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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer bei DBA-Freistellung und Hinzurechnung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Körperschaftsteuer bei DBA-Freistellung: Was die Hinzurechnung bedeutet

Für Kapitalgesellschaften mit internationalen Beteiligungen ist die steuerliche Behandlung von Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinnen regelmäßig von erheblicher Bedeutung. Besonders praxisrelevant wird dies, wenn Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten oder aus grenzüberschreitend strukturierten Beteiligungen stammen und nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 23.06.2026, Az. 9 K 552/22 K, entschieden, dass die Hinzurechnung fiktiver nicht abziehbarer Betriebsausgaben auch dann vorzunehmen ist, wenn diese Aufwendungen funktional einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen wären, deren Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei bleiben.

Im Kern geht es um die Regelung des § 8b KStG. Diese Vorschrift des Körperschaftsteuergesetzes sieht vor, dass bestimmte Beteiligungserträge bei Kapitalgesellschaften steuerlich begünstigt sind. Zugleich wird typisierend unterstellt, dass mit diesen steuerfreien Erträgen Betriebsausgaben zusammenhängen. Diese Ausgaben werden nicht konkret ermittelt, sondern pauschal fingiert. Der Begriff fingiert bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz eine Rechtsfolge annimmt, unabhängig davon, ob die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich in dieser Höhe entstanden sind. Genau diese gesetzliche Pauschalierung stand im Mittelpunkt der Entscheidung.

Für Unternehmen mit internationalen Beteiligungsstrukturen, etwa Beteiligungsgesellschaften, Holdingstrukturen oder mittelständische Unternehmensgruppen mit Auslandsengagement, ist die Entscheidung besonders relevant. Sie zeigt, dass eine abkommensrechtliche Freistellung nicht automatisch dazu führt, dass die pauschale Hinzurechnung entfällt. Damit steigt die Bedeutung einer sauberen steuerlichen Einordnung von Beteiligungserträgen und der damit verbundenen Deklarationsprozesse.

FG Münster zur Hinzurechnung nach § 8b KStG in grenzüberschreitenden Fällen

Dem Verfahren lag der Fall einer inländischen Kapitalgesellschaft zugrunde, die an zahlreichen Private-Equity-Gesellschaften im Ausland beteiligt war. Soweit sie einzige inländische Gesellschafterin war, wurde im Verfahren tatsächlich zugrunde gelegt, dass es sich um Personengesellschaften handelte. Ein Teil dieser Gesellschaften war vermögensverwaltend tätig, der überwiegende Teil gewerblich über ausländische Betriebsstätten. Eine Betriebsstätte ist eine feste geschäftliche Einrichtung, über die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Im Rahmen einer Außenprüfung nahm das Finanzamt Hinzurechnungen vor, soweit steuerfreie Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne angefallen waren.

Die Klägerin wandte sich dagegen mit der Begründung, dass eine Hinzurechnung nur zulässig sei, wenn der unterstellte Aufwand bei tatsächlichem Entstehen auch dem deutschen Besteuerungszugriff unterlegen hätte. Da die betreffenden Einkünfte nach den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt seien, fehle es aus ihrer Sicht an diesem Zugriff. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Staaten, der regelt, welchem Staat Einkünfte steuerlich zugewiesen werden und wie eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist entscheidend, dass § 8b KStG nicht danach unterscheidet, aus welchem Grund Bezüge außer Ansatz bleiben. Maßgeblich sei daher nicht, ob Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im konkreten Fall auf die Besteuerung verzichtet. Entscheidend sei vielmehr, dass der betreffende Sachverhalt nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegt. Dieser Inlandsbezug werde durch die unbeschränkte Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft hergestellt. Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass eine inländische Kapitalgesellschaft mit ihrem Welteinkommen grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig ist.

Nach Auffassung des Gerichts bleibt dieser grundlegende Besteuerungszugriff auch dann bestehen, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen einzelne Einkünfte freistellt. Die Freistellung betrifft also die konkrete Ausübung des Besteuerungsrechts, nicht aber die grundsätzliche steuerliche Erfassung des Sachverhalts nach nationalem Recht. Deshalb schließt die DBA-Freistellung die pauschale Hinzurechnung nach § 8b KStG nicht aus.

Praxisfolgen für Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen und Betriebsstätten

Die Entscheidung ist vor allem deshalb bedeutsam, weil sie die Reichweite der pauschalen Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben in internationalen Strukturen klar betont. Für die Praxis bedeutet das, dass steuerfreie Beteiligungserträge auch dann eine Hinzurechnung auslösen können, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang zu einer ausländischen Betriebsstätte besteht, deren Einkünfte in Deutschland nicht besteuert werden. Gerade bei Holdinggesellschaften, Family Offices, Beteiligungsvehikeln oder größeren mittelständischen Unternehmensgruppen kann dies zu spürbaren Mehrbelastungen führen.

Wesentlich ist außerdem die Aussage des Gerichts, dass es auf die funktionale Zuordnung des Aufwands nicht ankommt. Das ist für die Beratungspraxis ein zentraler Punkt. Unternehmen können sich also nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die betreffenden Aufwendungen wirtschaftlich einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen wären. Denn die Vorschrift pauschaliert gerade und schließt den Nachweis geringerer tatsächlicher Aufwendungen aus. Die steuerliche Rechtsfolge entsteht damit unabhängig von einer detaillierten Einzelfallzurechnung.

Für die Erstellung von Körperschaftsteuererklärungen und für Betriebsprüfungen folgt daraus ein erhöhter Bedarf an belastbaren Datenstrukturen. Beteiligungserträge müssen nicht nur handelsrechtlich und steuerlich sauber abgegrenzt werden. Ebenso wichtig ist die frühzeitige Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Hinzurechnung nach § 8b KStG auszulösen ist. Das gilt insbesondere bei Private-Equity-Strukturen, bei Beteiligungen über Personengesellschaften und bei grenzüberschreitenden Investitionsmodellen, in denen unterschiedliche Einkunftsarten zusammentreffen.

Auch für kleinere und mittlere Unternehmen mit internationalem Wachstum ist das Thema nicht zu abstrakt. Bereits eine einzige ausländische Beteiligung oder eine Auslandsstruktur über eine Tochtergesellschaft kann zu Deklarationsfragen führen, die ohne klare Prozesse leicht übersehen werden. Fehler wirken sich hier nicht nur auf die laufende Steuerbelastung aus, sondern oft auch auf Bescheidänderungen nach Außenprüfungen und auf die finanzielle Planbarkeit.

Wie Unternehmen die Hinzurechnung steuerlich richtig einordnen

In der Beratungspraxis kommt es nun vor allem darauf an, Beteiligungserträge, Freistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen und pauschale Hinzurechnungen nicht isoliert zu betrachten. Erforderlich ist vielmehr eine durchgängige steuerliche Würdigung der gesamten Beteiligungsstruktur. Unternehmen sollten insbesondere prüfen, aus welchen Quellen steuerfreie Erträge stammen, über welche Rechtsformen investiert wird und ob Personengesellschaften, ausländische Betriebsstätten oder mehrstufige Beteiligungen involviert sind. Je komplexer die Struktur, desto wichtiger ist die konsistente Dokumentation.

Ebenso sinnvoll ist es, steuerliche Prozesse in Buchhaltung, Reporting und Jahresabschlusserstellung so aufzusetzen, dass relevante Beteiligungserträge frühzeitig gekennzeichnet werden. Das erleichtert die zutreffende Ermittlung der Hinzurechnung und reduziert das Risiko späterer Korrekturen. Für Finanzverantwortliche bedeutet dies, dass steuerliche Sachverhalte stärker systematisch in die laufenden Prozesse eingebunden werden sollten, statt sie erst am Ende des Veranlagungszeitraums isoliert aufzuarbeiten.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, dass die Hinzurechnung nach § 8b KStG weit verstanden wird und auch bei DBA-freigestellten Auslandssachverhalten eingreifen kann. Unternehmen sollten diese Rechtslage in bestehenden Beteiligungsstrukturen aktiv überprüfen und ihre steuerlichen Deklarationsprozesse entsprechend anpassen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Abbildung solcher Sachverhalte und legen dabei einen besonderen Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Gerade im Mittelstand lassen sich durch klar strukturierte, digitale Abläufe erhebliche Kostenersparungen erzielen, wovon unsere Mandanten aus unterschiedlichsten Branchen seit vielen Jahren profitieren.

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