Kostenaufklärung in der Zahnarztpraxis bei Privatleistungen
Für Zahnarztpraxen und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen ist eine rechtssichere Kostenkommunikation nicht nur eine Frage guter Patientenbeziehung, sondern ein entscheidender Faktor für die Durchsetzbarkeit von Honorarforderungen. Gerade implantologische Behandlungen einschließlich vorbereitender Maßnahmen werden regelmäßig nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung getragen und sind damit typischerweise vom Patienten privat zu vergüten. Kommt es später zum Streit über die Rechnung, rückt die Frage in den Mittelpunkt, ob die Patientin oder der Patient rechtzeitig und ausreichend über die voraussichtlichen Kosten und den Charakter als Privatleistung aufgeklärt wurde.
Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 21.03.2024 (Az. 14 S 81/23, rechtskräftig) macht deutlich, welche Leitplanken in der Praxis gelten. Das Gericht hat eine Patientin zur Zahlung einer Honorarforderung verurteilt und dabei hervorgehoben, dass eine Befreiung von der Zahlungspflicht wegen angeblich mangelhafter Kostenaufklärung nur in Betracht kommt, wenn der Patient die Pflichtverletzung auch nachweisen kann. Für Praxen ist daran besonders praxisrelevant, dass nicht allein das Vorbringen, man habe die Privatliquidation nicht verstanden oder mit einer Kostenübernahme gerechnet, ausreicht. Entscheidend sind vielmehr belastbare Dokumentation, nachvollziehbare Vereinbarungen und eine konsistente Kommunikation, die später auch beweisfest dargestellt werden kann.
Rechtsrahmen: Vergütungspflicht und Informationspflichten
Rechtlich knüpft die Vergütungspflicht im Behandlungsverhältnis an das Bürgerliche Gesetzbuch an. Nach Bürgerliches Gesetzbuch schuldet der Patient eine Vergütung, wenn die Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt ist. Für implantologische Leistungen ist zudem sozialrechtlich ein klarer Grundsatz vorgegeben: Nach Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gehören Implantate grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Kostenübernahme kommt nur in seltenen Ausnahmeindikationen in besonders schweren Fällen in Betracht. Für die zahnärztliche Praxis bedeutet das, dass bei Implantatversorgungen die Annahme einer privaten Vergütung der Regelfall ist und die Erwartung einer vollständigen Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung regelmäßig nicht tragfähig ist.
Parallel dazu steht eine spezifische Informationspflicht, die im Bürgerliches Gesetzbuch geregelt ist. Der Behandler muss den Patienten in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren, wenn eine Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Textform bedeutet, dass die Erklärung in einer lesbaren Form abgegeben werden muss, die den Erklärenden erkennen lässt, ohne dass eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. In der Praxis wird diese Pflicht typischerweise durch schriftliche Honorar- oder Gebührenvereinbarungen sowie durch nachvollziehbare Kosteninformationen erfüllt, die dem Patienten vor oder spätestens zu Beginn der Behandlung zur Verfügung gestellt werden.
Wichtig ist dabei die juristische Einordnung der Rechtsfolgen: Eine Verletzung dieser Informationspflicht führt nicht automatisch dazu, dass der Vergütungsanspruch entfällt. Sie kann jedoch einen Schadensersatzanspruch auslösen, der im Ergebnis dazu führen kann, dass der Patient von der Honorarforderung ganz oder teilweise freigestellt wird. Für die Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen ist daher die Beweisfrage zentral. Das Landgericht Lübeck stellt klar, dass der Patient die mangelhafte Kostenaufklärung, auf die er sich zur Abwehr der Zahlungspflicht beruft, beweisen muss.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet: Beweislast und Dokumentation
Im entschiedenen Fall verlangte eine Zahnarztpraxis die Zahlung von 752,71 Euro für Leistungen im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung. Die Patientin war gesetzlich krankenversichert und verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begründung, sie sei nicht ausreichend über die entstehenden Kosten und darüber informiert worden, dass es sich um Privatleistungen handele. Zusätzlich stellte sie einzelne Positionen in Frage und hielt bestimmte Maßnahmen wie Abdrücke oder Fotos für Kassenleistungen. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, weil das Gericht eine mangelhafte Kostenaufklärung annahm.
In der Berufung hat das Landgericht Lübeck anders entschieden. Ausschlaggebend war, dass es die behandelnde Zahnärztin erneut als Zeugin angehört und die Patientenunterlagen ausgewertet hat. Die Aussagen der Zahnärztin und die schriftlichen Unterlagen, insbesondere Honorar- und Gebührenvereinbarungen, sprachen gegen die Darstellung der Patientin. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht wegen angeblich mangelhafter Aufklärung lehnte das Gericht ab, weil die Patientin die Pflichtverletzung nicht beweisen konnte. Die Patientin wurde zur Zahlung der Honorarforderung zuzüglich Zinsen sowie Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Für die Praxis lassen sich daraus mehrere rechtssichere Leitlinien ableiten, ohne dass es auf Besonderheiten einzelner Behandlungsabläufe ankommt. Zunächst zeigt der Fall, wie stark die gerichtliche Überzeugungsbildung von der Qualität der Dokumentation abhängt. Nicht nur die medizinische Dokumentation, sondern gerade die Unterlagen zur Honorar- und Gebührenbasis sind im Streitfall das Rückgrat der Forderungsdurchsetzung. Ebenso wird deutlich, dass eine konsistente Patientenkommunikation, die sich in Schriftstücken, Vereinbarungen und dem tatsächlichen Ablauf widerspiegelt, die Beweislage maßgeblich prägt.
Gerade für Zahnarztpraxen, Medizinische Versorgungszentren und spezialisierte Leistungserbringer mit hohem Privatanteil ist zudem relevant, dass vorbereitende Maßnahmen im Zusammenhang mit Implantologie häufig mit dem Kernvorwurf des Patienten angegriffen werden, sie seien eigentlich von der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Auch wenn die sozialrechtliche Ausgangslage klar ist, muss die wirtschaftliche Erwartungshaltung des Patienten aktiv gesteuert werden. Das gelingt vor allem dann, wenn vor Behandlungsbeginn transparent gemacht wird, welche Leistungen aus welchem Grund privat liquidiert werden, in welchem Kostenrahmen man sich bewegt und dass eine Kostenerstattung durch Dritte ungesichert ist.
Schließlich wirkt sich die Entscheidung auch auf das Forderungsmanagement aus. Wer vorgerichtlich mahnt, sollte sich bewusst sein, dass im Prozess nicht nur medizinische Fragen, sondern häufig primär die Frage der ordnungsgemäßen Information und deren Nachweis verhandelt wird. Eine strukturierte Ablage der Honorarunterlagen und eine nachvollziehbare Verknüpfung zwischen Behandlungsplan, Kosteninformation und Abrechnung reduzieren das Prozessrisiko und verbessern zugleich die Einigungsfähigkeit im Konfliktfall.
Praxisempfehlungen für Abrechnung, Organisation und Risikominimierung
Aus Sicht der Unternehmenspraxis lohnt es sich, die Kostenaufklärung nicht als isolierten Formalakt zu behandeln, sondern als festen Bestandteil eines stabilen Abrechnungsprozesses. Das beginnt vor der Behandlung mit einer verständlichen, schriftlich fixierten Kosteninformation und setzt sich fort über eine saubere Honorar- oder Gebührenvereinbarung, die den Charakter als Privatleistung klar erkennen lässt. Je früher der Patient eine realistische Kostenerwartung entwickeln kann, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit späterer Einwände, die häufig erst dann entstehen, wenn die Rechnung als Überraschung empfunden wird.
Organisatorisch ist empfehlenswert, die Schnittstelle zwischen Behandlung, Verwaltung und Abrechnung so zu gestalten, dass Informationen nicht nur erteilt, sondern auch belastbar nachweisbar gemacht werden. In der täglichen Praxis bedeutet das, dass Unterlagen vollständig, auffindbar und zeitnah zugeordnet werden. Gerade kleinere Praxen, die neben der medizinischen Leistungserbringung auch das kaufmännische Backoffice stemmen müssen, profitieren davon, wenn wiederkehrende Schritte wie Übergabe der Textform-Information, Einholung von Vereinbarungen und Ablage in einem klaren Workflow verankert sind. Das reduziert Fehler, beschleunigt die Abrechnung und senkt die Außenstände.
Auch für Finanzinstitutionen, die Praxen begleiten, sowie für Steuerberatende ist das Thema relevant, weil Honorarausfälle, Rechtsverfolgungskosten und verzögerte Zahlungseingänge unmittelbar auf Liquidität, Finanzierungsspielräume und Planungssicherheit wirken. Ein rechtssicherer Aufklärungs- und Dokumentationsprozess ist deshalb zugleich ein betriebswirtschaftliches Instrument, das Forderungsausfälle minimieren und die Qualität des Debitorenmanagements verbessern kann.
Fazit: Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 21.03.2024 (Az. 14 S 81/23) stärkt die Position von Zahnarztpraxen bei der Durchsetzung berechtigter Honorare, wenn die Kostenaufklärung in Textform ernst genommen und die Dokumentation sauber geführt wird. Wer Abläufe so aufstellt, dass Information, Vereinbarung und Abrechnung in einem nachvollziehbaren Prozess zusammenlaufen, reduziert Streitpotenzial und erhöht die Beweissicherheit erheblich. Gern unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen und Praxen dabei, ihre buchhalterischen und abrechnungsnahen Prozesse zu digitalisieren und effizienter zu gestalten. Der Fokus liegt dabei auf praxistauglicher Prozessoptimierung in der Buchhaltung, die erfahrungsgemäß spürbare Kostenersparnisse und mehr Transparenz im Alltag ermöglicht.
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