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Umsatzsteuer

Lieferortbestimmung bei Lagerlieferungen: BFH stärkt Rechtssicherheit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Lieferort und innergemeinschaftliche Warenbewegung – neue Klarheit durch den Bundesfinanzhof

Mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2025 – V B 41/24 hat der Bundesfinanzhof eine seit Jahren praxisrelevante Frage zur Umsatzsteuer weiter präzisiert: Wann liegt bei der Lieferung über ein im Inland befindliches Lager eine in Deutschland steuerbare Lieferung vor und wann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung? Die Entscheidung betraf eine spanische Kapitalgesellschaft, die Waren aus Spanien über ein deutsches Lager an inländische Abnehmer verkaufte. Während das Unternehmen die Vorgänge als in Spanien steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelte, nahm die Finanzverwaltung eine inländische Steuerpflicht an. Damit knüpfte der Fall an frühere Grundsatzurteile des Gerichts zur Bestimmung des Lieferorts nach § 3 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz und Artikel 32 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie an. Entscheidend ist stets der Zeitpunkt, zu dem der Erwerber feststeht, also derjenige, der die Verfügungsmacht über die Ware erhält. Fehlt ein bindender Abnehmer zum Beginn der Beförderung, gilt die Lieferung nach ständiger Rechtsprechung als im Inland steuerbar.

Der Fall verdeutlicht, wie komplex die Abgrenzung zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Verbringen eines Unternehmers sein kann. Gerade bei Lieferungen über Konsignations- oder Zwischenlager ist die Prüfung, ob der Erwerber bereits zu Beginn des Transports bestimmt war, von zentraler Bedeutung. Der Bundesfinanzhof ließ keinen Zweifel daran, dass die unionsrechtlichen Regeln der Mehrwertsteuer nur dann eine Befreiung zulassen, wenn der Abnehmer bereits bei Transportbeginn feststeht. Das Gericht bestätigte damit seine gefestigte Linie und verwies zugleich auf die in der Europäischen Union inzwischen eingeführte Harmonisierung der Konsignationslagerregelung gemäß § 6b Umsatzsteuergesetz, die erst Jahre nach dem Streitfall in nationales Recht übernommen wurde.

Rechtliche Kernpunkte und Argumentationslinie der Entscheidung

Die Begründung des Gerichts verdeutlicht, dass für die Bestimmung des Lieferorts nach dem Umsatzsteuergesetz und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie immer das wirtschaftliche Rechtsverhältnis zwischen Lieferer und Empfänger maßgeblich ist. Der Abnehmer, also der Unternehmer, der wie ein Eigentümer über den Liefergegenstand verfügen kann, muss zu Beginn des Transports klar feststehen. Nur dann kann die Beförderung diesem konkreten Leistungsaustausch zugeordnet werden. Wird die Ware zunächst ohne verbindliche Bestellung in ein deutsches Lager verbracht, fehlt dieser Bezug. Das Gericht führte aus, dass ein späterer Abruf aus dem Lager durch den Kunden die ursprüngliche Warenbewegung nicht rückwirkend in eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung umdeuten kann.

  1. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in dieser Hinsicht konsistent und wird durch die unionsrechtliche Entwicklung bestätigt. Mit der Einführung des Artikel 17a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und seiner Umsetzung in § 6b Umsatzsteuergesetz hat der europäische Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass Konsignationslagerfälle nur bei vorheriger Festlegung des Erwerbers eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung begründen.
  2. Ferner stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die Klägerin keine effektive Verletzung unionsrechtlicher Verfahrensrechte durch unterlassene Beiladung darlegen konnte. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verlangt zwar, dass nationale Verfahren den unionsrechtlichen Rechtsschutz nicht übermäßig erschweren. Doch das unterbliebene Beiladen der inländischen Abnehmer beeinträchtigte weder das rechtliche Gehör noch die Möglichkeit, materiellrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
  3. Schließlich wies der Bundesfinanzhof darauf hin, dass Verfahrensrügen zu fehlerhafter Beweiswürdigung oder zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme keine Grundlage für eine Revisionszulassung bieten, wenn sie im Ergebnis gegen die inhaltliche Würdigung der Tatsacheninstanz gerichtet sind. Das Gericht bestätigte so die prozessualen Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden und betonte den Vorrang materieller Steuerrechtsprüfung.

Damit knüpfte die Entscheidung an frühere Urteile an, etwa V R 31/15 und V R 1/16, in denen dieselben Grundsätze für die Lieferrouten innerhalb der Europäischen Union herangezogen wurden. In der Gesamtschau festigt der Beschluss die Voraussetzung, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Versendung bestimmt sein muss, um einen steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Umsatz erfüllen zu können.

Konsequenzen für kleine, mittlere und spezialisierte Unternehmen

Für die unternehmerische Praxis bedeutet der Beschluss eine deutliche Aufforderung zu präziser Vertragsgestaltung und sorgfältiger Dokumentation. Kleine und mittlere Unternehmen, Onlinehändler oder auch Spezialbranchen wie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die ihre Warenströme zunehmend europaweit organisieren, müssen sicherstellen, dass bei Lieferungen aus dem Ausland über ein deutsches Lager die umsatzsteuerliche Behandlung von Anfang an korrekt festgelegt wird. Liegt beim Transportbeginn noch kein feststehender Abnehmer vor, entsteht nach den nunmehr gefestigten Grundsätzen ein innergemeinschaftliches Verbringen, das zu einem steuerpflichtigen Umsatz im Inland führt. Unternehmen tragen damit ein erhöhtes Risiko doppelter Steuerbelastung, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung zu Unrecht angenommen wird.

Gerade Onlinehändler und Handelsgesellschaften, die mit europäischen Zentrallagern arbeiten, trifft die Bedeutung dieser Entscheidung unmittelbar. Sie müssen prüfen, ob ihr Lieferprozess tatsächlich der Abnehmerdefinition der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entspricht. Andernfalls droht eine nachträgliche Umsatzsteuerfestsetzung samt Zinsfolgen. Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die medizinische Güter aus anderen EU-Staaten beziehen und in inländischen Lagern zwischenspeichern, ergibt sich ebenfalls Handlungsbedarf, da Fehleinstufungen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können. Steuerberatende sollten betroffene Unternehmen bei der Vertragsgestaltung und der formellen Dokumentation der Erwerberstellung unterstützen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stärkt insoweit die Bedeutung eines verlässlichen Nachweis- und Kontrollsystems zur Sicherstellung der Steuerfreiheit von EU-Lieferungen.

Auch für Finanzinstitutionen ergibt sich aus der Entscheidung eine wichtige Klarstellung im Hinblick auf die Bewertung von steuerlichen Risiken in grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen. Wo bisher eine gewisse Unsicherheit bestand, wann eine Versendung steuerlich dem inländischen oder dem ausländischen Lieferort zuzuordnen ist, sorgt der Beschluss für Rechtssicherheit. Unternehmensgruppen mit internationalen Warenströmen können sich daher künftig stärker an verbindlichen Prüfschemata orientieren, um steuerliche Risiken zu vermeiden und Compliance-Prozesse zu optimieren.

Ausblick und Bedeutung für die betriebliche Praxis

Die Klarstellung des Bundesfinanzhofs festigt den unionskonformen Rahmen der Umsatzsteuer für Lieferungen über inländische Lager. Unternehmen sind gut beraten, ihre innergemeinschaftlichen Lieferketten juristisch und organisatorisch zu prüfen, um steuerliche Risiken rechtzeitig zu erkennen. Die Entscheidung zeigt erneut, dass nicht nur der wirtschaftliche Ablauf, sondern der rechtliche Zeitpunkt der Zuordnung von Lieferungen maßgeblich ist. Transparente Liefervereinbarungen, eindeutige Warenflussdokumentationen und ein aktives Risikomanagement sind unerlässlich, um unerwartete Umsatzsteuernachforderungen zu vermeiden. Für kleine und mittelständische Unternehmen eröffnet sich zugleich die Chance, ihre Prozesse zu digitalisieren und steuerlich effizienter zu gestalten. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen unterschiedlichster Branchen – von kleinen Familienbetrieben über den mittelständischen Onlinehandel bis zu spezialisierten Pflegeeinrichtungen – bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Umsetzung digitaler Lösungen, die nachhaltig Kosten und Verwaltungsaufwand reduzieren.

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