Einordnung der Einkünfte aus Krypto-Lending im Steuerrecht
Die zunehmende Nutzung von Kryptowährungen im Unternehmenskontext wirft neue steuerliche Fragen auf, insbesondere wenn es um innovative Finanzierungsformen wie das sogenannte Krypto-Lending geht. Beim Krypto-Lending stellen Inhaber von Kryptowerten – etwa Bitcoins – ihre digitalen Vermögenswerte für einen bestimmten Zeitraum Dritten zur Verfügung und erhalten hierfür eine vereinbarte Vergütung. Diese Praxis ähnelt wirtschaftlich betrachtet der Darlehensvergabe, rechtlich stellt sie jedoch eine eigenständige Erscheinung dar, die im geltenden Steuerrecht gesondert zu betrachten ist. Das Finanzgericht Köln hat hierzu mit Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmerinnen und Unternehmer mit digitalen Investments erhebliche Bedeutung hat.
Das Gericht stellte klar, dass Einkünfte aus dem Krypto-Lending keine Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz sind. Kapitalerträge im steuerlichen Sinne setzen voraus, dass eine Kapitalforderung auf Geld gerichtet ist, also eine Rückzahlung oder Verzinsung in gesetzlicher Währung vereinbart wurde. Bei Kryptowerten wie Bitcoin ist dies nicht der Fall, da es sich dabei nicht um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Die Rückzahlung und Vergütung erfolgt regelmäßig in Kryptowährung, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion zwar Ähnlichkeiten mit Geld aufweist, rechtlich jedoch als immaterielles Wirtschaftsgut gilt.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Investoren
Diese Unterscheidung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Während Kapitalerträge grundsätzlich der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterliegen, werden sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert. Für viele Steuerpflichtige, insbesondere solche mit höheren Gesamteinkünften, kann dies zu einer spürbaren Mehrbelastung führen. Bei kleineren Unternehmen oder Einzelunternehmern, die in Kryptowährungen investieren, kann die steuerliche Belastung je nach persönlichem Steuersatz jedoch auch geringer ausfallen. Entscheidend ist stets die konkrete steuerliche Situation des Betriebs und dessen Gesamteinkünfte.
Das Finanzgericht Köln begründete seine Entscheidung damit, dass beim Krypto-Lending keine auf Geld lautende Kapitalforderung übertragen wird. Trotz der wachsenden Akzeptanz von Bitcoin als Zahlungsmittel sei eine Gleichstellung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln noch nicht gegeben. Daraus folgt, dass Entgelte aus der Überlassung von Bitcoin und anderen Kryptowerten nicht als Zinserträge, sondern als sonstige Einkünfte einzuordnen sind. Diese Differenzierung ist für kleine und mittlere Unternehmen besonders relevant, wenn diese etwa überschüssige Liquidität digital investieren oder neue Ertragsquellen über Lending-Plattformen erschließen wollen.
Relevanz für Buchhaltung und steuerliche Gestaltung
Aus bilanzieller Perspektive sollten die Erträge aus Krypto-Lending sorgfältig dokumentiert und separat ausgewiesen werden. Gerade für mittelständische Betriebe mit digitaler Vermögensstrategie empfiehlt es sich, eine klare Trennung zwischen handelsrechtlicher Bewertung und steuerpflichtigem Ertrag vorzunehmen. Kryptowährungen sind als immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln, deren Anschaffungskosten im Falle von Veräußerungsvorgängen relevant werden, für Erträge aus Überlassungen jedoch nicht unmittelbar ausschlaggebend sind. Für Steuerberaterinnen und Buchhaltungsverantwortliche ergibt sich hier die Notwendigkeit, präzise Aufzeichnungen über jede Transaktion zu führen – einschließlich des Zeitpunkts der Überlassung, der Laufzeit und der Höhe der in Kryptowährung erhaltenen Vergütung.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage der Umrechnung in Euro. Die Besteuerung erfolgt stets in der gesetzlichen Währung. Daher ist der Wert der erhaltenen Bitcoins zum Zeitpunkt des Zuflusses in Euro umzurechnen. Schwankungen des Wechselkurses zwischen Zufluss und Veräußerung können zu weiteren steuerlichen Vorgängen führen, deren getrennte Erfassung wichtig ist. Hier spielt die Dokumentationsqualität eine entscheidende Rolle, um spätere Nachfragen der Finanzverwaltung transparent beantworten zu können.
Ausblick und Handlungsempfehlungen für die Praxis
Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig, da eine Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 anhängig ist. Sollte der Bundesfinanzhof die Auffassung der Kölner Richter bestätigen, wäre dies ein deutliches Signal für alle Marktteilnehmer, dass Erträge aus Krypto-Lending dauerhaft dem individuellen Steuersatz unterliegen. Für Unternehmen, insbesondere im Bereich der digitalen Wirtschaft, der Pflege oder im stationären Handel, die zunehmend auch in Kryptowährungen investieren, bedeutet dies einen erhöhten Bedarf an steuerlicher Planung und Prozessoptimierung.
Zur Minimierung steuerlicher Risiken ist eine frühzeitige Abstimmung mit der Steuerberatung empfehlenswert. Strategische Überlegungen zur Holding-Struktur, zur Zuordnung von Kryptoinvestitionen zum Betriebs- oder Privatvermögen und zur Wahl geeigneter Plattformen können erhebliche Unterschiede bei der Steuerbelastung erzeugen. Auch für Onlinehändler, die Kryptowährungen als Zahlungsmittel akzeptieren, gewinnt die steuerlich korrekte Abbildung von Lending-Erträgen zunehmend an Bedeutung. Eine proaktive und digital unterstützte Buchhaltung erleichtert hier nicht nur die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen, sondern schafft zugleich Transparenz und wirtschaftliche Planungssicherheit.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die aktuelle Entwicklung die Notwendigkeit verdeutlicht, digitale Finanztransaktionen in die bestehende steuerliche Systematik sauber einzubetten. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Prozesse in der Buchhaltung zu digitalisieren und steuerliche Pflichten effizient zu erfüllen. Durch unsere Spezialisierung auf Prozessoptimierung und Digitalisierung erzielen wir für unsere Mandanten nachhaltige Kostenvorteile und schaffen Strukturen, die langfristig Stabilität und Wachstum ermöglichen.
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