Körperschaftsteuer bei Familienstiftungen: Sachverhalt und rechtlicher Hintergrund
Mit Urteil vom 15.07.2026, I R 19/23, hat der Bundesfinanzhof die körperschaftsteuerliche Einordnung einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler Trägerschaft präzisiert und damit eine für Stiftungen, Kommunen, Finanzverwaltung und beratende Berufe bedeutsame Abgrenzungsfrage erneut geschärft. Im Kern ging es darum, ob ein historisch durch Testament begründetes Sondervermögen, das von einer Stadt getrennt vom sonstigen Vermögen verwaltet wird, als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts der Körperschaftsteuer unterliegt oder ob wegen der kommunalen Trägerschaft und einer späteren städtischen Satzung von einer Stiftung des öffentlichen Rechts auszugehen ist.
Ausgangspunkt war ein Testament aus dem 19. Jahrhundert. Die Erblasserin setzte die Armenverwaltung einer Stadt als Erbin ein und bestimmte, dass die Erträge des verbleibenden Nachlassvermögens zur Erziehung und Ausbildung bedürftiger Kinder verwendet werden sollten. Vorrangig begünstigt waren Angehörige ihrer Familie sowie der Familie ihres vorverstorbenen Ehemanns. Nur nachrangig sollten Kinder der Stadt bedacht werden. Das Vermögen wurde über Jahrzehnte als gesondertes Vermögen geführt. In den Streitjahren 2014 und 2015 wurden die Erträge tatsächlich überwiegend an Verwandte der Erblasserin ausgeschüttet. Die übrigen Erträge flossen dem städtischen Vermögen zu.
Steuerrechtlich war entscheidend, ob die Einrichtung unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG fällt. Diese Vorschrift erfasst nicht rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland. Eine nicht rechtsfähige Stiftung ist eine Stiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass das Vermögen von einem Träger verwaltet wird, rechtlich also bei einer natürlichen oder juristischen Person liegt, aber dauerhaft für einen vom Stifter vorgegebenen Zweck gebunden ist. Die Kommune ist in solchen Fällen Trägerin des Vermögens, nicht aber frei in dessen Verwendung. Gerade diese Trennung zwischen zivilrechtlicher Inhaberschaft und zweckgebundener Vermögensverwaltung ist für die steuerliche Qualifikation zentral.
Die Klägerin berief sich darauf, keine Stiftung, sondern ein historisches Sondervermögen in öffentlich rechtlicher Verwaltung zu sein. Zudem verwies sie auf eine kommunale Stiftungssatzung, in der sie als unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts bezeichnet wurde. Der Bundesfinanzhof ist dieser Sichtweise nicht gefolgt und hat die Körperschaftsteuerpflicht bestätigt. Parallel verwies der Senat auf die inhaltlich nahe stehende Entscheidung I R 20/23.
Abgrenzung zwischen privater Stiftung und öffentlicher Einrichtung
Die Entscheidung ist vor allem deshalb wichtig, weil sie die Abgrenzung zwischen privatrechtlicher Stiftung und öffentlich rechtlicher Einrichtung anhand materieller Kriterien vornimmt. Der Bundesfinanzhof stellt zunächst klar, dass für die Errichtung einer unselbständigen Stiftung kein ausdrücklicher Gebrauch des Begriffs Stiftung im Testament erforderlich ist. Maßgeblich ist vielmehr der erkennbare Wille des Erblassers. Wenn das Nachlassvermögen dauerhaft vom übrigen Vermögen des Trägers getrennt gehalten und einem bestimmten Zweck gewidmet werden soll, liegt darin bereits die für eine unselbständige Stiftung typische Vermögensbindung.
Genau diesen Willen hat das Gericht hier bejaht. Das Testament sah vor, dass die Erträge des Nachlasses langfristig für Ausbildungszwecke eingesetzt werden sollten. Dass nicht einzelne Vermögensgegenstände ausdrücklich bezeichnet wurden, war unschädlich. Es genügte, dass der nach Erfüllung vorrangiger Vermächtnisse verbleibende Nachlass bestimmbar war und tatsächlich als Sondervermögen verwaltet wurde. Ebenso wenig sprach gegen eine Stiftung, dass die Stadt als Universalerbin Eigentum am Nachlass erlangte. Gerade bei der unselbständigen Stiftung ist typisch, dass der Träger das Vermögen hält, jedoch nur im Rahmen der vorgegebenen Zweckbindung verwenden darf.
Besonders praxisrelevant ist der zweite zentrale Punkt der Entscheidung. Eine Stiftung wird nicht schon deshalb zur Stiftung des öffentlichen Rechts, weil ihr Träger eine Stadt ist oder weil eine kommunale Satzung sie als öffentlich rechtlich bezeichnet. Für die körperschaftsteuerrechtliche Einordnung kommt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auf die Gesamtumstände an. Entscheidend ist vor allem, ob die Stiftung in das staatliche Verwaltungssystem eingegliedert ist und öffentliche Aufgaben erfüllt. Daran fehlte es hier. Der Stiftungszweck war im Wesentlichen privatnützig, weil vorrangig Angehörige einer bestimmten Familie gefördert wurden. Ein privatnütziger Zweck ist ein Zweck, der in erster Linie individuellen oder familiären Interessen dient und nicht der Allgemeinheit.
Die kommunale Trägerschaft änderte daran nichts. Auch die spätere Satzung aus dem Jahr 2011, welche die Stiftung ausdrücklich als unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts bezeichnete, konnte den materiellen Charakter der Stiftung nicht umqualifizieren. Der Bundesfinanzhof betont damit einen wichtigen Grundsatz des Steuerrechts: Für die Einordnung ist nicht allein die Bezeichnung in Satzungen, Beschlüssen oder Verwaltungsakten maßgeblich, sondern die tatsächliche und rechtliche Struktur der Einrichtung. Wenn der Zweck auf Familienförderung gerichtet bleibt, spricht dies klar für eine privatrechtliche Familienstiftung im Sinne des Körperschaftsteuerrechts.
Hinzu kommt, dass das Gericht auch eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit verneinte. Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit die Allgemeinheit fördert. Wer satzungsmäßig vorrangig Angehörige einer bestimmten Familie unterstützt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Außerdem fehlte es nach den Feststellungen des Gerichts an der Selbstlosigkeit. Selbstlosigkeit bedeutet, dass Mittel ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden und keine eigenwirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen.
Steuerliche Folgen für Kommunen, Familienvermögen und spezialisierte Träger
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Historische Vermögensmassen, Nachlassfonds, Legate und sonstige zweckgebundene Sondervermögen sollten nicht allein nach ihrer heutigen Verwaltungsform beurteilt werden. Kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmensgruppen, Family Offices, gemeinnützige Träger, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und auch Finanzinstitutionen begegnen in der Beratung immer wieder historischen Stiftungsstrukturen oder zweckgebundenen Vermögen mit Sonderregeln. Wo Vermögen getrennt verwaltet und auf Dauer für einen bestimmten Zweck gebunden wird, ist die Frage nach einem eigenständigen Steuersubjekt zwingend zu prüfen.
Für kommunal verbundene Einrichtungen ist die Entscheidung besonders sensibel. Städte und kommunale Träger können nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein von ihnen verwaltetes Sondervermögen steuerlich dem öffentlichen Bereich zuzurechnen ist. Maßgeblich bleibt, ob der Zweck originär öffentliche Aufgaben betrifft oder primär private Interessen verfolgt. Das ist auch für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder sonstige sozial geprägte Träger bedeutsam, wenn sie Vermögen aus Stiftungen, Nachlässen oder Spenden mit enger Zweckbindung übernehmen. Die bloße Nähe zum Gemeinwohl ersetzt keine tragfähige steuerrechtliche Qualifikation.
Für Steuerberatende und Finanzabteilungen folgt daraus ein erhöhter Prüfungsbedarf bei der Bestandsaufnahme von Sondervermögen. Zu analysieren sind insbesondere die Entstehungsgrundlage, die tatsächliche Vermögenstrennung, der begünstigte Personenkreis und die laufende Mittelverwendung. Gerade bei älteren Strukturen besteht das Risiko, dass sie historisch anders bezeichnet wurden, steuerlich aber als nicht rechtsfähige Stiftung einzuordnen sind. Das kann zu Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Erklärungs und Dokumentationspflichten sowie gegebenenfalls zu Rückfragen im Rahmen von Außenprüfungen führen.
Auch für Banken und andere Finanzinstitutionen ist das Urteil relevant. Bei der Konto und Depotführung für Sondervermögen, Stiftungen oder Nachlassmassen ist die zutreffende steuerliche Einordnung für Kapitalerträge, Steuerbescheinigungen und Legitimationsunterlagen wesentlich. Onlinehändler oder technologieorientierte Mittelständler werden zwar selten unmittelbar von historischen Familienstiftungen betroffen sein, doch die dogmatische Aussage ist breiter: Die steuerliche Qualifikation folgt dem materiellen Gehalt der Struktur und nicht ihrer bloßen Bezeichnung. Das gilt in vergleichbarer Weise auch bei Holdingmodellen, Treuhandkonstruktionen und zweckgebundenen Vermögensmassen innerhalb von Unternehmensgruppen.
Körperschaftsteuer und Stiftungszweck: das entscheidende Fazit
Der Bundesfinanzhof bestätigt mit I R 19/23 eine klare Linie. Eine vorkonstitutionelle unselbständige Familienstiftung in kommunaler Trägerschaft bleibt körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Vermögen dauerhaft getrennt verwaltet wird und der Stiftungszweck primär privatnützig auf die Förderung einer bestimmten Familie gerichtet ist. Weder die kommunale Trägerschaft noch eine spätere Satzungsbezeichnung als Stiftung öffentlichen Rechts genügen, um die Einordnung als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts zu verdrängen. Für die steuerliche Praxis ist deshalb eine sorgfältige Analyse von Zweck, Vermögensbindung und tatsächlicher Verwaltung unverzichtbar.
Wer historische Sondervermögen, Stiftungen oder zweckgebundene Nachlassstrukturen verwaltet oder berät, sollte die steuerliche Qualifikation und die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen regelmäßig überprüfen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie Mandanten mit komplexen Vermögens und Stiftungsstrukturen gerade an der Schnittstelle von Steuerrecht, digitaler Buchhaltung und Prozessoptimierung. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Digitalisierung und der effizienten Gestaltung von Abläufen im Mittelstand, um messbare Kostenersparnisse und rechtssichere Prozesse zu erreichen.
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