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Recht

Lichtimmissionen und Eigenschutz: Abwägung von Nachbarrechten im Fokus

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Hintergrund von Lichtimmissionen und Nachbarstreitigkeiten

Lichtimmissionen, also Einwirkungen durch künstliche Lichtquellen auf fremde Grundstücke, gewinnen in der zivilrechtlichen Praxis zunehmend an Bedeutung. Diese Fälle bewegen sich stets im Spannungsfeld zwischen dem Eigentumsrecht nach § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Regelungen des § 906, der den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Nachbarn herstellt. Nach § 906 muss der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen vom Nachbargrundstück dulden, wenn diese die Benutzung des eigenen Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen oder ortsüblich sind. Wann allerdings eine Beeinträchtigung als wesentlich anzusehen ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab und bietet regelmäßig Raum für gerichtliche Auseinandersetzungen.

In einem aktuellen Fall hatte sich das Landgericht Köln im Beschluss vom 11. September 2025, Az. 6 S 24/25, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Lichtimmissionen eines Bewegungsstrahlers auf das Nachbargrundstück eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen. Ausgangspunkt war ein Streit zwischen zwei Grundstückseigentümern, bei dem der Kläger geltend machte, das vom benachbarten Mehrfamilienhaus ausgehende Licht dringe in die Schlafzimmer seines Wohnhauses ein und störe den Schlaf seiner mit ihm wohnenden Mutter erheblich.

Abwägung der Eigentumsrechte und Bedeutung des Eigenschutzes

Das Gericht hatte dabei zu bestimmen, ob der Strahler, der mit einem Bewegungsmelder ausgestattet war und bei Wahrnehmung einer Bewegung für etwa 90 Sekunden aufleuchtete, eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 darstellte. Das Amtsgericht Köln hatte zuvor festgestellt, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung zwar objektiv vorliege, diese aber aufgrund der Kürze der Lichtdauer sowie der Möglichkeit zum Eigenschutz nicht als wesentlich einzustufen sei. Das Landgericht Köln schloss sich dieser Ansicht in seinem Beschluss vollumfänglich an. Es stellte klar, dass es im Rahmen der Interessenabwägung darauf ankomme, ob eine zumutbare Schutzmaßnahme ergriffen werden kann, ohne dass dadurch die Wohnqualität unzumutbar eingeschränkt werde.

Besondere Relevanz hatte dabei die Frage, ob der Kläger einfache Verdunkelungsmaßnahmen hätte treffen können. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger keine Gardinen oder Rollläden angebracht hatte, obwohl dies ohne größeren Aufwand möglich gewesen wäre. Nach Auffassung der Kammer könne von einem Eigentümer erwartet werden, dass er solche zumutbaren Maßnahmen ergreift, bevor er Unterlassungsansprüche geltend macht. Der sogenannte Eigenschutz, also die Pflicht, selbst in angemessener Weise zur Minderung einer Beeinträchtigung beizutragen, ist nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig in die Abwägung einzubeziehen. Daher wurde die Berufung des Klägers gemäß § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Praktische Relevanz für Immobilieneigentümer und Unternehmen

Der Fall zeigt praxisnah, wie Gerichte bei Nachbarstreitigkeiten über Lichtimmissionen abwägen und welche Maßstäbe sie anlegen. Entscheidend ist, dass weder die subjektive Empfindung noch eine allgemeine Erwartungshaltung ausschlaggebend sind, sondern das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“. Dieses juristische Leitbild wird herangezogen, um einen objektiven Maßstab zu schaffen, der unvernünftige oder überzogene Ansprüche ausschließt. Für Eigentümer, Vermieter und auch Unternehmen, die etwa Beleuchtungen an Betriebsgebäuden betreiben, ist dieses Urteil von großer Bedeutung. Beleuchtungssysteme auf Parkplätzen, Sicherheitsstrahler oder Werbetafeln können potenziell ähnliche Konflikte auslösen. Wer hier vorsorglich auf blendarme Beleuchtung und geeignete Ausrichtung achtet, reduziert nicht nur das Risiko von Auseinandersetzungen, sondern stärkt das nachbarschaftliche Verhältnis und erhöht die Akzeptanz des eigenen Betriebsstandorts.

Für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die aus Sicherheitsgründen Nachtbeleuchtung benötigen, ergeben sich zusätzliche Herausforderungen. Hier ist es wichtig, die Interessen der Anwohner zu berücksichtigen, zum Beispiel durch Bewegungsmelder mit geringer Reichweite, festgelegte Abschaltzeiten oder durch bauliche Abschirmungen. Damit kann der Spagat zwischen Sicherheit und Rücksichtnahme gelingen. Onlinehändler, die Warenlager oder Logistikzentren betreiben, befinden sich zunehmend in Mischgebieten, wo Nachbarschaftsabstände kleiner sind. Eine vorausschauende Planung der Außenbeleuchtung unter Berücksichtigung solcher rechtlichen Vorgaben kann spätere Konflikte vermeiden.

Fazit und Ausblick

Die Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, dass bei Lichtimmissionen im Rahmen von Nachbarstreitigkeiten nicht jede objektive Beeinträchtigung als wesentlich einzustufen ist. Vielmehr kommt es auf eine sorgfältige Einzelfallabwägung an, bei der sowohl technische als auch menschliche Zumutbarkeiten berücksichtigt werden. Eigentümer können sich also nicht allein auf eine abstrakte Eigentumsstörung berufen, sondern müssen zunächst prüfen, ob eine einfache, sozialadäquate Maßnahme zur Abhilfe möglich ist. Dies folgt dem allgemeinen Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, das das deutsche Zivilrecht beim nachbarschaftlichen Zusammenleben prägt. Zugleich verdeutlicht das Urteil, dass Richterinnen und Richter zunehmend Wert auf eine pragmatische, realitätsnahe Konfliktlösung legen, die Eigeninitiative und technische Möglichkeiten der Betroffenen stärker einbezieht.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass vorbeugende Maßnahmen zur Minimierung von Immissionen rechtlich wie wirtschaftlich sinnvoll sind. So lassen sich nicht nur Streitigkeiten vermeiden, sondern auch Kosten durch gerichtliche Verfahren oder bauliche Nachbesserungen einsparen. Es empfiehlt sich zudem, interne Prüfprozesse einzuführen, mit denen regelmäßige Bewertungen der Beleuchtungssituation im Betriebsumfeld vorgenommen werden. Hierbei können wir als Kanzlei Unternehmen jeder Größe unterstützen. Unser Schwerpunkt liegt auf der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der umfassenden Digitalisierung betrieblicher Abläufe. Wir betreuen kleine und mittlere Unternehmen bei der Umsetzung rechtssicherer, effizienter Strukturen und helfen, durch digitale Lösungen Zeit und Kosten einzusparen.

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