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Einkommensteuer

Liebhaberei bei Nebentätigkeit: Verluste steuerlich nutzen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Liebhaberei bei Nebentätigkeit: Sachverhalt, Verluste und Regelungshintergrund

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 21.04.2026, VIII R 26/23, die steuerliche Einordnung einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Steuerberatung präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob wiederkehrende geringe Verluste aus einer freiberuflichen Nebentätigkeit noch als steuerlich relevante negative Einkünfte anzuerkennen sind oder ob bereits sogenannte Liebhaberei vorliegt. Liebhaberei bedeutet im Einkommensteuerrecht, dass eine Tätigkeit nicht mit der Absicht betrieben wird, auf Dauer einen wirtschaftlichen Gesamtgewinn zu erzielen. Fehlt diese Gewinnerzielungsabsicht, bleiben Verluste steuerlich außer Ansatz.

Im entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige hauptberuflich angestellt und daneben seit Jahren selbständig als Syndikus-Steuerberater tätig. Die Nebentätigkeit erwirtschaftete über einen langen Zeitraum ausschließlich kleine Verluste. Im Streitjahr belief sich der Verlust auf 357 Euro. Auch die Vorjahre waren verlustbehaftet, insgesamt jedoch nur in überschaubarer Höhe. Der Steuerpflichtige machte geltend, dass er bis zu seiner Pensionierung aus nachvollziehbaren Zeitgründen keine Maßnahmen zur deutlichen Ausweitung der Rentabilität ergreifen werde. Für die Zeit danach prognostizierte er jedoch jährliche Gewinne, mit denen die bis dahin aufgelaufenen Gesamtverluste innerhalb weniger Jahre ausgeglichen werden könnten.

Der Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist für viele kleine Unternehmen, Freiberufler, Onlinehändler mit Nebentätigkeiten sowie spezialisierte Berufsgruppen wie beratungsnahe Dienstleister, Ärzte oder Betreiber von Pflegeeinrichtungen mit zusätzlichen freiberuflichen Einkunftsquellen besonders relevant. Gerade wenn eine Tätigkeit zunächst neben dem Hauptberuf oder neben einem operativ stark fordernden Unternehmensalltag betrieben wird, entstehen häufig Anlaufverluste oder dauerhaft geringe Fehlbeträge. Das Finanzamt prüft in solchen Fällen regelmäßig, ob tatsächlich eine einkommensteuerlich relevante Betätigung vorliegt oder ob private Motive überwiegen.

Die Entscheidung ist deshalb bedeutsam, weil sie zeigt, dass langjährige Verluste nicht automatisch zur Annahme von Liebhaberei führen. Maßgeblich bleibt vielmehr eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Das ist für Unternehmerinnen und Unternehmer wichtig, die eine fachlich eng mit ihrer Haupttätigkeit verbundene Nebentätigkeit ausüben und diese zunächst nur in begrenztem Umfang wirtschaftlich nutzen können.

Gewinnerzielungsabsicht und Totalgewinnprognose: Warum die Verluste anerkannt wurden

Der Bundesfinanzhof bestätigt zunächst einen zentralen Grundsatz des Einkommensteuerrechts: Auch bei selbständiger Arbeit ist eine Tätigkeit nur dann steuerlich relevant, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Gewinnerzielungsabsicht ist die auf Dauer gerichtete Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen. Ein Totalgewinn ist das positive Gesamtergebnis über die gesamte Dauer der Betätigung hinweg, also nicht nur das Ergebnis einzelner Jahre.

Für freie Berufe wie die Steuerberatung spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dieser Erfahrungssatz ist nach neuerer Rechtsprechung aber weniger stark als früher. Entscheidend ist heute stärker, ob die Tätigkeit nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer tatsächlichen Führung objektiv geeignet ist, nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften und ob der Steuerpflichtige auf anhaltende Verluste angemessen reagiert.

Im vorliegenden Fall sah der Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts als tragfähig an. Dabei spielte eine wesentliche Rolle, dass die Verluste über Jahre zwar dauerhaft, aber objektiv gering waren. Nach Auffassung des Gerichts durfte das Finanzgericht daraus schließen, dass der steuerliche Vorteil aus der Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften nur untergeordnete Bedeutung hatte. Allein der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger hohe andere Einkünfte erzielt, reicht also nicht aus, um eine private Verlusttätigkeit anzunehmen.

Ebenso wichtig war die vom Steuerpflichtigen vorgelegte nachvollziehbare Totalgewinnprognose. Der Bundesfinanzhof hat hervorgehoben, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, wonach eine Gewinnprognose zwingend mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden müsse. Wer plausibel darlegt, dass eine nebenberufliche freiberufliche Tätigkeit nach der Pensionierung ausgeweitet werden kann und dann innerhalb weniger Jahre die aufgelaufenen Verluste ausgleicht, kann sich hierauf grundsätzlich berufen. Das ist ein praxisrelevanter Punkt für viele Unternehmer, leitende Angestellte, Spezialisten im Gesundheitswesen und andere Berufsträger, die eine zusätzliche Tätigkeit aus Kapazitätsgründen zunächst nur eingeschränkt verfolgen.

Besonders beachtlich ist auch die Argumentation zur Zumutbarkeit von Rentabilitätsmaßnahmen. Das Gericht hat klargestellt, dass das Unterlassen von Maßnahmen zur Ertragssteigerung nicht automatisch gegen Gewinnerzielungsabsicht spricht. Entscheidend ist, ob solche Maßnahmen im konkreten Zeitraum überhaupt möglich und zumutbar waren. Wenn ein Steuerpflichtiger wegen seiner Haupttätigkeit zeitlich gebunden ist und deshalb eine Expansion vorübergehend vernünftigerweise unterlässt, kann dies steuerlich unschädlich sein.

Schließlich würdigte das Finanzgericht, an dessen Tatsachenfeststellungen der Bundesfinanzhof weitgehend gebunden ist, die enge fachliche Verzahnung zwischen Nebentätigkeit und Hauptberuf. Die selbständige Beratungstätigkeit diente nach den Feststellungen auch dazu, praktische Erfahrungen für die Entwicklung von Kanzleisoftware im Hauptberuf zu gewinnen. Diese erwerbsbezogene Verknüpfung sprach gegen die Annahme rein privater Motive. Genau dieser Gesichtspunkt kann auch in anderen Branchen entscheidend sein, etwa wenn ein Onlinehändler eine zusätzliche Beratungstätigkeit zur Optimierung seines Sortiments betreibt oder wenn ein spezialisiertes Unternehmen, ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung ergänzende Dienstleistungen testet, die zugleich Know how für den Hauptbetrieb schaffen.

Steuerliche Folgen für kleine Unternehmen, Mittelstand und spezialisierte Betriebe

Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen liegt der praktische Nutzen der Entscheidung vor allem darin, dass die Beurteilung von Verlusten aus Nebentätigkeiten differenziert erfolgen muss. Wer neben dem Kerngeschäft eine freiberufliche, beratende oder sonstige selbständige Tätigkeit betreibt, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass wiederkehrende geringe Verluste steuerlich verloren sind. Ebenso sollte aber niemand erwarten, dass jede Verlustphase akzeptiert wird. Es kommt darauf an, die wirtschaftliche Zielrichtung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Gerade im Mittelstand entstehen häufig Konstellationen, in denen Geschäftsführende oder leitende Mitarbeitende zusätzlich selbständig tätig sind, etwa in der Beratung, Schulung, Softwareentwicklung oder fachlichen Begleitung. Wenn diese Nebentätigkeit eng mit der Haupttätigkeit verbunden ist, kann dies ein starkes Indiz für eine erwerbswirtschaftliche Motivation sein. Für Onlinehändler kann das etwa gelten, wenn eine begleitende Beratungsleistung Markterfahrung liefert. Für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser kann es relevant sein, wenn medizinische oder organisatorische Nebenleistungen fachlich mit dem Hauptbetrieb verknüpft sind und später ausgebaut werden sollen.

Wichtig ist in der Praxis eine belastbare Prognose. Unternehmen und Freiberufler sollten darlegen können, warum Verluste derzeit entstehen, weshalb eine sofortige Rentabilitätssteigerung nicht sinnvoll oder nicht zumutbar ist und ab welchem Zeitpunkt mit einem positiven Gesamtergebnis gerechnet wird. Diese Prognose muss nicht mathematisch perfekt sein, sie sollte aber in sich schlüssig und tatsächlich umsetzbar sein. Besonders überzeugend sind nachvollziehbare Annahmen zu künftigen Mandaten, Preisen, Kapazitäten und zur zeitlichen Verfügbarkeit nach organisatorischen Veränderungen oder nach dem Ausscheiden aus einer Haupttätigkeit.

Daneben ist die absolute Höhe der Verluste von erheblicher Bedeutung. Die Entscheidung zeigt, dass kleine jährliche Fehlbeträge anders zu bewerten sein können als dauerhaft erhebliche Verluste. Wer nur geringe Verluste geltend macht, reduziert das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine bloße Steuersparabsicht unterstellt. Dennoch sollte auch bei kleinen Beträgen die betriebliche Veranlassung der Ausgaben sauber nachgewiesen werden. Das gilt besonders für Kammerbeiträge, Versicherungen, Telekommunikation, Softwarekosten oder Fortbildungskosten.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist die Entscheidung ein Hinweis darauf, dass Liebhabereifälle nicht schematisch behandelt werden dürfen. In der Beratungspraxis sollten die tatsächlichen Rahmenbedingungen des Mandanten sorgfältig aufgearbeitet werden. Im Finanzierungskontext kann die Entscheidung zudem zeigen, dass vorübergehend unrentable Nebensegmente nicht zwingend wirtschaftlich bedeutungslos sind, wenn ein plausibler späterer Ergebnisbeitrag zu erwarten ist.

Liebhaberei vermeiden: Was aus der Entscheidung jetzt folgt

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.04.2026, VIII R 26/23, stärkt die Einzelfallbetrachtung bei der Abgrenzung zwischen steuerlich anzuerkennender Nebentätigkeit und Liebhaberei. Dauerhafte Verluste sind ein gewichtiges Warnsignal, aber kein Automatismus. Wenn die Verluste gering sind, eine nachvollziehbare Totalgewinnprognose vorliegt, vorübergehend keine zumutbaren Rentabilitätsmaßnahmen möglich sind und die Tätigkeit erwerbsbezogen in eine Haupttätigkeit eingebunden ist, können negative Einkünfte weiterhin steuerlich anzuerkennen sein.

Für kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe, Onlinehändler sowie spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser bedeutet das vor allem eines: Die wirtschaftliche Logik einer Nebentätigkeit muss dokumentiert und steuerlich sauber aufbereitet werden. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei nicht nur steuerlich, sondern mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Gerade durch effiziente digitale Abläufe und klare Strukturen lassen sich Nachweissicherheit, Beratungseffizienz und häufig auch erhebliche Kostenersparungen im Mittelstand nachhaltig verbessern.

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