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Verwaltungsrecht

Kompetenzmessung und Rechtsschutz im Schulrecht Baden-Württemberg

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Rahmen der Kompetenzmessung im Schulwesen

Mit der zum 4. Februar 2025 in Kraft getretenen Neuregelung des Paragrafen 88 Absatz 3 Satz 2 Schulgesetz Baden-Württemberg wurde ein neues Kriterium für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an Gymnasien eingeführt. Neben dem ausdrücklichen Elternwillen sind nun entweder eine Empfehlung der Grundschule oder eine erfolgreiche Teilnahme an einer sogenannten Kompetenzmessung erforderlich. Kann weder das eine noch das andere vorgelegt werden, genügt der Nachweis über die erfolgreiche freiwillige Teilnahme an einem Potenzialtest. Diese gesetzliche Neuerung zielt auf eine objektive und einheitliche Bewertung der Eignung für den Übergang in die weiterführende Schulart ab. Der Gedanke dahinter ist, die schulische Leistungsfähigkeit der Kinder so weit wie möglich empirisch zu erfassen und das bisherige, stark subjektiv geprägte Empfehlungssystem um klare Bewertungsmaßstäbe zu ergänzen.

Das Regelungsziel war die Sicherung eines fairen Zugangs zu den weiterführenden Schularten und die Vermeidung regionaler oder schulischer Unterschiede. Im Zentrum der rechtlichen Diskussion steht jedoch, inwieweit die Durchführung solcher Kompetenzmessungen oder deren Wiederholung auch nach Ablauf des regulären Prüfungszeitpunkts möglich und zumutbar ist.

Der aktuelle Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 (Aktenzeichen 9 S 1947/25) entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über die Vollziehung eines vorangegangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen. Dieses hatte das Land Baden-Württemberg im September 2025 verpflichtet, einem Schüler die Teilnahme an einer Kompetenzmessung bis zum 31. Oktober 2025 zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof setzte diese Entscheidung vorläufig aus. Damit wurde die Verpflichtung des Landes, dem Antragsteller die Teilnahme an der Prüfung zu ermöglichen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Der gerichtliche Beschluss stellt eine sogenannte Zwischenentscheidung dar, die unanfechtbar ist und bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gilt.

In der Begründung stellte das Gericht klar, dass die Kompetenzmessung, welche als Eignungstest für den Übergang in das Gymnasium konzipiert ist, nur innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens zulässig sei. Dieser Zeitraum umfasse regelmäßig die Abschlussphase der Grundschule, da die Tests dort das aktuelle Lern- und Wissensniveau der Kinder abbilden sollen. Eine spätere Wiederholung oder nachträgliche Durchführung sei mit dem normativen Zweck der Regelung nicht vereinbar. Dies begründete der Senat damit, dass sich die kognitiven Fähigkeiten und schulischen Erfahrungen eines Schülers im Zeitverlauf signifikant verändern. Eine Wiederholung Monate nach Ende der Grundschulzeit würde daher zu einem Ergebnis führen, das den gesetzlich intendierten Bewertungszeitpunkt verfehlt.

Praktische Konsequenzen für Verwaltungen und Bildungseinrichtungen

Die Entscheidung berührt nicht nur Fragen pädagogischer Fairness, sondern hat auch praktische Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis in Schulämtern und Ministerien. Sie verdeutlicht, dass die Festlegung von Prüfungszeiträumen Teil des rechtmäßigen Verwaltungshandelns ist und nicht nach Belieben verlängert oder verschoben werden kann. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, ein tragendes Element des Verwaltungsrechts, verlangt hier eine klare Bindung an objektive Maßstäbe. Insbesondere Schulen und Bildungsbehörden müssen daher organisatorisch sicherstellen, dass Kompetenzmessungen termingerecht stattfinden und dass Anträge auf Wiederholung rechtzeitig und in Einklang mit der gesetzlichen Regelung geprüft werden.

Für Eltern bedeutet dies, dass sie rechtzeitig auf entsprechende Termine achten und bei Bedarf unverzüglich Rechtsmittel einlegen müssen, falls sie eine Benachteiligung befürchten. Der einstweilige Rechtsschutz, also das gerichtliche Eilverfahren zur Sicherung vorläufiger Rechte, schützt zwar effektiv vor irreparablen Nachteilen, findet aber dort seine Grenzen, wo die gerichtliche Prüfung bereits auf eine irreversible zeitliche Bindung stößt. Das gilt insbesondere, wenn der Gesetzgeber bestimmte Prüfungs- und Bewertungsfenster eindeutig definiert.

Auch für andere Verwaltungsbereiche – sei es die Prüfungsorganisation im Berufsbildungswesen, die Organisation von Zulassungstests im Gesundheitsbereich oder die Durchführung von Eignungsnachweisen in der öffentlichen Verwaltung – lässt sich aus dieser Entscheidung ein praxisrelevanter Maßstab ableiten. Sie bekräftigt, dass die Verwaltung an die zeitlichen und sachlichen Grenzen ihrer eigenen Festsetzungen gebunden bleibt und eine Veränderung nur unter ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage erfolgen darf.

Einordnung und Fazit für die Praxis

Die vorläufige Aussetzung der Verpflichtung zur Durchführung einer Kompetenzmessung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg macht erneut deutlich, welche zentrale Rolle Verfahrensdisziplin und Fristbeachtung im Verwaltungsrecht spielen. Wo der Gesetzgeber ein enges Zeitfenster für bestimmte Handlungen eröffnet, ist die Verwaltung an dessen Einhaltung gebunden. Eine nachträgliche Erweiterung oder Wiederholung würde den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gefährden. Gleichzeitig zeigt der Beschluss, dass Gerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur die Interessenabwägung zwischen Antragsteller und Behörde vornehmen, sondern auch die systematische Bedeutung des Regelungszwecks in den Vordergrund stellen.

Für Bildungseinrichtungen bedeutet dies eine klare Aufforderung, ihre organisatorischen Abläufe zu digitalisieren und die Einhaltung gesetzlicher Fristen durch automatisierte Systeme zu sichern. Digitale Verwaltungslösungen ermöglichen die rechtzeitige Durchführung sowie die revisionssichere Dokumentation solcher Verfahren und beugen damit rechtlichen Konflikten vor. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die in vergleichbaren Verwaltungsverfahren – etwa im Rahmen von Zulassungen, Prüfungen oder Antragsverfahren – agieren, ist die Übertragung dieser Erkenntnisse ebenso relevant. Es verdeutlicht, wie stark rechtliche Vorgaben und technische Abläufe miteinander verzahnt sind und wie wichtig digitale Prozessoptimierung für rechtskonforme Verwaltungstätigkeit ist.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Verwaltungs- und Buchhaltungsprozesse effizient zu gestalten und die Potenziale der Digitalisierung rechtssicher zu nutzen. Durch unsere Spezialisierung auf Prozessoptimierung und Automatisierung in der Buchführung konnten wir zahlreichen Mandanten helfen, Kosten zu senken und Abläufe nachhaltig zu verbessern – von der steuerlichen Beratung bis hin zur digitalen Dokumentenverwaltung im Unternehmensalltag.

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