Lohnsteuer-Erstattung bei DBA-Fällen: Was jetzt gilt
Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Arbeitnehmer zu Unrecht einbehaltene deutsche Lohnsteuer direkt vom Finanzamt zurückfordern kann. Besonders relevant ist das in Fällen, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Deutschlands einschränkt oder ausschließt. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der verhindern soll, dass dieselben Einkünfte doppelt besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 09.04.2026 zum Aktenzeichen VI R 12/24 diese Frage für Lohnsteuerfälle neu justiert und seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Im Kern geht es um die Situation, dass ein Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt, obwohl dies materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt ist. Materiell-rechtlich bedeutet, dass die Steuer nach den inhaltlichen gesetzlichen Vorgaben tatsächlich nicht geschuldet war. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland ansässig ist, in Deutschland gar nicht beschränkt steuerpflichtig ist oder ein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht ausschließt. Der Bundesfinanzhof stellt nun klar, dass dem Arbeitnehmer in solchen Konstellationen kein Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz a. F. zusteht.
Damit ist für Unternehmen, international tätige Arbeitnehmer, Personalabteilungen und beratende Berufe eine wichtige Weichenstellung verbunden. Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Expatriate-Fälle, sondern auch Konstellationen mit Freistellungsphasen, Wettbewerbsverboten und Tätigkeiten in mehreren Staaten. Gerade mittelständische Unternehmen mit Fachkräften im Ausland, international ausgerichtete Familienunternehmen und spezialisierte Arbeitgeber mit grenzüberschreitenden Beschäftigungsmodellen sollten die praktische Tragweite genau kennen.
BFH-Entscheidung zur Lohnsteuer im DBA-Kontext verständlich erklärt
Der Entscheidung lag die Frage zugrunde, ob ein in der Schweiz ansässiger Arbeitnehmer die in Deutschland einbehaltene Lohnsteuer unmittelbar erstattet verlangen kann, wenn ein Jahr sowohl eine aktive Arbeitsphase als auch eine unwiderrufliche Freistellungsphase mit Wettbewerbsverbot umfasst. Eine unwiderrufliche Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung endgültig entbunden ist, sein Vergütungsanspruch aber fortbesteht. Ein Wettbewerbsverbot verpflichtet ihn zugleich, bestimmte berufliche Tätigkeiten nicht auszuüben.
Der Bundesfinanzhof verneint einen solchen Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers. Nach dem Leitsatz gilt dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat. Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nur mit bestimmten inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig sind. Die bisher in der Rechtsprechung angenommene analoge Anwendung der früheren gesetzlichen Regelung wird damit ausdrücklich aufgegeben.
Für die Praxis ist besonders wichtig, dass der Bundesfinanzhof aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregel anerkennt. Vertrauensschutz bedeutet, dass Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auf die bisherige Rechtslage vertrauen dürfen. Entsprechende Erstattungsansprüche sollen daher weiterhin nach den früheren Grundsätzen behandelt werden, wenn sie bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Entscheidung beim Finanzamt geltend gemacht wurden. Wer danach erstmals einen vergleichbaren Anspruch erhebt, kann sich auf diese frühere Rechtsprechung nicht mehr stützen.
Die Entscheidung schafft damit mehr dogmatische Klarheit, verschiebt aber zugleich die praktische Risikoverteilung. Arbeitnehmer können sich in vergleichbaren Lohnsteuerfällen nicht mehr ohne Weiteres auf einen eigenständigen Erstattungsanspruch berufen. Das erhöht den Druck auf eine korrekte lohnsteuerliche Einordnung bereits im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs.
Praxisfolgen für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Steuerberatung
Für Arbeitgeber ist die Entscheidung vor allem ein Signal, dass Fehler beim Lohnsteuerabzug in internationalen Sachverhalten noch sorgfältiger vermieden werden müssen. Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer, bei der der Arbeitgeber die Steuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehält und an das Finanzamt abführt. Wird in DBA-Fällen zu viel oder zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, ist die Korrektur in der Praxis häufig komplex. Wenn dem Arbeitnehmer nun kein eigener analoger Erstattungsanspruch zusteht, rückt die Verantwortung für saubere Prozesse auf Arbeitgeberseite stärker in den Mittelpunkt.
Besonders relevant ist das für Unternehmen mit Mitarbeitenden in der Schweiz, in Österreich, in den Niederlanden oder in anderen Nachbarstaaten, für international eingesetzte Führungskräfte sowie für Grenzgänger und mobile Fachkräfte. Auch bei Trennungsvereinbarungen, Freistellungen, Karenzentschädigungen und Wettbewerbsverboten müssen Unternehmen künftig noch präziser prüfen, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat und ob Deutschland überhaupt Lohnsteuer einbehalten darf. Fehler entstehen häufig nicht aus mangelndem Wissen, sondern aus unklaren Vertragsgestaltungen, verspäteten Informationen aus der Personalabteilung oder fehlender Abstimmung zwischen Payroll, Steuerfunktion und externer Beratung.
Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung, dass der Weg zur Erstattung enger geworden ist. Wer in der Vergangenheit auf die Möglichkeit gesetzt hat, eine zu Unrecht erhobene deutsche Lohnsteuer selbst gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, kann dies für neue Fälle nicht mehr auf die frühere Analogie stützen. Umso wichtiger ist es, die lohnsteuerliche Behandlung bereits vor Auszahlung von Arbeitslohn, Abfindungen oder Vergütungen in Freistellungsphasen zu klären.
Für Steuerberatende und Finanzabteilungen steigt damit die Bedeutung einer belastbaren Dokumentation. Dazu gehört die Prüfung der Ansässigkeit, also des steuerlichen Wohnsitzstaates, die vertragliche Einordnung von Vergütungsbestandteilen und die saubere Zuordnung zu Tätigkeitszeiträumen. Gerade im Mittelstand, wo internationale Beschäftigungsfälle häufig nicht täglich vorkommen, sollten wiederkehrende Prüfschritte standardisiert werden, damit fehlerhafte Lohnabrechnungen gar nicht erst entstehen.
Handlungsbedarf bei grenzüberschreitender Lohnabrechnung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollte Unternehmen zum Anlass nehmen, ihre Prozesse in der internationalen Lohnabrechnung kritisch zu überprüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn Arbeitsverhältnisse Auslandsbezug haben oder atypische Vergütungsmodelle vorliegen. In der Praxis kommt es auf die richtige rechtliche Einordnung jedes einzelnen Vergütungsbestandteils an. Bei aktiven Arbeitsphasen, Freistellungen und Wettbewerbsverboten ist sorgfältig zu unterscheiden, ob Zahlungen als Gegenleistung für frühere Tätigkeit, für zukünftiges Unterlassen oder für andere arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu beurteilen sind. Davon kann abhängen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.
Unternehmen sollten deshalb sicherstellen, dass Vertragsgestaltung, Personalverwaltung und Entgeltabrechnung eng verzahnt arbeiten. Wer erst nach einer Betriebsprüfung oder nach einem Einspruchsverfahren erkennt, dass Lohnsteuer zu Unrecht abgeführt wurde, hat regelmäßig einen deutlich höheren Aufwand. Das betrifft nicht nur die steuerliche Korrektur, sondern auch Rückfragen von Mitarbeitenden, mögliche Haftungsfragen und zusätzlichen Abstimmungsbedarf mit dem Finanzamt. Eine vorausschauende Prüfung ist hier regelmäßig günstiger als die spätere Fehlerbehebung.
Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Notwendigkeit, internationale Lohnsteuerfälle frühzeitig und systematisch zu analysieren. Der Erstattungsweg über eine analoge Anwendung früherer Regelungen steht Arbeitnehmern in neuen Fällen nicht mehr offen. Für Unternehmen ist das ein klarer Hinweis, grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse, Freistellungsphasen und DBA-Sachverhalte in der Lohnbuchhaltung prozesssicher abzubilden. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungs und Lohnprozesse digital, rechtssicher und effizient aufzustellen. Unser Fokus liegt auf Prozessoptimierung und Digitalisierung im Mittelstand, damit erhebliche Kostenersparungen in der laufenden Buchhaltung und Entgeltabrechnung nachhaltig realisiert werden können.
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