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Sozialrecht

Kurzarbeitergeld und echte Beschäftigung: Risiken für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Keine Leistung ohne echte Beschäftigung

Das Kurzarbeitergeld ist ein zentrales Instrument der Arbeitsförderung, um bei vorübergehendem Arbeitsausfall betriebliche Strukturen und Arbeitsverhältnisse zu sichern. Anspruchsgrundlage ist § 95 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch, der vorsieht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten, wenn sie einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall erleiden und die betrieblichen wie persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Kurzarbeitergeld selbst beantragt der Arbeitgeber im eigenen Namen bei der Bundesagentur für Arbeit. Diese Konstruktion setzt zwingend voraus, dass ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis gegeben ist. Das Hessische Landessozialgericht hat nun mit Urteil vom 21. November 2025 (Az. L 7 AL 5/23) klargestellt, dass bei einem Scheinarbeitsverhältnis kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Damit wird die Linie der Arbeitsgerichte gefestigt, dass nur echte, ernsthaft gelebte Arbeitsverhältnisse förderfähig sind.

Abgrenzung zwischen echtem und Scheinarbeitsverhältnis

Ein Scheinarbeitsverhältnis liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarten Erklärungen nur zum Schein abgegeben werden. § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass eine Willenserklärung, die nur zum Schein abgegeben wird, nichtig ist. In der Praxis betrifft dies insbesondere Konstellationen, in denen sogenannte Arbeitnehmerverhältnisse lediglich begründet werden, um sozialversicherungsrechtliche oder förderrechtliche Ansprüche zu generieren. Das Gericht bewertete den Fall einer GmbH, die im Zuge der Corona-Pandemie für eine Gesellschafterin Kurzarbeitergeld beanspruchte, kritisch, da das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis wirtschaftlich und tatsächlich nicht gelebt wurde. Entscheidend war, dass keine ausreichenden Umsätze vorhanden waren, um das vereinbarte Gehalt realistisch zu zahlen. Zudem lagen Anzeichen vor, dass die tatsächliche Arbeitsaufnahme erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Kurzarbeitergeldbezug bereits begonnen hatte. Aus solchen Umständen schließen die Gerichte typischerweise, dass kein ernsthaft gewolltes Beschäftigungsverhältnis besteht.

Praktische Folgen für Arbeitgeber und Steuerberatende

Für Unternehmen, insbesondere kleinere und mittlere Betriebe, ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. In Krisenzeiten, wie während der Pandemie, greifen viele Unternehmen auf das Instrument der Kurzarbeit zurück, um Liquidität zu sichern und Personal zu halten. Wer dabei Beschäftigungsverhältnisse konstruiert, um in den Genuss von Kurzarbeitergeld zu gelangen, handelt nicht nur rechtswidrig, sondern riskiert strafrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Anspruchsvoraussetzungen zunehmend streng. Eine rückwirkende Prüfung der tatsächlichen Tätigkeit, die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens und die Höhe der gezahlten Vergütungen gehören heute zum Standard. Für Steuerberatende in der laufenden Unternehmensbetreuung bedeutet dies erhöhte Aufmerksamkeit bei der Dokumentation und rechtlichen Bewertung von Mitarbeiterverträgen.

Unternehmen, die ihre Geschäftsführung oder Gesellschafter vertraglich als Arbeitnehmer beschäftigen, müssen darauf achten, dass diese vertragliche Gestaltung auch tatsächlich umgesetzt wird. Eine bloße Anmeldung zur Sozialversicherung reicht nicht aus, wenn keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht oder das Entgelt nicht marktüblich ist. Sozialrechtlich relevant ist dabei stets die tatsächliche Durchführung des Vertrags, nicht allein dessen formaler Inhalt. Daher sollte auch bei internen Gesellschaftsstrukturen geprüft werden, ob die Anstellungsverhältnisse wirtschaftlich und arbeitnehmerähnlich ausgestaltet sind. Die besagte Entscheidung macht deutlich, dass die Arbeitsgerichte eine wirtschaftlich realistische Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses fordern und insbesondere bei familiären oder gesellschafterbezogenen Anstellungen hinsehen, ob dem Arbeitsvertrag eine echte Arbeitsleistung zugrunde liegt.

Gestaltungssicherheit und Fazit für die Praxis

Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht, dass das Vertrauen in rechtliche Gestaltungen im Bereich der Arbeitsförderung an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass Anstellungsverhältnisse stets mit wirtschaftlicher Substanz unterlegt sind. Jeder Arbeitsvertrag, der Grundlage eines Leistungsanspruchs nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sein soll, muss den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Ein einmal eingereichter Antrag auf Kurzarbeitergeld kann noch Jahre später überprüft und rückabgewickelt werden, wenn sich herausstellt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht ernsthaft gewollt war. Dies gilt umso mehr bei Geschäftsführungsanstellungen oder Angehörigenverhältnissen, wo regelmäßig eine genaue Prüfung erfolgt. Eine transparente Lohnbuchhaltung und eine saubere Dokumentation der Tätigkeit sind daher unerlässlich, um im Prüfungsfall die Echtheit der Beschäftigung nachweisen zu können.

Für Steuerberatungskanzleien bietet sich die Möglichkeit, ihre Mandanten frühzeitig auf Risiken bei der Beantragung von Leistungen der Arbeitsförderung hinzuweisen und rechtssichere Strukturen zu schaffen. Gerade im Mittelstand können durch eine konsequent digitalisierte Buchhaltung und optimierte Prozesse Missverständnisse gegenüber den Arbeitsagenturen vermieden werden. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung solcher Prozesse, insbesondere bei der Digitalisierung administrativer Abläufe in der Buchhaltung, wodurch nachhaltige Effizienz- und Kostenvorteile entstehen. Wir begleiten Mandanten verschiedenster Branchen auf dem Weg zu einer rechtssicheren und zukunftsfähigen Gestaltung ihrer Unternehmensprozesse.

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