Neue Rechtssicherheit für Unternehmen bei Wiedereinsetzung in Fristen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. Juli 2025 (Az. I R 6/24) eine Entscheidung von erheblicher Tragweite für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und andere Körperschaftsteuersubjekte getroffen. Im Zentrum steht die Frage, ob bei der Versäumung der Antragsfrist für die Weiteranwendung der früheren Vorschriften über die Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 34 Absatz 14 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die Antwort lautet: ja, sofern die Versäumung der Frist auf Umständen beruht, die als höhere Gewalt einzustufen sind.
Der Streit drehte sich um die Frage, ob eine im Bereich der Wohnungswirtschaft tätige GmbH, die die Antragsfrist im Jahr 2008 versäumt hatte, ihren Antrag nachträglich stellen darf. Nach der damals geltenden Rechtslage konnten nur bestimmte, überwiegend gemeinnützige oder öffentlich-rechtlich beteiligte Körperschaften das Wahlrecht zur Weiteranwendung der alten Körperschaftsteuerregelungen ausüben. Erst durch die legislative Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2022 im Jahressteuergesetz 2024 wurde dieses Antragsrecht auf alle Körperschaften ausgeweitet.
Damit eröffnete sich für zahlreiche Unternehmen – insbesondere GmbHs, Genossenschaften, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie Träger der Daseinsvorsorge – die Möglichkeit, zu prüfen, ob sie trotz Fristablaufs noch Anträge stellen können, sofern sie ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Antragstellung gehindert waren. Der BFH entschied, dass die Wiedereinsetzung auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 110 Absatz 3 Abgabenordnung noch zu gewähren sein kann, wenn die Fristversäumnis auf unabwendbare Umstände zurückgeht, die den Beteiligten die Antragstellung unzumutbar machten.
Auslegung und Begründung der Entscheidung für das Steuerrecht
Die Entscheidung stärkt den Vorrang von Rechtsschutz und materieller Gerechtigkeit gegenüber formalistischen Fristvorschriften. Die Richterinnen und Richter des I. Senats des Bundesfinanzhofs stützten ihre Begründung insbesondere auf § 110 Abgabenordnung, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung regelt. Zentral ist hier der Begriff der höheren Gewalt, der Ereignisse umfasst, die außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegen und deren Auswirkungen selbst bei größter Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Der Ausgangssachverhalt zeigte, dass die Klägerin aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Beschränkungen des Antragsrechts bis 2024 keine Möglichkeit hatte, einen wirksamen Antrag zu stellen. Die damaligen gesetzlichen Voraussetzungen sahen vor, dass nur bestimmte begünstigte Körperschaften das Wahlrecht ausüben durften. Erst die Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2024 stellte die Rechtslage verfassungskonform her. Der BFH wertete dies als einen Fall höherer Gewalt im Sinne des § 110 Absatz 3 Abgabenordnung und gestattete dadurch die nachträgliche Antragstellung. Diese Interpretation entspricht dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und trägt zugleich dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Rechnung.
Bemerkenswert ist, dass der BFH damit die Wiedereinsetzung nicht nur innerhalb der sonst vorgesehenen Jahresfrist für zulässig erklärt, sondern sie auch über diesen Zeitraum hinaus ermöglicht, wenn eine gesetzgeberische Verzögerung oder Beschränkung den Steuerpflichtigen faktisch von der Antragstellung abhielt. Diese Auffassung erweitert den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung und verleiht § 110 Abgabenordnung eine wichtige Korrektivfunktion bei gesetzlich verursachter Ungleichbehandlung.
Relevanz für Unternehmen verschiedener Branchen
Die Entscheidung betrifft in der Praxis eine breite Gruppe von Körperschaften. Für kleine und mittelständische Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, für Wohnungsbaugesellschaften, aber auch für gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Träger der Altenhilfe, kann sie erhebliche steuerliche Vorteile eröffnen. Wer seinerzeit die nach dem Körperschaftsteuergesetz 2008 erforderliche Antragstellung versäumt hat, erhält nunmehr die Möglichkeit, Wiedereinsetzung zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der steuerpflichtige Rechtsträger ohne eigenes Verschulden, insbesondere aufgrund der Rechtslage vor 2024, von einer Antragstellung abgesehen hatte.
In der betrieblichen Praxis sollten insbesondere Steuerberatende und Finanzverantwortliche in Kapitalgesellschaften die historische Körperschaftsteuerentwicklung zwischen 2008 und 2024 prüfen. Erfolgt die Wiedereinsetzung, können sich rückwirkende Anpassungen der Festsetzungen und eine insbesondere bei größeren Eigenkapitalbeständen erhebliche Reduzierung der festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge ergeben. Onlinehändler und technologieorientierte Gesellschaften, die oftmals durch komplexe Konzern- oder Holdingstrukturen gekennzeichnet sind, sollten ebenfalls analysieren, ob sie in den erweiterten Anwendungsbereich der Entscheidung fallen. Auch Einrichtungen der Wohnungswirtschaft und Versorgungsbetriebe können profitieren, da ihre Eigenkapitalentwicklung durch die damalige steuerliche Aufstockung des sogenannten EK 02 maßgeblich beeinflusst wurde.
Unternehmen sollten prüfen lassen, ob sie unter die Tatbestände fallen, bei denen die Versäumung der Antragsfrist nicht in eigener Verantwortung lag. In der Folge kann ein begründeter und wohl dokumentierter Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden. Das Urteil verleiht den Steuerpflichtigen eine neue Handlungsoption bei lang zurückliegenden Besteuerungssachverhalten und stellt klar, dass Steuerrecht nicht starr verwaltungspraktisch, sondern fair und rechtsstaatlich interpretiert werden muss.
Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung für die Praxis
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 2025 markiert einen wichtigen Schritt zu größerer Rechtssicherheit im Körperschaftsteuerrecht. Für viele Unternehmen bedeutet es eine reale Chance, unverschuldete Fristversäumnisse zu korrigieren und finanzielle Belastungen aus der Vergangenheit zu mindern. Gleichzeitig stärkt es die Verlässlichkeit des steuerlichen Antragsrechts und verdeutlicht, dass Wiedereinsetzung nicht allein auf klassische Versäumnisfälle beschränkt ist, sondern auch bei nachträglich geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen in Betracht kommt.
Für die Praxis ist entscheidend, bestehende Fälle zeitnah zu überprüfen und unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung neu zu bewerten. Unternehmen jeder Größe – ob kleine GmbHs, mittelständische Produktionsbetriebe, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Wohnungsunternehmen – sollten ihre Körperschaftsteuerhistorie seit 2008 durchleuchten. Steuerberatende und Finanzabteilungen sind aufgerufen, entsprechende Fälle im Rahmen der laufenden steuerlichen Compliance-Prozesse zu identifizieren und gegebenenfalls nachträgliche Wiedereinsetzungsanträge vorzubereiten.
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