfahrungsgemäß eine große Zahl an Beschäftigten im unteren Entgeltbereich beschäftigen, sollten die Entwicklung aufmerksam begleiten, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Möglich ist etwa, Prozesse zu digitalisieren oder Aufgaben produktiver zu gestalten, um Kostensteigerungen aufzufangen, ohne die Qualität der Leistung einzuschränken.
Branchenspezifische Auswirkungen und tarifliche Besonderheiten
Während viele Branchen bereits tariflich überdurchschnittliche Vergütungen zahlen, trifft die Erhöhung besonders jene Sektoren, in denen der gesetzliche Mindestlohn praktische Lohnuntergrenzen bildet. In der Pflegebranche, in der ohnehin zusätzliche Tarifvorgaben und branchenspezifische Pflegemindestlöhne gelten, führt die Anhebung zu einer weiteren Annäherung an tarifliche Entlohnungen. Im Einzelhandel können geringfügig Beschäftigte und Minijobber ebenfalls betroffen sein, da die geringfügige Einkommensgrenze regelmäßig an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst wird. Dies beeinflusst das Personalplanungssystem vieler kleiner Betriebe erheblich.
Auch für Auftragnehmer und Subunternehmer in der Logistik oder der Gebäudereinigung gilt, dass Vertragswerke auf die neuen Lohnsätze überprüft werden müssen, um spätere Nachforderungen und Haftungsrisiken zu vermeiden. Arbeitgeber, die Nachunternehmen einsetzen, haften nach § 13 des Mindestlohngesetzes subsidiär für Verstöße in der Lieferkette, was insbesondere für größere Auftraggeber von Bedeutung ist. Ein proaktives Compliance-Management ist daher unerlässlich, um rechtzeitig Anpassungen in bestehenden Dienstleistungsverträgen vorzunehmen und Transparenz entlang der Wertschöpfungskette sicherzustellen.
Praktische Vorbereitung und digitale Umsetzung
Für Unternehmen empfiehlt es sich, bereits im Kalenderjahr 2025 die Umstellung vorzubereiten. Dazu zählt die Anpassung der Lohnabrechnungssysteme, die Überprüfung bestehender Arbeitsverträge sowie die Schulung der Personalabteilung im Umgang mit der neuen Lohnstruktur. Wo digitale Zeiterfassungssysteme genutzt werden, sollte geprüft werden, ob die Lohnsoftware automatisch die geänderten Sätze berücksichtigt, um Fehler in der Entgeltberechnung zu vermeiden. Besonders wichtig ist auch eine transparente Kommunikation mit den Mitarbeitenden, um Vertrauen zu schaffen und Missverständnisse zu verhindern. Die finanzielle Mehrbelastung sollte im Rahmen der Jahresplanung frühzeitig kalkuliert werden, damit die Liquidität gesichert bleibt und keine unerwarteten Engpässe entstehen.
Insgesamt stellt die Mindestlohnanpassung eine Herausforderung, aber auch eine Chance für betriebliche Modernisierung dar. Unternehmen, die Prozesse digitalisieren, etwa in der Lohnbuchhaltung oder Zeiterfassung, profitieren langfristig von Effizienzgewinnen und besserer Nachvollziehbarkeit. In unserer Kanzlei unterstützen wir kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung gesetzlicher Änderungen, der Prozessoptimierung in der Buchhaltung sowie der Einführung digitaler Lösungen, die langfristig zu erheblichen Kostenersparnissen führen. Unsere Erfahrung aus zahlreichen Digitalisierungsprojekten zeigt, dass sich Investitionen in moderne Abläufe schnell amortisieren und Betriebe nachhaltig entlasten.
Gerichtsentscheidung lesen