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Recht

Live-Online-Fortbildungen ohne Genehmigung nach FernUSG

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Live-Online-Fortbildungen und FernUSG: warum das Thema jetzt zählt

Viele Unternehmen, Kammern, Verbände und auch spezialisierte Anbieter im E-Commerce-Umfeld setzen auf Live-Online-Formate, um Mitarbeitende fortzubilden, Mandantenwissen zu vermitteln oder Kundenprogramme als Training anzubieten. Seit einer Entscheidung aus 2025 war in der Praxis allerdings spürbar, dass bei Online-Kursen und Coachings schnell die Frage aufkommt, ob eine behördliche Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz erforderlich ist. Diese Genehmigungsfrage ist nicht nur ein juristisches Detail, sondern kann wirtschaftlich über die Tragfähigkeit eines Angebots entscheiden, weil sie Vertragsmodelle, Rückabwicklungsrisiken, Preisgestaltung und Compliance-Prozesse beeinflusst.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu nun klargestellt, dass Live-Online-Fortbildungen weiterhin ohne behördliche Genehmigung stattfinden können, sofern sie synchron durchgeführt werden, also live mit einer unmittelbaren Frage- und Antwortmöglichkeit. Hintergrund ist die Abgrenzung, wann ein Angebot als Fernunterricht gilt und damit in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes fällt. Fernunterricht ist nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz eine auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Gerade der Begriff der räumlichen Trennung ist im digitalen Kontext auslegungsbedürftig, weil bei Online-Formaten zwar keine gemeinsame physische Anwesenheit vorliegt, die Kommunikation aber dennoch unmittelbar sein kann.

Für Unternehmende und Finanzinstitutionen ist die Einordnung besonders relevant, wenn Fortbildungen für Mitarbeitende eingekauft oder interne Lernprogramme extern vermarktet werden. Für Steuerberatende ist das Thema praktisch, weil Mandanten häufig nach rechtssicheren Vertragsklauseln, der richtigen Produktgestaltung und der Risikovermeidung bei digitalen Angeboten fragen. Zudem sind Online-Fortbildungen inzwischen ein Standardinstrument, um Prozesse effizienter zu gestalten und Qualifikationen schnell zu skalieren.

Abgrenzung Fernunterricht: synchron, asynchron und teleologische Reduktion

Der Bundesgerichtshof stellt bei der Auslegung des Fernunterrichtsschutzgesetzes entscheidend darauf ab, ob die Wissensvermittlung asynchron oder synchron erfolgt. Synchron bedeutet, dass Lehrende und Lernende zeitgleich verbunden sind und ohne besondere Hürden in einen direkten Austausch treten können. Typische Beispiele sind Live-Webinare, virtuelle Klassenräume oder Live-Online-Fortbildungen, in denen Fragen gestellt und unmittelbar beantwortet werden können. Asynchron bedeutet, dass Inhalte zeitversetzt abgerufen werden, etwa über On-Demand-Videos, Selbstlernmodule oder aufgezeichnete Lektionen mit freier Zeiteinteilung, bei denen eine unmittelbare Interaktion gerade nicht stattfindet.

Im Kern nimmt der Bundesgerichtshof eine teleologische Reduktion vor. Teleologische Reduktion ist eine an Sinn und Zweck orientierte Einschränkung des Gesetzeswortlauts, wenn die wortgetreue Anwendung zu Ergebnissen führen würde, die der Gesetzgeber so erkennbar nicht beabsichtigt haben kann. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz aus dem Jahr 1975 die heutige technische Möglichkeit einer direkten, live geführten Kommunikation trotz physischer Distanz nicht vorhersehen konnte. Würde man jede Online-Veranstaltung allein wegen der fehlenden gemeinsamen Räumlichkeit als Fernunterricht behandeln, würde das Fernunterrichtsschutzgesetz aus Sicht des Gerichts zu weit greifen. Deshalb sollen Lehrende und Lernende bei Live-Veranstaltungen nicht als räumlich getrennt in dem Sinne gelten, der für genehmigungsbedürftigen Fernunterricht maßgeblich ist.

Für die Praxis ist die Aussage besonders hilfreich, weil sie einen verbreiteten Missverständniskern auflöst: Online ist nicht automatisch Fernunterricht. Entscheidend ist die konkrete Kommunikations- und Unterrichtsstruktur. Wer Fortbildungen live durchführt und den unmittelbaren Austausch organisatorisch sicherstellt, bewegt sich grundsätzlich außerhalb der Genehmigungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz, soweit der Kurs tatsächlich als synchrone Veranstaltung konzipiert ist.

Das Urteil ist als Grundsatzentscheidung nicht nur für klassische Weiterbildungsanbieter relevant. Gerade Onlinehändler, die E-Commerce-Trainingsprogramme, Seller-Coachings oder Plattformschulungen anbieten, können betroffen sein, weil solche Programme häufig Mischformen aus Live-Sessions und Bibliotheken mit abrufbarem Material enthalten. Dasselbe gilt für Unternehmensgruppen, die interne Academies betreiben und Inhalte auch Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stellen.

Gemischte Angebote: maßgeblich ist, was vertraglich vereinbart ist

Besondere Klarheit schafft der Bundesgerichtshof für hybride Formate, also Angebote, die sowohl Live-Elemente als auch abrufbare Inhalte enthalten. In der Praxis sind solche Modelle üblich, weil sie Skalierung und Flexibilität ermöglichen: Live-Termine schaffen Interaktion und Verbindlichkeit, On-Demand-Module liefern Wiederholbarkeit und Selbstlernphasen. Juristisch stellt sich dann die Frage, welcher Anteil prägend ist und ob das Angebot als überwiegend räumlich getrennt im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes einzuordnen ist.

Der Bundesgerichtshof bestätigt zwar, dass Live-Online-Unterricht einer Präsenzveranstaltung gleichstehen kann, widerspricht aber einer rein nachträglichen Betrachtung der tatsächlichen Durchführung. Entscheidend soll nicht sein, ob in der Praxis zufällig mehr Live-Zeit angefallen ist, sondern was vertraglich vereinbart wurde. Damit rückt die Vertragsgestaltung in den Mittelpunkt: Wenn ein Programm vertraglich zu gleichen Teilen aus Live-Veranstaltungen und abrufbaren Videos besteht, kann der Anbieter sich nicht darauf berufen, dass die Live-Sessions faktisch länger gedauert hätten und deshalb überwiegend synchron unterrichtet worden sei. Für Anbieter bedeutet das, dass ein nachträgliches „Hineinorganisieren“ in die Genehmigungsfreiheit nicht verlässlich funktioniert, wenn die vertragliche Struktur dem widerspricht.

Für Unternehmende, die solche Leistungen einkaufen, ist diese Perspektive ebenfalls wichtig. Denn der Vertragstext beeinflusst nicht nur die Einordnung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz, sondern auch Gewährleistungsfragen, Rücktritts- und Rückzahlungsrisiken sowie die Beweisbarkeit dessen, was geschuldet war. Die Entscheidung zeigt, dass Leistungsbeschreibung, Zeitanteile, Interaktionsmöglichkeiten und organisatorische Rahmenbedingungen nicht als Marketingtext behandelt werden sollten, sondern als rechtlich relevante Parameter.

Im entschiedenen Sachverhalt ging es um ein Trainingsprogramm, das teilweise live und teilweise über abrufbare Videos vermittelt wurde. Eine Teilnehmerin verlangte die Rückzahlung des Entgelts und argumentierte mit einer Nichtigkeit wegen fehlender Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Richtung bestätigt, dass nicht jeder Online-Unterricht automatisch Fernunterricht ist, und zugleich die vertragliche Vereinbarung als maßgebliche Grundlage für die Beurteilung gemischter Formate herausgestellt.

Praxisfolgen für Anbieter und Unternehmen: Vertrags- und Prozessgestaltung

Für die Praxis lassen sich aus der Entscheidung zwei Leitlinien ableiten: Erstens kann ein synchrones Live-Format mit unmittelbarer Interaktion grundsätzlich genehmigungsfrei sein. Zweitens wird bei Mischformaten die vertragliche Ausgestaltung zum Dreh- und Angelpunkt. Wer als Anbieter Kurse, Coachings oder Fortbildungen vermarktet, sollte daher die Lehr- und Lernarchitektur präzise beschreiben, den Live-Charakter nicht nur behaupten, sondern organisatorisch absichern und die Frage- und Antwortmöglichkeit als echten Bestandteil des Formats konzipieren. Dazu gehört, dass Teilnehmende tatsächlich ohne besondere Hürden interagieren können, etwa durch moderierte Fragerunden, Chat- oder Audiofunktionen und eine didaktische Struktur, die Austausch nicht nur erlaubt, sondern vorsieht.

Unternehmen, die Fortbildungen für Mitarbeitende beziehen, sollten insbesondere bei hochpreisigen Programmen im E-Commerce, im Vertrieb oder in der Führungskräfteentwicklung darauf achten, dass die Vertragsunterlagen die tatsächliche Unterrichtsform korrekt abbilden. Wenn im Einkauf allein auf die praktische Durchführung vertraut wird, während die vertragliche Vereinbarung ein anderes Bild zeichnet, kann das zu Unsicherheiten führen. Für regulierte Bereiche, etwa Finanzinstitutionen oder Unternehmen mit hohen Compliance-Anforderungen, ist es zudem ratsam, die Dokumentation der Lernform zu standardisieren, weil interne Kontrollen und externe Prüfungen häufig nachvollziehbare Nachweise verlangen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2026, Aktenzeichen III ZR 137/25, schafft damit ein Stück Rechtssicherheit für Live-Online-Fortbildungen und ordnet das Fernunterrichtsschutzgesetz in die digitale Realität ein, ohne seinen Schutzzweck bei asynchronen Angeboten aufzugeben. Gleichzeitig bleibt das Risiko für Anbieter bestehen, dass überwiegend asynchron konzipierte Programme weiterhin als genehmigungsbedürftiger Fernunterricht einzustufen sind und Verstöße erhebliche zivilrechtliche Folgen haben können, bis hin zur Unwirksamkeit von Verträgen und Rückabwicklungsansprüchen.

Im Fazit gilt: Wer digitale Fortbildungen anbietet oder einkauft, sollte die juristische Einordnung nicht dem Zufall überlassen, sondern Unterrichtsform, Interaktionsmöglichkeiten und vertragliche Leistungsbeschreibung stringent aufeinander abstimmen. Genau an dieser Schnittstelle unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung, insbesondere in der Buchhaltung, damit rechtssichere Abläufe entstehen und spürbare Kostenersparnisse realisiert werden können.

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