Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Einkommensteuer

Markterschließungszuschuss steuerlich richtig bilanzieren

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Markterschließungszuschuss im Steuerrecht: Sachverhalt, Hintergrund und Einordnung

Mit Urteil vom 20.05.2026, IV R 37/23, hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Behandlung eines sogenannten Markterschließungszuschusses an eine ausländische Gesellschaft grundlegend präzisiert. Die Entscheidung ist für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen, international tätige Handelsunternehmen, Franchisegeber, Onlinehändler mit Auslandsstrategie sowie für stark spezialisierte Unternehmen mit grenzüberschreitenden Vertriebsstrukturen von erheblicher praktischer Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Unternehmen Kosten übernimmt, um einen ausländischen Markt zu sichern, neu aufzubauen oder langfristig wirtschaftlich zu stabilisieren.

Im Streitfall zahlte eine in Deutschland ansässige Gesellschaft an eine ausländische Konzerngesellschaft einen Zuschuss, der nach der vertraglichen Konzeption der Sanierung und zugleich dem Ausbau der Vertriebsaktivitäten in Frankreich dienen sollte. Hintergrund war, dass die deutsche Gesellschaft als Markenrechtsinhaberin und Lizenzgeberin über künftige Franchise- beziehungsweise Lizenzeinnahmen unmittelbar von einer erfolgreichen Marktbearbeitung profitieren wollte. Die Zahlung war nicht ungesichert im rein gesellschaftsrechtlichen Sinn ausgestaltet, sondern an konkrete wirtschaftliche Erwartungen und an eine Fortführung des ausländischen Geschäfts über 15 Jahre geknüpft. Zudem bestand bei vorzeitiger Betriebseinstellung eine anteilige Rückzahlungspflicht.

Steuerlich stellte sich damit die zentrale Frage, ob der Zuschuss als betrieblich veranlasster Aufwand anzuerkennen ist oder ob eine Entnahme vorliegt. Eine Entnahme ist die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich für betriebsfremde Zwecke und erhöht den steuerlichen Gewinn. Daneben war zu prüfen, ob eine Korrektur nach dem Außensteuergesetz in Betracht kommt. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen so behandelt werden, wie unabhängige Dritte sie vereinbart hätten. Schließlich war zu entscheiden, ob die Zahlung sofort abzugsfähig ist oder ob sie als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben ist.

Gerade für Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften, Vertriebspartnern oder Lizenznehmern ist diese Abgrenzung essenziell. Denn Markteintritts- und Marktsicherungsmaßnahmen sind wirtschaftlich oft notwendig, steuerlich aber nur dann tragfähig, wenn der betriebliche Zusammenhang sauber dokumentiert und die vertragliche Ausgestaltung nachvollziehbar ist.

Fremdvergleich, betriebliche Veranlassung und Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut

Der Bundesfinanzhof hat die Zahlung nicht als Entnahme, sondern als betrieblich veranlassten Aufwand eingeordnet. Maßgeblich war, dass die leistende Gesellschaft mit dem Zuschuss höhere Lizenzeinnahmen erzielen beziehungsweise absichern wollte. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Entscheidend ist dabei das auslösende Moment der Zahlung, also der wirtschaftliche Anlass. Nach Auffassung des Gerichts durfte das Finanzgericht der fehlenden unmittelbaren Vertragsbeziehung zu den eigentlichen Vertriebsgesellschaften keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Für die betriebliche Veranlassung kommt es nicht darauf an, ob der Leistende mit dem Endempfänger direkt kontrahiert, sondern ob die Zahlung aus seiner Sicht einem eigenen betrieblichen Zweck dient.

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zum Fremdvergleich. Der Fremdvergleich prüft, ob vereinbarte Bedingungen dem entsprechen, was voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass für die Abgrenzung zwischen Entnahme und betrieblich veranlasstem Aufwand sowie für die Prüfung nach dem Außensteuergesetz jedenfalls im Ausgangspunkt dieselben Maßstäbe gelten. Im konkreten Fall hielt die Zuschusszahlung diesem Maßstab stand. Dass es sich um eine nahestehende ausländische Gesellschaft handelte, führte also nicht automatisch zu einer steuerlichen Korrektur.

Das Gericht hat dabei hervorgehoben, dass ein verlorener Zuschuss nicht deswegen fremdunüblich ist, weil er nicht klassisch besichert wurde. Bei einem Zuschuss besteht gerade kein typischer Rückzahlungsanspruch wie bei einem Darlehen. Entscheidend war vielmehr, dass die Zahlung auf einer schlüssigen Rentabilitätsrechnung beruhte und vertraglich mit einem langfristigen Marktbearbeitungs- und Fortführungskonzept verbunden war. Die prognostizierten Franchisegebühren überstiegen den Zuschuss. Damit war das wirtschaftliche Eigeninteresse der leistenden Gesellschaft nachvollziehbar belegt.

Ebenso bedeutsam ist der bilanzielle Teil der Entscheidung. Der Bundesfinanzhof hat den Zuschuss nicht zum Sofortabzug zugelassen, sondern als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts qualifiziert. Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist ein nicht körperlicher Vermögenswert, der einen selbständigen wirtschaftlichen Wert besitzt. Im Streitfall sah das Gericht in der gesicherten Rechtsposition auf Weiterbetreibung des französischen Geschäfts ein geschäftswertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut, das als Markterschließungsrecht zu aktivieren war. Aktivierung bedeutet, dass die Aufwendungen nicht sofort den Gewinn mindern, sondern zunächst in der Bilanz erfasst und erst über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Bemerkenswert ist außerdem die Aussage zu § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Danach dürfen selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich nicht aktiviert werden. Der Bundesfinanzhof bejaht hier aber einen entgeltlichen Erwerb. Ein solcher liegt nach seiner Rechtsprechung auch dann vor, wenn das Wirtschaftsgut durch das Erwerbsgeschäft erstmals begründet wird. Das ist für die Praxis ein wichtiger Punkt, weil gerade bei Markterschließungsmaßnahmen oft keine bereits vorhandene Rechtsposition gekauft wird, sondern erst durch die Vereinbarung entsteht.

Praxisfolgen für Mittelstand, Onlinehandel, Pflege und internationale Vertriebsmodelle

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den Mittelstand. Mittelständische Unternehmen, die Vertriebsstrukturen im Ausland aufbauen oder stabilisieren, erhalten mehr Rechtssicherheit, wenn sie Zuschüsse, Anschubfinanzierungen oder marktbezogene Stabilisierungszahlungen leisten. Das gilt etwa für Hersteller mit Lizenzmodellen, für Franchiseunternehmen, für Onlinehändler mit lokalen Fulfillment- oder Vertriebseinheiten und auch für spezialisierte Unternehmen wie Medizintechnikbetriebe, Pflegezulieferer oder Krankenhausdienstleister, die neue Auslandsmärkte über verbundene Gesellschaften erschließen.

Für diese Zielgruppen ist allerdings entscheidend, dass die Entscheidung kein Freibrief für beliebige Zuschüsse ist. Der Bundesfinanzhof stützt seine Anerkennung auf eine sehr konkrete wirtschaftliche und vertragliche Ausgestaltung. Erkennbar betrieblich war die Zahlung vor allem deshalb, weil sie auf die Sicherung künftiger Einnahmen gerichtet war, mit einer Prognoserechnung unterlegt wurde und vertragliche Pflichten zur Marktbearbeitung, Rentabilitätskontrolle und Fortführung des Geschäfts enthielt. Unternehmen sollten daher bei vergleichbaren Sachverhalten großen Wert auf belastbare Businesspläne, Verrechnungspreisdokumentation, Marktanalysen und klare Vertragsklauseln legen.

Für kleine Unternehmen mit ersten Auslandsaktivitäten ist besonders relevant, dass auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile genügen können. Wenn etwa ein deutscher Onlinehändler eine ausländische Vertriebsplattform, ein Lager oder eine lokale Marketingeinheit unterstützt, weil dadurch eigene Umsätze, Markenbekanntheit oder Lizenzströme gesichert werden, kann ein betrieblicher Anlass vorliegen. Allerdings muss dieser Nutzen aus Sicht des leistenden Unternehmens konkret darstellbar sein. Reine Gruppenrücksicht oder Gesellschafterinteressen reichen nicht aus.

Auch für Finanzinstitutionen und Steuerberatende ist die Entscheidung wichtig. Bei Finanzierungsprüfungen, Tax Due Diligence und Jahresabschlusserstellung ist künftig genauer zu unterscheiden, ob eine Zahlung als sofort abzugsfähiger Aufwand, als nicht abziehbare Entnahme oder als aktivierungspflichtiges immaterielles Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Gerade in Unternehmensgruppen kann die Frage nach der Funktion des leistenden Unternehmens entscheidend sein. Wer Markeninhaber, Strategieträger oder zentraler Lizenzgeber ist, trägt nach der Entscheidung eher Markterschließungskosten als eine rein risikoschwache Vertriebseinheit.

Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder andere regulierte Spezialbranchen ist die Entscheidung vor allem dann relevant, wenn internationale Kooperationsmodelle, Markenrechte, digitale Plattformen oder standardisierte Leistungsmodelle in mehreren Ländern ausgerollt werden. Werden dafür aus dem Inland heraus Zuschüsse an ausländische Einheiten gezahlt, sollte von Beginn an geprüft werden, ob damit ein übertragbares, zeitlich nutzbares Markt- oder Geschäftsrecht geschaffen wird. In diesem Fall ist die Bilanzierung oft komplexer als ein bloßer Aufwandsausweis.

Steuerliche Leitlinien für Markterschließungszuschüsse im Unternehmensalltag

Die Entscheidung vom 20.05.2026, IV R 37/23, stärkt die steuerliche Anerkennung wirtschaftlich fundierter Markterschließungszuschüsse im internationalen Unternehmensverbund. Sie zeigt zugleich, dass die steuerliche Beurteilung nicht an formalen Gesichtspunkten wie fehlenden Direktbeziehungen hängen bleiben darf. Maßgeblich sind das konkrete Geschäftsmodell, das eigene wirtschaftliche Interesse des leistenden Unternehmens und die fremdübliche, nachvollziehbare Ausgestaltung der Vereinbarung.

Für die Praxis bedeutet das vor allem: Wer aus dem Inland heraus Auslandsaktivitäten finanziell unterstützt, sollte den Zusammenhang zu eigenen Erträgen, zur Markenstrategie oder zur Vertriebssicherung sauber dokumentieren und die bilanzielle Folgefrage von Anfang an mitdenken. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen bei genau diesen Schnittstellen zwischen Steuerrecht, Buchhaltung und Unternehmenspraxis mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung. Gerade im Mittelstand lassen sich durch klar strukturierte Buchhaltungsprozesse, belastbare Dokumentation und digitale Abläufe erhebliche Kostenersparungen realisieren, wofür wir aus der Betreuung unterschiedlichster Mandanten viel praktische Erfahrung mitbringen.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.