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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften verlängert

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Verlängerung der Steuervergünstigung für Vermietungsgenossenschaften

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Geltungszeitraum der steuerlichen Sonderregelung für Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 Körperschaftsteuergesetz bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Diese Verlängerung erfolgt angesichts des fortdauernden Krieges in der Ukraine und der weiterhin hohen Zahl an Geflüchteten, die in Deutschland Unterkunft suchen. Bereits 2022 wurde durch ein ministerielles Schreiben eine befristete Ausnahmeregelung geschaffen, um die unentgeltliche oder verbilligte Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zu privilegieren. Die Verlängerung bedeutet für betroffene Organisationen und ihre steuerberatenden Partner eine Fortführung der bestehenden Rechtssicherheit sowie der Entlastung in der steuerlichen Behandlung solcher Unterbringungsleistungen.

Rechtsgrundlage und praktische Bedeutung für steuerbegünstigte Körperschaften

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 Körperschaftsteuergesetz sind bestimmte Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine von der Körperschaftsteuer befreit, sofern sie ausschließlich und unmittelbar dem Zweck dienen, ihren Mitgliedern Wohnraum zu verschaffen oder zu erhalten. Die Bereitstellung von Wohnraum für Menschen in akuter Not- oder Hilfssituation, insbesondere für Geflüchtete aus der Ukraine, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Tätigkeit im Rahmen dieser satzungsmäßigen Zwecke angesehen werden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit nicht gewerblich geprägt ist und keine Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht. Die Finanzverwaltung erkennt dabei ausdrücklich an, dass eine zeitweise Überlassung von Räumen an Geflüchtete den gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecken nicht entgegensteht, solange der Charakter der Selbsthilfeeinrichtung gewahrt bleibt.

In der Praxis bedeutet dies vor allem für kleine und mittlere Vermietungsgenossenschaften, aber auch für kommunale Wohnungsunternehmen, dass sie weiterhin flexibel auf akute Unterbringungsbedarfe reagieren können, ohne negative steuerliche Folgen befürchten zu müssen. Gerade im Bereich der sozialen Wohnraumversorgung können so kurzfristige Lösungen geschaffen werden, die gleichzeitig steuerrechtlich abgesichert sind.

Auswirkungen auf Unternehmenspraxis und steuerliche Beratung

Für Genossenschaften, Vereine und ihre steuerlichen Berater stellt die Verlängerung dieser Regelung eine wertvolle Planungssicherheit dar. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die praktischen Herausforderungen der Unterbringung von Geflüchteten in vielen Fällen nur durch Kooperationen zwischen öffentlichen Trägern, gemeinnützigen Organisationen und genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen bewältigt werden konnten. Die Verlängerung ermöglicht es, bestehende Verträge fortzuführen oder neue Projekte auf einer rechtssicheren Basis zu beginnen. Sie erleichtert auch die Kommunikation mit Finanzämtern, da die steuerfreie Behandlung ausdrücklich durch das Ministerium koordiniert und mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt ist.

Steuerberatende sollten gleichwohl darauf achten, dass die tatsächliche Geschäftsführung der begünstigten Einrichtungen konsequent den steuerlichen Vorgaben entspricht. Dazu gehört etwa die strikte Trennung zwischen der genossenschaftlichen Tätigkeit und etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Einnahmen, die nicht aus der Unterbringung gemeinnütziger Zwecke herrühren, sind gesondert zu erfassen und gegebenenfalls steuerpflichtig. Die Dokumentation spielt hierbei eine zentrale Rolle. Eine ordnungsgemäße Buchführung, ergänzt um nachvollziehbare Nachweise über die Art und Dauer der Nutzung der überlassenen Objekte, bildet die Grundlage für eine reibungslose steuerliche Anerkennung im Prüfungsfall.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Verlängerung der steuerlichen Ausnahmeverfügung bis zum 31. Dezember 2026 schafft Kontinuität und Vertrauen in eine politisch wie humanitär notwendige Regelung. Für Vermietungsgenossenschaften, Wohnungsvereine und andere steuerbegünstigte Einrichtungen bleibt damit die Möglichkeit bestehen, gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Steuerberatende sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass diese Regelung nicht automatisch in alle Fälle greift, sondern an klare Voraussetzungen gebunden ist, deren Einhaltung regelmäßig überprüft werden sollte. Zugleich ist die Regelung ein Beispiel dafür, wie Steuerpolitik gezielt soziale und wirtschaftliche Stabilität fördern kann, indem sie steuerliche Hemmnisse abbaut und gemeinwohlorientierte Akteure stärkt.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre steuerlichen und organisatorischen Prozesse so zu gestalten, dass sie rechtssicher, digital und effizient geführt werden. Durch unsere Spezialisierung auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und konsequente Digitalisierung erreichen unsere Mandanten langfristig erhebliche Kostenersparnisse und gewinnen Freiräume für ihre eigentlichen Aufgaben.

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