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Recht

Lieferkettenrecht: Vereinfachte EU-Vorgaben für kleine Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neue EU-Vorgaben zur Entwaldungsverordnung

Die Europäische Kommission hat mit dem jüngsten Änderungsvorschlag zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten eine wichtige Anpassung für Unternehmen in der Europäischen Union vorgestellt. Ziel ist eine Entlastung insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, die bisher unter den aufwendigen Nachweis- und Meldepflichten litten. Die sogenannte Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten verpflichtet Marktteilnehmer, sicherzustellen, dass bestimmte Agrar- und Holzprodukte nur aus Quellen stammen, die keine Entwaldung oder Waldschädigung verursacht haben. Damit dient die Regelung der Transparenz und Nachhaltigkeit globaler Lieferketten, birgt aber gleichzeitig erhebliche administrative Vorgaben, die gerade für kleine Betriebe schwer umsetzbar waren.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen möchte die EU-Kommission eine praxisgerechtere Anwendung erreichen. Der Schwerpunkt liegt auf Vereinfachung, Digitalisierung und einer deutlicheren Differenzierung der Pflichten je nach Unternehmensgröße und Position innerhalb der Lieferkette. Unternehmen, insbesondere solche mit geringem administrativen Aufwand oder begrenzten personellen Ressourcen, sollen künftig effizienter und zugleich rechtskonform agieren können.

Neue Kategorien und vereinfachte Erklärungspflichten

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung zweier zusätzlicher Kategorien: der nachgelagerten Marktteilnehmer und der sogenannten primären Kleinst- und Kleinunternehmen. Erstere umfassen Betriebe, die Produkte in Verkehr bringen oder exportieren, welche bereits im Rahmen anderer Lieferkettenverfahren geprüft wurden. Für diese Unternehmen entfällt künftig die Pflicht zur eigenen Sorgfaltserklärung. Das bedeutet, sie können auf bestehende Nachweise zurückgreifen, sofern eine frühere Stufe der Lieferkette die erforderliche Sorgfaltspflicht vollständig erfüllt hat.

Für kleine landwirtschaftliche Erzeugerinnen und Erzeuger, kleine Holzverarbeitungsbetriebe oder Handelsunternehmen gilt künftig eine vereinfachte Erklärungspflicht. Diese einmalige Erklärung wird in einem zentralen Informationssystem hinterlegt, das von der EU bereitgestellt wird. Darin geben die Unternehmen grundlegende Angaben zu ihrer Tätigkeit an, beispielsweise zur Geolokalisierung der Produktionsflächen. Nach erfolgter Registrierung erhalten sie eine Anmeldekennung, die bei allen relevanten Transaktionen angegeben wird. Für kleine und mittlere Betriebe in Risikoländern bleibt zwar die Verpflichtung zur Einhaltung der Verordnung bestehen, doch die administrativen Schritte werden erheblich reduziert.

Die EU-Kommission betont, dass größere Unternehmen weiterhin verpflichtet bleiben, ihre Lieferketten detailliert zu dokumentieren, um Rückverfolgbarkeit und Transparenz zu gewährleisten. Damit bleibt der Druck auf marktbestimmende Akteure bestehen, die als Hauptverantwortliche für nachhaltige Beschaffung gelten. Die kleineren Marktteilnehmer profitieren dieser Anpassung zufolge durch eine klarere Abgrenzung und den Wegfall doppelter Prüfpflichten.

Übergangsfristen und Umsetzungshorizont

Für Kleinst- und Kleinunternehmen ist eine verlängerte Einführungsfrist vorgesehen. Die neuen Verpflichtungen sollen für diese Gruppe erst ab dem 30. Dezember 2026 gelten. Diese verlängerte Übergangszeit soll sicherstellen, dass auch Betriebe ohne umfangreiche Compliance-Abteilungen ausreichend Gelegenheit haben, interne Prozesse anzupassen und notwendige Schulungen durchzuführen. Mittelgroße und große Marktteilnehmer hingegen müssen ihre Umsetzungsschritte bereits bis Ende 2025 abschließen. Für sie ist eine sechsmonatige Schonfrist vorgesehen, während der zwar Hinweise auf Verstöße ausgesprochen, aber noch keine Sanktionen verhängt werden.

Die zeitliche Staffelung der Einführung ist ein wichtiger Schritt, um die Umsetzungskosten im Mittelstand zu minimieren. Sie gibt kleineren Betrieben Planungssicherheit und ermöglicht es, die notwendigen digitalen Schnittstellen mit ihren Lieferpartnern rechtzeitig zu implementieren. Für Branchen wie den Einzelhandel, die Lebensmittel- oder Möbelindustrie oder auch Pflegeeinrichtungen, die in gewissem Umfang Holz- oder Agrarprodukte verwenden, bedeutet dies eine wertvolle Übergangsphase zur strategischen Anpassung ihrer Einkaufs- und Lieferkettenprozesse.

Auswirkungen auf Unternehmenspraxis und Compliance

Die Verordnung verschiebt die Aufmerksamkeit stärker von formalen Nachweisen hin zu naturschutzorientierter Verantwortung in der Wertschöpfungskette. Unternehmen, die die EUDR-Vorgaben erfüllen wollen, sollten jetzt prüfen, inwieweit sie ihre Lieferketten digital abbilden und auf aktuelle Daten zugreifen können. Die Einführung zentraler Informationssysteme erleichtert die Archivierung und Weitergabe von Nachweisen, erfordert aber gleichzeitig eine saubere IT-Struktur und geschulte Mitarbeitende. Gerade für Onlinehändler und Dienstleistungsunternehmen, die globale Zulieferungen integrieren, ist die frühzeitige Anpassung ihrer Systeme entscheidend, um die vollständige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

Die geplante Überprüfung der Verordnung bis 2030 und danach in fünfjährigen Abständen unterstreicht den dynamischen Charakter des Regelwerks. Diese regelmäßigen Evaluierungen sollen sicherstellen, dass der Administrative Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum ökologischen Nutzen steht. Unternehmen sollten daher von Beginn an flexible Prozesse aufbauen, die Erweiterungen oder Anpassungen des EU-Rechtsrahmens ohne größeren Mehraufwand zulassen. Digitalisierung und Automatisierung von Meldeprozessen spielen hierbei eine zentrale Rolle, um Kosten zu senken und die Datenqualität zu sichern.

Wer seine internen Abläufe frühzeitig auf diese Anforderungen vorbereitet, kann nicht nur Bußgelder vermeiden, sondern auch Wettbewerbsvorteile erzielen. Nachhaltig dokumentierte und transparente Lieferketten werden zunehmend als Qualitätsmerkmal von Kunden und Geschäftspartnern wahrgenommen. Somit kann die Umsetzung der neuen Regelungen langfristig auch vertrauensbildend wirken und das Unternehmensimage stärken.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die vorgeschlagenen Änderungen zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Schritt, um die Balance zwischen Nachhaltigkeitszielen und wirtschaftlicher Stabilität gerade für kleine und mittlere Unternehmen zu sichern. Mit der Schaffung vereinfachter Erklärungspflichten, der Verlängerung von Übergangsfristen und der Einführung klarer Verantwortungsstufen innerhalb der Lieferkette schafft die EU-Kommission praktikable Rahmenbedingungen. Unternehmen sollten die Zeit bis zur endgültigen Umsetzung nutzen, um ihre Systeme auf die digitale Einbindung in die EU-Informationsplattform vorzubereiten, Schulungen für Mitarbeitende zu planen und ihre Dokumentationspflichten neu zu strukturieren.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittlere Unternehmen seit vielen Jahren bei der Digitalisierung von Buchhaltungs- und Compliance-Prozessen. Durch gezielte Prozessoptimierung in betriebswirtschaftlichen Abläufen und die Nutzung moderner Technologien helfen wir unseren Mandanten, regulatorische Anforderungen effizient zu erfüllen und gleichzeitig erhebliche Kosten zu sparen.

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