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Recht

Markenschutz für Verpackungsdesigns: Was Unternehmen beachten müssen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Markenrechtliche Schutzfähigkeit von Verpackungsformen in der Praxis

Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2026 (Az. 17 O 192/25) beleuchtet ein immer wieder aktuelles Thema: den markenrechtlichen Schutz dreidimensionaler Verpackungsformen. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines bekannten Schokoladenherstellers, der seine Verpackungsform als sogenannte Formmarke eingetragen hatte. Eine Formmarke ist eine besondere Kategorie innerhalb des Markenrechts, bei der statt eines Wortes oder Logos die dreidimensionale Gestaltung eines Produkts oder seiner Verpackung geschützt wird. Dieser Schutz setzt voraus, dass die Form originäre Unterscheidungskraft besitzt und nicht lediglich aus funktionalen oder technisch bedingten Merkmalen besteht.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mannheimer Unternehmen einen Haferriegel in einer Verpackung auf den Markt gebracht, deren Form nach Ansicht des Schokoladenherstellers der eigenen Verpackung zu sehr ähnelte. Das Landgericht Stuttgart stellte jedoch klar, dass die beanstandete Verpackung weder eine identische noch eine verwechselbar ähnliche Gestaltung aufweist und somit kein Verstoß gegen Markenrechte vorliegt. Die Richter argumentierten, dass Tafelschokolade und Müsliriegel vom Verbraucher als gänzlich unterschiedliche Waren wahrgenommen werden und die jeweiligen Verpackungen im Gesamteindruck deutlich voneinander abweichen.

Abgrenzung von Waren- und Zeichenähnlichkeit

In der Beurteilung von Markenverletzungen spielt die sogenannte Verwechslungsgefahr eine zentrale Rolle. Diese liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise – also durchschnittliche Verbraucherinnen und Verbraucher – annehmen könnten, dass zwei Produkte von demselben Unternehmen stammen. Das Gericht prüft hierfür neben der Ähnlichkeit der Zeichen auch die Nähe der Waren oder Dienstleistungen. Im konkreten Fall erkannte das Landgericht Stuttgart keine hinreichende Ähnlichkeit zwischen den Produktarten. Während Tafelschokolade eher als klassisches Süßwarenprodukt gilt, wird ein Müsliriegel in der Regel mit gesunder Ernährung oder Energiesnacks assoziiert. Auch die Platzierung im Einzelhandel unterscheidet sich deutlich, sodass eine gedankliche Verbindung unwahrscheinlich ist.

Hinzu kommt, dass das Gericht eine optische Unterscheidbarkeit der Verpackungsformen feststellte. Trotz gleicher Grundform wichen Höhe, Proportionen und Details der Verschlusslaschen ab. Die angegriffene Verpackung erschien insgesamt luftiger und rechteckiger als die geschützte Marke. Solche Unterschiede im Erscheinungsbild genügen nach der Rechtsprechung häufig, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Zudem betonte das Gericht, dass quadratische Formen im Süßwarenbereich nicht ungewöhnlich sind und deshalb kein unmittelbarer Rückschluss auf ein bestimmtes Unternehmen gezogen werden kann.

Keine Rufausbeutung und Grenzen des Bekanntheitsschutzes

Der Bekanntheitsschutz nach dem Markengesetz erweitert den Schutzumfang bekannter Marken, auch wenn keine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Dieser Schutzbereich greift allerdings nur, wenn durch die Nutzung eines ähnlichen Zeichens die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der bekannten Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Nach Auffassung des Gerichts fehlten im vorliegenden Fall jedoch Anhaltspunkte für eine solche Ausnutzung. Verbraucher würden aufgrund der klar unterschiedlichen Produkteigenschaften und der optischen Abweichungen keine gedankliche Verbindung herstellen.

Auch der von der Beklagten verwendete Werbeslogan wurde nicht in den markenrechtlichen Streit einbezogen, da er vom Schutzgegenstand der Formmarke nicht umfasst war. Diese Abgrenzung zeigt, dass nur der tatsächlich geschützte Teil einer Marke – hier die Verpackungsform – Gegenstand der Beurteilung sein kann. Für produzierende Unternehmen bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Markenrechten stets präzise geprüft werden muss, welcher Schutzgegenstand tatsächlich besteht und ob sich dieser auf konkrete Merkmale wie Farbe, Form oder Schriftzug bezieht.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Schutzumfang von Formmarken eng auszulegen ist. Für kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere im Bereich Lebensmittel, Kosmetik oder Pflegeprodukte, ist es daher entscheidend, bereits bei der Produktentwicklung auf eine klare und unterscheidbare Gestaltung zu achten. Ein bloß funktionales oder technisch bedingtes Design kann nicht als Marke geschützt werden. Auch stark etablierte Markeninhaber müssen damit rechnen, dass die Reichweite ihrer Formmarken begrenzt bleibt, wenn andere Marktteilnehmer ähnliche geometrische Grundformen nutzen, die im jeweiligen Warensegment üblich sind.

Für Start-ups oder neue Marktteilnehmer im Bereich der Nahrungsmittel und des Onlinehandels ist die Entscheidung eine wichtige Orientierung: Sie zeigt, dass die bloße Ähnlichkeit in der Form nicht automatisch eine Markenverletzung bedeutet. Vielmehr kommt es auf den Gesamteindruck, die Wahrnehmung durch Verbraucher und die Warenkategorie an. In praktischer Hinsicht empfiehlt es sich, eine markenrechtliche Vorprüfung bereits vor der Markteinführung durchzuführen, um unnötige Konflikte und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Ebenso sollten Unternehmen frühzeitig erwägen, nicht nur rein formbezogene Marken, sondern kombinierte Marken mit Wort- oder Bildelementen eintragen zu lassen, um ihren Schutzumfang zu erweitern.

Fazit: Die aktuelle Entscheidung stärkt den Wettbewerb, indem sie den übermäßigen Schutz einfacher geometrischer Verpackungsformen einschränkt. Sie unterstreicht, dass ein wirksamer Markenschutz immer auf einer klaren, originellen und im Markt unverwechselbaren Gestaltung beruhen muss. Für Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Design- und Markenstrategien eng miteinander zu verzahnen und rechtzeitig abzusichern. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung solcher Strategien, insbesondere im Rahmen der Prozessoptimierung von Buchhaltung und Digitalisierung. Durch unsere Erfahrung in der Betreuung vielfältiger Unternehmensstrukturen helfen wir, rechtliche Risiken zu minimieren und Effizienzpotenziale im digitalen Umfeld nachhaltig zu erschließen.

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